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Zwecks ausgiebigerer Nutzung für die volkswirtschaftlichen Belange Deutschlands der auf Grund der Befehle Nr. 124 und Nr. 126 vom Jahre 1945 sequestrierten und konfiszierten Güter, befehle ich:
1. Sequestriertes Gut, welches dem Hitlerstaat und dessen Zentralbehörden gehörte und sich in der sowjetischen Besatzungszone befindet, ist der Befugnis entsprechender deutscher Verwaltungsstellen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, laut den Verzeichnissen der Kommission für Sequestration und Konfiskation bei der SMA in Deutschland, zu unterstellen.
2. Sequestriertes und konfisziertes Gut, das der Nazistenpartei und deren Organisationen oder Leitern der Nazipartei oder deren Organisationen und Kriegsverbrechern gehört hat, ist in Besitz und Verfügung deutscher Selbstverwaltungen der Länder und Bundesgebiete, in denen sich solches Gut befindet, zu übergeben.
Diese Verfügung bezieht sich nicht auf sequestriertes Gut, das ausländischen Personen (physischen und juristischen) gehörte; solches verbleibt unter der Überwachung von seiten der sowjetischen Militärverwaltungen betreffender Länder und Bundesgebiete.
3. Die Übergabe der betr. Güter in Besitz und Verfügung deutscher Selbstverwaltungen der Länder und Bundesgebiete hat unter Aufstellung entsprechender rechtskräftig gestalteter Verzeichnisse zu erfolgen.
4. Zufolge des Befehls Nr. 124 sequestrierte (ausgenommen Ausländern gehörende) herrenlose Güter, die nicht in den Rahmen der Abschnitte 1 und 2 dieses Befehls fallen, sind bis zur Entscheidung des Besitzrechts den Selbstverwaltungen der Länder und Bundesgebiete zur Verfügung zu stellen. Bezeichnete Güter werden für den wirtschaftlichen Bedarf der Länder und Bundesgebiete genutzt.
5. Der Abschnitt 2 dieses Befehls bezieht sich nicht auf:
a) Güter, die Reparationszwecken zu dienen haben oder zu vernichten sind, wie dem Kriegspotential zuzählige, oder die für Besatzungszwecke erforderlich sind;
b) Güter, die der Widererstattung unterliegen;
c) Güter, die auf Tribunalurteile hin konfisziert sind und gemäß § 3 des Art. 2 des vom Kontrollrat erlassenen Gesetzes Nr. 10 diesem zur Verfügung stehen;
d) Zentralarchive, Eigenfonds und Gebäude von Zentralverwaltungen aufgelöster und liquidierter Organisationen.
6. Mit der Überwachung der hinsichtlich der Befehlsausführung von den Selbstverwaltungen entwickelten Betätigung ist die deutsche Kommission für Sequestrations- und Konfiskationsangelegenheiten zu beauftragen.
7. Die Gesamtkontrolle und Leitung der Arbeiten zur Erfüllung dieses Befehls ist der Kommission für Sequestrationen und Konfiskationen bei der SMA in Deutschland zu übertragen.
8. Es wird in Betracht gezogen, daß Fälle bestehen, in denen die Befehle Nr.124 und 126 eine falsche Anwendung gefunden haben, und daher sind die Präsidenten der Länder und Bundesgebiete zu verpflichten, eine genaue Überprüfung des konfiszierten und sequestrierten Gutes durchzuführen und hierzu die örtlichen Selbstverwaltungsorgane heranzuziehen.
Der Oberste Chef der SMA - der Oberbefehlshaber der Gruppe
des sowjetischen Besatzungsheeres in Deutschland
Marschall der Sowjetunion W. Sokolowski
Mitglied des Kriegsrates der Gruppe des sowjetischen
Besatzungsheeres in Deutschland in Sachen der SMA
Generalleutnant F. Bokow
Stabschef der SMA in Deutschland
Generalleutnant M. Dratwin
Das Recht des Volkseigentums, Vorschriften allgemeiner Art, S. 6/7
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