Das war die DDR

Verordnung betreffend die Überführung sequestrierter Unternehmen und Betriebe in das Eigentum der Provinz Sachsen (Enteignungs-Verordnung) vom 30. Juli 1946

VOBl. Provinz Sachsen 1946 S. 351

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Am 28. Juni 1946 hat die Bevölkerung der Provinz Sachsen ihren Willen zur Eigenverantwortlichkeit auf dem Gebiete der Wirtschaft kundgetan. Demgemäß wird eine Reihe wirtschaftlicher Unternehmen bzw. Objekte im Interesse einer wahrhaft sozialen, dem Weltfrieden dienenden Wirtschaftsordnung in das Eigentum der Provinz Sachsen überführt.

§ 1

1. Die auf Grund der Befehle Nr. 124, 126 vom 30. Oktober bzw. 31. Oktober 1945 und Nr. 97, 154/181 vom 29. März bzw. 2l. Mai 1946 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland sequestrierten und dem Präsidenten der Provinz Sachsen zugesprochenen wirtschaftlichen Objekte werden zugunsten der Provinz Sachsen ohne Entschädigungsleistung enteignet.

2. Die Enteignung erstreckt sich im besonderen auf sämtliche in der Provinz Sachsen gelegenen Immobilien, Maschinen, Materialien und Rechte, sowie alle sonstigen Vermögenswerte.

3. Für die Schulden, die in der Zeit nach dem 9. Mai 1945 begründet sind, übernimmt der neue Eigentümer die Haftung als nichtselbstschuldnerischer Bürge.

§ 2

In besonderen Fällen wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des enteigneten Objektes ein Härteausgleich durch den Präsidenten der Provinz Sachsen nach Anhörung eines von der Beratenden Versammlung einzusetzenden Ausschusses von 5 Personen gewährt, wenn sich die Enteignung zum unzumutbaren Nachteil von Personen bewährter antifaschistischer Haltung auswirkt. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines beantragten Härteausgleichs ist nicht gegeben.

§ 3

Die enteigneten Objekte werden durch die im Augenblick der Enteignung verantwortlichen Personen weitergeleitet bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Provinzialverwaltung Sachsen. Die Verantwortlichen haften der Provinz Sachsen für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

§ 4

Der Präsident der Provinz Sachsen ist ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Präsident der Provinz Sachsen
Dr. Hübener

Der 1. Vizepräsident
Siewert

Die Vizepräsidenten
Thape  Dr. Damerow  Dieker

Verordnungsblatt der Provinz Sachsen 1946 S. 351

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