Das war die DDR

Die revidierte Verfassung von 1974

Zum 25. Jahrestag der DDR am 7. Oktober 1974 sollte die Verfassung, wie es offiziell hieß, "in volle Übereinstimmung mit der Wirklichkeit" gebracht werden, womit wiederum die Anpassung des Staatsrechts an die politischen Gegebenheiten vollzogen wurde, um diese letztlich zu legalisieren. Die Verfassung von 1968 wurde demnach "präzisiert und vervollkommnet", d. h., sie wurde verstärkt darauf ausgelegt, den gesellschaftlichen und politischen Status quo zu sichern.

So wurden 1973 in der Volkskammer zahlreiche, für sich genommen aber nur geringfügige Änderungen am bisherigen Verfassungstext beschlossen. Wenngleich auch diese dritte Konstitution in den Grundzügen der vorangegangenen ähnelte, so fanden doch neben einer umformulierten Präambel einige wesentliche Neuerungen Eingang:

  • Die Legislaturperiode wurde von vier auf fünf Jahre verlängert
  • die Verbundenheit mit der Sowjetunion fand nun durch einen eigenen Artikel Erwähnung und
  • sämtliche tendenziellen Hinweise auf die Einheit Deutschlands bzw. der "deutschen Nation" wurden getilgt, da man angesichts der weltpolitischen Situation die Aussicht auf eine gesamtdeutsche "Demokratische Republik" fallen gelassen hatte.

Das Ziel der Vereinigung wurde jetzt offiziell aufgegeben, des Weiteren der Artikel 6 Abs. 2 insoweit abgeändert, als nun die Abhängigkeit der DDR von der Sowjetunion deutlich hervorgehoben wird:

"(2) Die Deutsche Demokratische Republik ist für immer und unwiderruflich mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verbündet. Das enge und brüderliche Bündnis mit ihr garantiert dem Volk der Deutschen Demokratischen Republik das weitere Voranschreiten auf dem Wege des Sozialismus und des Friedens. Die Deutsche Demokratische Republik ist untrennbarer Bestandteil der sozialistischen Staatengemeinschaft. Sie trägt getreu den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus zu ihrer Stärkung bei, pflegt und entwickelt die Freundschaft, die allseitige Zusammenarbeit und den gegenseitigen Beistand mit allen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft."

Die Verfassung besteht aus einer Präambel und 106 Artikeln, die sich auf fünf Abschnitte bzw. zehn Kapitel aufteilen.

Ereignisse des Herbstes 1989 und Verfassungsgrundsätze vom Juni 1990

Im Zuge der Ereignisse des Herbstes 1989 erfuhr diese Verfassung durch Volkskammerbeschluss über die Entfernung des Paragraphen zur diktatorischen Führungsrolle der SED am 1. Dezember unter dem massiven Druck der Öffentlichkeit ihre bedeutendste Änderung. Und obgleich die am sogenannten Runden Tisch vereinten Vertreter oppositioneller Gruppen und der Regierung 1990 einen am deutschen Grundgesetz orientierten eigenen Entwurf erarbeiteten, galten der organisationsrechtliche und Kompetenzteil der alten Verfassung von 1974 weiter. Während sich aber nach den ersten freien Wahlen vom 18. März 1990 immer stärker abzeichnete, dass die Volkskammer den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland beschließen würde, erließ sie am 17. Juni 1990, dem Jahrestag des Volksaufstandes von 1953, mit dem Verfassungsgrundsätzegesetz neue Verfassungsgrundsätze, welche bestimmte freiheitliche und demokratische Prinzipien gegenüber dem DDR-Verfassungstext für vorrangig erklärten. Er bestand demgemäß noch bis zur deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober desselben Jahres.

Besonderheit des Artikel 6

Mit dem Artikel 6 enthielten die Verfassungen der DDR eine Strafvorschrift. Diese konnte unmittelbar angewendet werden, da es sich gemäß Schlussbestimmungen um direkt geltendes Recht handelte. Unter Strafe standen Taten wie „Boykotthetze“ oder "revanchistische Propaganda". Die Ausgestaltung der Tatbestände ließ sich jedoch nicht mit einem üblichen Strafgesetz vergleichen und als Folge wurde die Bestrafung als Verbrechen angedroht, ohne ein konkretes Strafmaß zu nennen.

In der Fassung von 1949 wird mit der Formulierung "… sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches" auf dieses verwiesen. Durch die Abgrenzung der "Ausübung demokratischer Rechte" von der Boykotthetze wird die fehlende Bestimmtheit etwas abgemildert. Im folgenden Absatz wird zusätzlich der Verlust von Bürgerrechten als Nebenfolge bestimmt. Offensichtlich war geplant, weitere hinreichende Strafgesetze zu erlassen und Art. 6 DDR-Verf. lediglich als Vorschrift zu deren Ausgestaltung zu verwenden. Dies geschah jedoch erst 1957.

Die Zusammenfassung mit der im ersten Absatz des Artikels genannten Gleichstellung vor dem Gesetz, deren Schutz die Strafandrohung vorgeblich bewirken soll, vermochte nicht zu überzeugen. Tatsächlich überwogen die benannten Tatbestände insbesondere durch die suggestiven Bezeichnungen derart, dass der zusätzliche gesetzliche Tatbestand "… die sich gegen die Gleichberechtigung richten […]" bedeutungslos blieb.

Die Verfassung von 1968 streicht die Strafvorschriften des Artikel 6 auf einen einzigen Absatz zusammen, entfernt die Nebenfolgen und den Begriff der Boykotthetze, fügt jedoch die Generalklausel "[…] in jeder Form […]" hinzu. Als Anknüpfungspunkt dient jetzt die Einbindung der DDR in internationale Friedenssysteme und Völkerfreundschaften, welche in den vorangehenden fünf Absätzen des Artikels näher bestimmt werden. In dieser Fassung hätte der sechste Absatz jedoch auch in zahlreichen anderen Artikeln stehen können. Das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz wurde, seines Schutzes durch die Strafvorschrift beraubt, in Artikel 20 verlagert. In der Fassung von 1974 wurde dies beibehalten.

Insgesamt wird die These gestützt, dass die Verfassungen von 1968 und 1974 vornehmlich der Kodifizierung der politischen Wirklichkeit dienten und weniger der Reform.

Quelle Wikipedia

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