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Das sächsische Volk hat durch Volksentscheid am 30. Juni 1946 das nachstehende Gesetz angenommen, das hiermit verkündet wird:
Das ganze Vermögen der Nazipartei und ihrer Gliederungen und die Betriebe und Unternehmen der Kriegsverbrecher, Führer und aktiven Verfechter der Nazipartei und des Nazistaates, wie auch die Betriebe und Unternehmen, die aktiv den Kriegsverbrechern gedient haben, und die der Landesverwaltung Sachsen übergeben wurden, werden als enteignet erklärt und in das Eigentum des Volkes übergeführt.
Die gewerblichen Betriebe, die durch dieses Gesetz zum Eigentum des Volkes erklärt werden und in einer besonderen Liste genannt sind, gehen auf Grund dieses Gesetzes in das Eigentum der Landesverwaltung Sachsen oder der Selbstverwaltungen der Stadt- und Landkreise sowie der Stadt- und Dorfgemeinden oder auch der Genossenschaften oder Gewerkschaften über.
Die enteigneten Betriebe und Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 fallen, werden an Privatpersonen verkauft.
Die übrigen enteigneten Vermögenswerte werden entsprechend den in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Grundsätzen behandelt.
Die Einnahmen aus dem Verkauf der Betriebe und enteigneten Vermögenswerte werden zugunsten der Waisen, Witwen, Umsiedler, Bombengeschädigten und Invaliden verwendet.
Mir der Durchführung dieses Gesetzes wird die Landesverwaltung Sachsen beauftragt.
Der Präsident der Landesverwaltung Sachsen
Dr. h. c. Friedrichs
Gesetzblatt Land Sachsen 1946 S. 305
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