Das war die DDR

Religionsunterricht in der DDR

Der Konflikt um gesellschaftlichen Einfluss zwischen Kirche und Staat wurde besonders auf dem Feld der Bildungspolitik ausgetragen. Beide sahen in der Schulbildung eine Schlüsselinstanz zur gesellschaftlichen Einflussnahme: Für die Kirche handelte es sich um eine traditionelle Form der christlichen Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben, für die DDR-Staatsführung war die Schule zentrale Sozialisationsinstanz einer sich verändernden Gesellschaft. Da sich nun die wirtschaftlichen Verhältnisse weiterentwickelt hätten, müssten diese im Sinne des dialektischen Materialismus auch einen "Neuen Menschen" hervorbringen - wofür die schulische Erziehung den besten Rahmen biete.

1946 verlor in der SBZ in der nun propagierten "demokratischen Einheitsschule" der konfessionell getrennte Religionsunterricht seinen Status als ordentliches Lehrfach. Begründet wurde das Vorgehen mit einer notwendigen Trennung von Staat und Kirche in der Schule. Die christlichen Gemeinschaften sollten ihre Glaubenslehre stattdessen nur noch selbstorganisiert veranstalten. In der Verfassung von 1949 wurde dies in den Artikeln 40 und 44 unterstrichen und garantiert:

"Der Religionsunterricht ist Angelegenheit der Religionsgemeinschaften. […]"

- Artikel 40 -

"Das Recht der Kirche auf Erteilung von Religionsunterricht in den Räumen der Schule ist gewährleistet. Der Religionsunterricht wird von den durch die Kirche ausgewählten Kräften erteilt. Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten."

- Artikel 41 -

Ab 1953 kam es zu einer weitgehenden Auseinandersetzung um den Religionsunterricht mit dem Staat. Denn selbst die verfassungsmäßige Garantie eines kirchlich organisierten Religionsunterrichts verhinderte nicht weitere Einschränkungen durch die DDR-Bürokratie. 1958 verfügte der damalige Minister für Volksbildung, Fritz Lange, einen Erlass "zur Sicherung von Ordnung und Stetigkeit im Erziehungs- und Bildungsprozess der allgemeinbildenden Schulen", den sogenannten Lange-Erlass. Mit der Begründung einer Überbeanspruchung von Schülern wurde eine zweistündige Zwangspause zwischen Unterricht und außerschulischen Aktivitäten angeordnet, zu denen der nicht ordentliche Religionsunterricht gehörte.

Dass dies speziell gegen die Kirche gerichtet war, ist erkennbar an Ausnahmeregelungen für Thälmann-Pioniere und schulische Arbeitsgruppen. An vielen, besonders ländlichen Schulen erschwerte der Erlass die Organisation derart, dass kein Religionsunterricht mehr möglich war. Zusätzlich wurde im Erlass jede Werbung für den Religionsunterricht verboten und die Bereitstellung von Schulräumen auf die Grundschule beschränkt. Damit waren die Regelungen der Verfassung von 1949 faktisch aufgehoben.

Quelle Wikipedia

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