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Das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission hat in seiner Sitzung vom 21. September 1948 nachstehende Richtlinien beschlossen:
Sonstiges Vermögen im Sinne dieser Anordnung ist:
(1) Die Enteignung der sonstigen Vermögen erstreckt sich auf das gesamte Vermögen, das sich zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die Landesregierung im Eigentum der durch den Enteignungsbeschluß Betroffenen befand, einbegriffen Anteile an Grundbesitz, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen und Guthaben. Nicht pfändbare Sachen und Forderungen sind von der Enteignung ausgenommen.
(2) Auf Vorschlag der Innenminister der Länder und nach Prüfung durch den Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums bei der Deutschen Wirtschaftskommission ist der Vorsitzende der Deutschen Wirtschaftskommission berechtigt, in Fällen, in denen die Enteignung gegenüber den Betroffenen, seinen nahen Angehörigen oder Hinterbliebenen eine besondere Härte darstellen würde, die Schuld des Enteigneten nicht besonders schwer ist und die Rückgabe sozial und wirtschaftlich gerechtfertigt erscheint, die Rückgabe an den Enteigneten oder einen nächsten Verwandten zu verfügen.
Verbindlichkeiten werden von den Rechtsträgern der in Volkseigentum übergegangenen Vermögen nicht übernommen. Ausgenommen sind:
(1) Rechte Dritter, mit Ausnahme von dinglichen Rechten, werden durch die Enteignung nicht berührt.
(2) Dingliche Rechte gelten als erloschen. Ausgenommen sind:
a) Rechte, die zur Sicherung der in § 3 Ziffern 1 und 2 genannten Forderungen bestellt wurden,
b) Grunddienstbarkeiten, soweit sie öffentlichen Interessen oder wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesregierung, ob öffentliches Interesse oder wirtschaftliche Notwendigkeit anzuerkennen sind.
Schadenersatzansprüche für Nachteile, die während der Dauer der Sequestrierung entstanden sind, können gegenüber Verwaltungsdienststellen nicht geltend gemacht werden.
Wegen der Löschung in den Handelsregistern und der Löschung und Neueintragung in den Grundbüchern gilt Ziffer 5 der Richtlinien Nr.1 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr.64 vom 28. April 1948 (ZVOBl. Nr. 15/1948 S. 141).
Den in den »Enteignungslisten über sonstiges Vermögen« (§ 1 Ziffer 1) verzeichneten früheren Eigentümern ist von den Landesregierungen eine die Enteignung feststellende Urkunde zuzustellen. In den Fällen, in denen die Enteignung nicht bestätigt wurde, ist durch die Landesregierungen die Sequestrierung bis zum 1. November 1948 durch schriftlichen Bescheid aufzuheben. Diese Erklärungen der Landesregierungen erfolgen nach von der Deutschen Wirtschaftskommission herausgegebenen einheitlichen Vordrucken.
Die Durchführung dieser Anordnung ist vom Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums bei der Deutschen Wirtschaftskommission zu kontrollieren.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. September 1948
Rau Lampka
Vorsitzender Leiter des Sekretariats
der Deutschen Wirtschaftskommission
für die sowjetische Besatzungszone
Zentralverordnungsblatt Nr. 42/1948 S. 449
Quelle: Eigener Bestand im Original
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