Das war die DDR

Rechtsgrundlage des Ministerium für Staatssicherheit (MfS)

Die Diktatur des Arbeiter- und Bauernstaats der DDR basierte auf den Prinzipien des demokratischen Zentralismus, eine Kontrolle oder Begrenzung der staatlichen Gewalt durch Gewaltenteilung wurde abgelehnt. Das MfS war somit keiner parlamentarischen und verwaltungsjuristischen Kontrolle unterworfen und nahm selbst polizeiliche und staatsanwaltliche Aufgaben wahr. Die Überwachung und Verfolgung von Parteimitgliedern waren erlaubt, solche Vorgänge mussten von den Abteilungsleitern (Oberstleutnant und höher) genehmigt werden.

Die SED ging in ihrem Selbstverständnis davon aus, mit dem Marxismus-Leninismus im Besitz der Wahrheit zu sein und die Gesetzmäßigkeiten der Geschichte zu kennen, woraus sie ihr Führungsmonopol ableitete. Verbindliche Grundlagen für die Tätigkeit des MfS waren die Befehle und Weisungen des Politbüros, die kritiklos und strikt zu befolgen waren. Das Statut des MfS von 1969 legte fest, dass das Programm der SED und die Beschlüsse des Zentralkomitees (ZK) sowie des Politbüros Richtlinien für die geheimpolizeiliche Arbeit des MfS sind. Diese Beschlüsse wurden von Parteifunktionären den verantwortlichen Leitern des MfS dargelegt, wobei die politischen Schwerpunkte der nachrichtendienstlichen Arbeit, der politische und gesellschaftliche Handlungsspielraum sowie die zu beachtenden Normen der geheimpolizeilichen Tätigkeit festgelegt wurden.

Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des MfS bildete das "Gesetz über die Bildung eines Ministeriums für Staatssicherheit", die Statuten des SfS/MfS von 1953 und 1969, die strengster Geheimhaltung unterlagen und in denen die geheimdienstlichen Befugnisse von der Regierung oder dem Nationalen Verteidigungsrat begründet wurden, sowie die Strafprozessordnung und das Volkspolizei-Gesetz von 1968, dessen Paragraph 20 die Angehörigen des MfS mit polizeilichen Befugnissen ausstattete.

Quelle Wikipedia

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