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Zum Zwecke der Nichtzulassung der Ausraubung und anderen Mißbrauches von Vermögen, das früher dem Hitler-Staat und Militärbehörden, Vereinen, Klubs und Vereinigungen, die von dem Sowjetischen Militär-Kommando verboten und aufgelöst sind, gehört hat, und zum Zwecke einer rationelleren Ausnutzung dieses Vermögens für den Bedarf der örtlichen Bevölkerung und der Besatzungstruppen befehle ich:
1. Das Vermögen, das sich auf dem von den Truppen der Roten Armee besetzten Gebiet befindet und den weiter unten Angegebenen gehört, wird als unter Sequester befindlich erklärt:
a) dem deutschen Staat und seinen zentralen und örtlichen Organen;
b) den Amtspersonen der NSDAP, ihren führenden Mitgliedern und hervortretenden Anhängern;
c) den deutschen Militärbehörden und -organisationen;
d) Vereinen, Klubs und Vereinigungen, die von dem Sowjetischen Militärkommando verboten und aufgelöst sind;
e) den Regierungen und Untertanen (physischen und juristischen Personen) von Ländern, die an der Seite Deutschlands am Kriege teilgenommen haben;
f) Personen, die von dem Sowjetischen Militärkommando in besonderen Verzeichnissen oder auf anderem Wege angegeben werden.
2. Das herrenlose Vermögen, das sich auf dem von den Truppen der Roten Armee besetzten Gebiet Deutschlands befindet, ist in zeitweilige Verwaltung der SMA zu übernehmen.
3. Alle deutschen Behörden, Organisationen, Firmen, Unternehmen und alle Privatpersonen, in deren Nutzung sich zur Zeit das in den Punkten 1 und 2 dieses Befehls aufgezählte Vermögen befindet oder die über Kenntnis solchen Vermögens verfügen, sind zu verpflichten, nicht später als nach 15 Tagen - vom Tage der Veröffentlichung dieses Befehls an gerechnet - eine schriftliche Meldung über dieses Vermögen den örtlichen Organen der Selbstverwaltung (Stadtverwaltung, Bezirksverwaltung, Kreisverwaltung) einzureichen.
In der Meldung sind genau anzugeben: die Art des Vermögens, wo es sich befindet, Eigentum und Beschreibung seines Zustandes am Tage der Meldung.
4. Die örtlichen Selbstverwaltungsorgane sind zu verpflichten, die Richtigkeit der eingegangenen Meldungen über das Vorhandensein von Vermögen, das in den Punkten 1 und 2 dieses Befehls aufgezählt ist, zu überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen zur Aufdeckung und Erhaltung alles Vermögens, das sich in dem betreffenden Kreise oder in der betreffenden Stadt befindet und das der Sequestration oder der zeitweiligen Verwaltung unterliegt, zu ergreifen.
Auf Grund der eingegangenen Meldungen und der Unterlagen über das unmittelbar festgestellte Vermögen stellen die örtlichen Selbstverwaltungsorgane ein Gesamtverzeichnis des Vermögens, das der Sequestration oder der zeitweiligen Verwaltung unterliegt, auf und reichen dieses Verzeichnis nicht später als am 20. November 1945 dem zuständigen Militärkommandanten ein.
5. Ich mache alle Behörden, Organisationen, Firmen und Unternehmen und alle Privatpersonen, in deren Nutzung sich das in den Punkten 1 und 2 dieses Befehls aufgezählte Vermögen befindet, darauf aufmerksam, daß sie für die Erhaltung und Sicherung der ungestörten Exploitierung dieses Vermögens in Übereinstimmung mit seiner wirtschaftlichen Bestimmung die volle Verantwortung tragen. Alle Geschäfte bezüglich dieses Vermögens, die ohne Zustimmung der SMA abgeschlossen worden sind, werden für ungültig erklärt.
6.Die Präsidenten der Provinzen und Bundesländer sind zu verpflichten, die Erfassung aller herrenlosen Handels-‚ Industrie- und landwirtschaftlichen Unternehmen, die nicht unter Punkt 1 und 2 dieses Befehls fallen, durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Erhaltung dieser Unternehmen und zur Organisierung ihrer zeitweiligen Verwaltung zu treffen.
Die Angaben über die Erfassung der obengenannten Unternehmen haben die Präsidenten der Provinzen und Bundesländer nicht später als am 1. Dezember 1945 den Chefs der Verwaltungen der betreffenden Provinzen oder Bundesländer zuzuschicken.
Der Chef der Verwaltung der SMA - Oberbefehlshaber
der Gruppe der Sowjetischen Besatzungstruppen
in Deutschland
Marschall der Sowjetunion G. S H U K O W
1. Der Sequestration und der zeitweiligen Verwaltung unterliegen, entsprechend Punkt 1 und 2 des Befehls Nr.124 vom 30. Oktober 1945:
a) alle Immobilien (Gebäude, Häuser, Wälder, Grundstücke);
b) Handels-, Industrie-‚ landwirtschaftliche und andere Unternehmen von wirtschaftlicher Zweckbestimmung mit ihrer gesamten Ausrüstung und ihrem toten und lebenden Inventar;
c) Mobilien (Juwelierarbeiten, Edelsteine, Edelmetalle, Antiquitäten und Kunstgegenstände) mit Ausnahme von Hausgerät und Kleidung;
d) Rechte auf Industrie-Eigentum (Patente, Warenzeichen, Fabrikmarken) und literarisches Eigentum;
e) beliebige Dokumente, die ein Eigentumsrecht oder Forderungen auf Vermögen (Kaufbriefe, Pfandbriefe usw.) beweisen;
f) Papiere (Aktien, Obligationen, Kupons, Zertifikate usw.);
g) laufende Konten, Einlagen, Depositen usw. bei beliebigen Kreditinstituten;
h) beliebige Zahlungsmittel (Schecks, Wechsel, Kreditbriefe usw.);
i) Bargeld, das in Deutschland in Umlauf ist.
2. In Übereinstimmung mit Punkt 1a unterliegt der Sequestration ein Vermögen, dessen Eigentümer der deutsche Staat in Person seiner zentralen und örtlichen Organe ist.
Vermögen, das den Selbstverwaltungsorganen und den Organen der kommunalen Wirtschaft gehört, unterliegt nicht der Sequestration.
3. Der Sequestration und der zeitweiligen Verwaltung unterliegt gemäß Punkt 1e des Befehls das Vermögen, das beliebigen physischen und juristischen Personen (Aktiengesellschaften, GmbH, vollen, gemischten und Anteilsgenossenschaften) gehört.
4. Die in Punkt 3 des Befehls vorgesehenen Meldungen müssen nach besonderem Formblatt ausgefüllt werden und müssen von Personen, Organisationen, Firmen und Unternehmen, denen auf Grund von Besitzrechten Vermögen, das der Sequestration oder der zeitweiligen Verwaltung unterliegt, gehört oder in dessen tatsächlichem Besitz oder Nutzung es sich befindet, erstattet werden.
Personen, Organisationen, Firmen und Unternehmen, die über Kenntnisse über Vermögen, das der Sequestration und zeitweiligen Verwaltung unterliegt, verfügen, wenn sie es auch nicht im Besitz haben, machen ebenfalls Meldungen nach einem besonderen Formblatt.
Diese Meldungen werden bei den Selbstverwaltungsorganen in drei Exemplaren eingereicht; ein Exemplar verbleibt bei der Selbstverwaltung und die beiden anderen werden zusammen mit dem Verzeichnis, das in Punkt 4 des Befehls vorgesehen ist, dem zuständigen Militärkommandanten eingereicht, der nach Überprüfung des Verzeichnisses und der Meldungen diese dem Chef der SMA der Provinz oder des Bundeslandes zusendet.
5. In Fällen, in denen Vermögen der Sequestration oder der zeitweiligen Verwaltung unterliegt, das einer Person gehört, die Teilhaber oder Aktionär oder in irgendeiner anderen Weise Mitinhaber eines Handels-‚ lndustrie-‚ landwirtschaftlichen oder anderen Unternehmens war, erstrecken sich die Sequestration und zeitweilige Verwaltung auf den ihm gehörigen Anteil in solch einem Unternehmen.
6. Bis auf weiteres, bis zum Eintreffen von Anordnungen von der SMA in Deutschland, setzen die Handels-‚ Industrie-‚ landwirtschaftlichen und anderen Unternehmen, die der Sequestration und zeitweiligen Verwaltung unterliegen, ihre normale Tätigkeit fort, wobei die Personen, denen diese Unternehmen gehören oder in deren Nutzung sie sich befinden, für das Erhaltenbleiben des Unternehmens und für seine weitere zweckmäßige Nutzung verantwortlich sind.
In den Fällen, wenn keine Gewißheit darüber besteht, daß das Unternehmen erhalten bleibt oder daß seine normale wirtschaftliche Nutzung nicht sichergestellt erscheint, sind die Selbstverwaltungsorgane verpflichtet, Maßnahmen zum Schutze und Organisation der Verwaltung dieser Unternehmen zu ergreifen bis zum Eingehen der entsprechenden Anweisungen von der SMA.
7. In Übereinstimmung mit Punkt 2 des Befehls unterliegt der Erfassung und Übernahme in zeitweilige Verwaltung Vermögen, das von dem Eigentümer ohne Aufsicht hinterlassen worden ist, oder das sich im Besitz und in der Nutzung von Personen befindet, die sich seiner ungesetzmäßig bewältigt haben; ebenso Vermögen, das im Verlauf der von den deutschen Stellen ergriffenen Maßnahmen den gesetzlichen Eigentümern angenommen und in die Hände dritter Personen übergegangen ist.
8. In Übereinstimmung mit Punkt 9 des Befehls unterliegt der Erfassung das nicht unter Punkt 1 und 2 fallende Vermögen, das von dem Eigentümer ohne wirtschaftliche Aufsicht hinterlassen wurde.
Dieser Punkt erstreckt sich auf Handels-, Industrie-‚ landwirtschaftliche und andere Unternehmen, ebenso auf alle anderen Arten von Vermögen, das sich in konserviertem Zustande befindet oder ohne Aufsicht hinterlassen wurde.
Die Präsidenten der Provinzen und Bundesländer ergreifen Maßnahmen zur Sicherstellung des Erhaltene dieses Vermögens und reichen die erforderlichen Angaben über dieses Vermögen den Chefs der Verwaltungen der entsprechenden Provinzen und Bundesländer ein.
Die Regelung der weiteren Nutzung dieses Vermögens wird von den Vertretern der SMA der Provinzen und Bundesländer festgesetzt.
Der Chef der Wirtschaftsverwaltung der SMA
in Deutschland
General-Major S C H A B A L I N
Verordnungsblatt der Provinz Sachsen Nr. 4/5/6 /1945 S. 10
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