Das war die DDR

Wichtige Vorschriften über Vermögenseinziehung in der SBZ und Berlin

Die wichtigsten Vorschriften online und als PDF aufbereitet.

  1. Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik, vom 6. September 1951, Gesetzblatt der DDR, N1. 111/1951, 5. 839
  2. Erste Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik, vom 11. August 1952, Gesetzblatt der DDR, Nr. 114/1952, S. 745
  3. Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945, vom 23. August 1956
  4. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945, vom 20. Oktober 1956
  5. Anweisung Nr. 38/56 betreffend die Durchführung des Abschnitts I der Verordnung vom 23. August 1956 über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten (GBl.. I. S. 683) und der 1. Durchführungsbestimmung vom 20. Oktboer 1956 > 5MB !!!
  6. Deutsche Treuhandverwaltung, Rechts- und Steuerabteilung (Jur) (Hg.): Sammelrundschreiben der DTV, Sondernummer, Überblick über das Beschlagnahmerecht im sowjetischen Sektor von Berlin, I. Teil, Kopierabschnitt a > 24MB !!!
  7. Deutsche Treuhandverwaltung, Rechts- und Steuerabteilung (Jur) (Hg.): Sammelrundschreiben der DTV, Sondernummer, Überblick über das Beschlagnahmerecht im sowjetischen Sektor von Berlin, II. Teil, Kopierabschnitt a > 33MB !!!
  8. Deutsche Treuhandverwaltung, Rechts- und Steuerabteilung (Jur) (Hg.): Sammelrundschreiben der DTV, Sondernummer, Überblick über das Beschlagnahmerecht im sowjetischen Sektor von Berlin, I. Teil, Kopierabschnitt b > 33MB !!!
  9. Deutsche Treuhandverwaltung, Rechts- und Steuerabteilung (Jur) (Hg.): Sammelrundschreiben der DTV, Sondernummer, Überblick über das Beschlagnahmerecht im sowjetischen Sektor von Berlin, II. Teil, Kopierabschnitt b > 23MB !!!

Für alle Werke gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil sie Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Behörde bzw. durch ein deutsches Gericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG).

Quelle Wikipedia

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