Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.
(1) Das gesamte im Lande Thüringen gelegene unbewegliche und bewegliche Vermögen der ehemaligen Fürsten und ihrer Familienangehörigen wird entschädigungslos enteignet und damit Eigentum des Volkes.
(2) Alle Rechte der ehemaligen Fürsten und ihrer Familienangehörigen aus Gesetzen, Landtagsbeschlüssen, Verträgen und Schiedsurteilen einschließlich solcher Rechte nicht vermögensrechtlicher Art gegen die früheren thüringischen Einzelstaaten, das Land Thüringen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts werden aufgehoben. Alle daraus entstandenen Leistungen und Verpflichtungen des Landes Thüringen kommen in Fortfall.
Auf dem enteigneten Vermögen ruhende Lasten und Verbindlichkeiten werden übernommen, wenn es den Grundsätzen der Einigkeit entspricht. Die Entscheidung trifft die Landesregierung.
(1) Das Gesetz gilt rückwirkend ab 8. Mai 1945 und tritt mit seiner Verkündung im Landtag in Kraft.
(2) Verfügungen, die seit dem 8. Mai 1945 über das enteignete Vermögen getroffen worden sind, können von der Landesregierung bestätigt werden.
(3) Seit dem 8. Mai 1945 rechtswirksam durchgeführte Enteignungen von Vermögen der ehemaligen Fürsten und ihrer Familienangehörigen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Die Entscheidungen der Landesregierung auf Grund dieses Gesetzes sind endgültig. Der ordentliche Rechtsweg und das Verwaltungsstreitverfahren für alle dieses Gesetz betreffenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz werden von der Landesregierung erlassen.
Weimar, den 11. Dezember 1948
Der Präsident des Thüringer Landtages
Frölich
Regierungsblatt für das Land Thüringen Teil 1: Gesetzsammlung Nr. 19/1948 S. 115
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