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Die Deutsche Wirtschaftskommission hat in ihrer Vollsitzung vom 28. April 1948 nachstehende Verordnung beschlossen:
1. Die volkseigenen Betriebe sind zur Erreichung einer zweckmäßigen Verwaltung in erster Linie auf die Vereinigungen volkseigener Betriebe zu übertragen; als weitere Rechtsträger können Städte, Kreise, Gemeinden, Genossenschaften und die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe eingesetzt werden. Kleine Betriebe können in Ausnahmefällen an demokratisch bewährte Personen verkauft oder verpachtet werden.
2. Unternehmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind grundsätzlich an die Vereinigungen volkseigener Betriebe zu übertragen. Als Unternehmen dieser Art gelten:
a) Produktions- und andere Unternehmen, deren Absatzbereich auf Grund ihrer Kapazität den Rahmen eines Stadt- oder Kreisgebietes überschreitet; ferner Unternehmen gleicher Art mit z. Z. verminderter, aber wiederherstellbarer Kapazität;
b) Unternehmen der Roh- und Grundstoffproduktion, Verwertungsbetriebe für Bodenschätze;
c) exportwichtige Unternehmen;
d) Unternehmen, die zur Zusammenlegung geeignet sind;
e) Unternehmen, die wegen der Art ihrer Produktion von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind.
3. Enteignete gewerbliche Produktionsunternehmen und Handelsunternehmen, die durch die Bodenreform oder nach Befehl Nr. 201 enteignet wurden und noch enteignet werden, unterliegen gleichfalls diesen Ausführungsbestimmungen,
4. Selbständige landwirtschaftliche Betriebe, die als Teil des Betriebsvermögens enteigneter Unternehmen erfaßt wurden, sind den Bodenkommissionen zur Aufteilung zu überweisen. Gewerbliche Unternehmen, die als Teil des Betriebsvermögens enteigneter Unternehmen erfaßt wurden und nicht Produktionsstätten darstellen, werden nach den Bestimmungen der Verwertung nichtbetrieblicher Vermögensobjekte behandelt.
5. Enteignete Anteilsrechte an Unternehmen der unter Ziffer 2 bezeichneten Art und sonstige enteignete Rechte gegenüber solchen Unternehmen gehen auf die Organisationen volkseigener Betriebe über, auch wenn sie als Rechte eines Unternehmens enteignet wurden, die nicht unter diese Klassifizierung fallen.
Das gleiche gilt für Patente und Warenzeichen.
6. Für jedes in Volkseigentum übergegangene Unternehmen ist durch die Innenminister nach Richtlinien des Ausschusses zum Schutz des Volkseigentums bei der Deutschen Wirtschaftskommission über das von der Enteignung erfaßte Vermögen ein genaues Verzeichnis aufzustellen.
7. Übertragungen an öffentliche Rechtsträger, an die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe und an Genossenschaften erfolgen gebühren-‚ lasten- und steuerfrei.
8. Bis zur endgültigen Verwertung werden die in das Volkseigentum übergegangenen betrieblichen Objekte durch die bisher mit der treuhänderischen Verwaltung beauftragten Personen unter Leitung der Ämter für volkseigene Betriebe bei den Länderregierungen verwaltet.
9. Zur Verwertung der nicht in zonale Verwaltung übergehenden betrieblichen Objekte haben die Landesregierungen bis zum 15. Mai 1948 der Deutschen Wirtschaftskommission über den Ausschuß zum Schurz des Volkseigentums Verwertungsvorschläge zu machen.
10. Die Kontrolle der Durchführung dieser Richtlinien erfolgt durch den Ausschuß zum Schutz des Volkseigentums bei der Deutschen Wirtschaftskommission.
Berlin, den 28. April 1948
Rau Selbmann
Vorsitzender Stellv. Vorsitzender
der Deutschen Wirtschaftskommission
für die sowjetische Besatzungszone
Zentralverordnungsblatt Nr. 15/1948 S. 142
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