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Durch den Volksentscheid in Sachsen sowie durch die dem Volkswillen entsprechenden Beschlüsse der Regierungen der übrigen Länder der sowjetischen Besatzungszone wurden Betriebe und sonstiger Besitz der Nazi- und Kriegsverbrecher, darunter auch aller großen Monopolvereinigungen, enteignet und in die Hände des deutschen Volkes übergeführt.
Nach den von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Feststellungen wurden 8 % aller meldepflichtigen Industriebetriebe, die zusammen etwa 40 % der gesamten Industrieproduktion der Zone erzeugen, in den Besitz des deutschen Volkes übergeführt. Diese Betriebe gehörten vor allem den großen Monopolherren - Göring, Siemens, Flick und anderen -, die die bedeutendsten industriellen Reichtümer des Landes in ihren Besitz gebracht und zur imperialistischen Aggression benutzt hatten. Als Eigentum des Volkes werden jetzt diese Betriebe zur Grundlage für den Wiederaufbau und die Entwicklung der Friedenswirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. Sie werden nicht mehr für imperialistische Aggression und zum Schaden des deutschen Volkes ausgenutzt werden können.
Die Deutsche Wirtschaftskommission teilte mit, daß das Eigentum der Kriegs- und Naziverbrecher sowie der Monopolherren wirklich sequestriert und in den Besitz des Volkes übergeführt worden ist und daß sie es deshalb für unzweckmäßig halte, das Sequesterverfahren weiterhin anzuwenden und die Kommission zur Verteilung des sequestrierten Eigentums weiterbestehen zu lassen.
Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Deutschen Wirtschaftskommission befehle ich:
1. Die von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Listen der Betriebe der Monopolisten und anderer Kriegs- und Naziverbrecher, die gemäß den Beschlüssen der Länderregierungen auf Grund der von den Kommissionen des Blocks der demokratischen Parteien und der gesellschaftlichen Organisationen in der sowjetischen Besatzungszone gemachten Vorschläge enteignet und in den Besitz des Volkes übergeführt wurden, werden bestätigt.
2. Es wird festgelegt, daß das Volkseigentum unantastbar ist. Dementsprechend wird der Verkauf oder die Übergabe von in das Eigentum des Volkes übergegangenen Industriebetrieben an Privatpersonen und Organisationen verboten. Bei der Deutschen Wirtschaftskommission ist ein Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums zu schaffen, wobei für die Länder Bevollmächtigte dieses Ausschusses zu ernennen sind. Die Deutsche Wirtschaftskommission hat die juristische Eintragung der volkseigenen Betriebe in kürzester Frist zu gewährleisten.
3. Alle Betriebe, die ohne genügenden Grund sequestriert wurden und die nicht in die nach Ziffer 1 dieses Befehls bestätigten Listen aufgenommen wurden, sind den früheren Besitzern bis zum 30. April d. J. zurückzugeben.
4. Die Deutsche Wirtschaftskommission und entsprechend ihren Anweisungen die Landesregierungen sind verpflichtet, bis zum 15. Mai d. J. eine Entscheidung über den sonstigen sequestrierten Besitz (sequestrierte Häuser, Grundstücke usw.) zu treffen, wobei zu Unrecht sequestrierter Besitz den früheren Eigentümern zurückgegeben wird. Ebenso hat sie auch in der Frage des Resteigentums der Betriebe, die als Rüstungspotential oder durch ein anderes in den Potsdamer Beschlüssen vorgesehenes Verfahren liquidiert wurden, eine Entscheidung zu treffen in den Fällen, wenn über einen derartigen Besitz eine solche nicht getroffen wurde.
5. Der Befehl der SMAD Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 wird nunmehr nach seiner Durchführung außer Kraft gesetzt und jegliche weitere Sequestrierung von Eigentum auf Grund des erwähnten Befehls verboten.
6. Die Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme bei der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland sowie alle zentralen und örtlichen deutschen Kommissionen für Sequestrierung und Beschlagnahme, die zur Durchführung des Befehls 124 geschaffen wurden, sind aufzulösen, da sie ihre Aufgaben erfüllt haben.
7. Die Deutsche Wirtschaftskommission wird beauftragt Maßnahmen auszuarbeiten, die einen schnellen Wiederaufbau und die vollständige Ausnutzung aller volkseigenen Betriebe sowie des übrigen Volkseigentums im Interesse der Bevölkerung gewährleisten.
8. Die Deutsche Wirtschaftskommission wird beauftragt, zur Durchführung dieses Befehls Richtlinien zu erlassen und andere entsprechende Maßnahmen zu ergreifen
9. Der Befehl tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 17. April 1948
Der Oberste Chef der Sowjetischen Militär-Administration
und Oberkommandierende der Sowjetischen
Besatzungstruppen in Deutschland
Marschall der Sowjetunion W. Sokolowski
Der Chef des Stabes der Sowjetischen Militär-Administration
in Deutschland
Generalleutnant Lukjantschenko
Zentralverordnungsblatt Nr. 15/1948 S. 140
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