Das war die DDR

Naturschutz im Zeitraum 1945 bis 1954

Kontinuität und Wandel im Schatten des Reichsnaturschutzgesetzes

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 8. Mai 1945 galten in der damaligen sowjetischen Besatzungszone (SBZ) das Reichsnaturschutzgesetz (RNG) vom 26. Juni 1935 und die Verordnungen (VO) zur Durchführung des RNG vom 31. Oktober 1935, die VO zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 weiter. Das Gesetz galt nicht als politisch belastet. Das RNG galt auch nach Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 bis 1952 als Landesrecht und nach der Gebiets- und Verwaltungsreform 1952 formal bis 1954 weiter. De facto wurde das vom "Führer und Reichskanzler" Adolf Hitler und vom "Reichsforstmeister" Hermann Göring unterzeichnete Gesetz vor Ort allerdings selten anerkannt.

Das RNG hatte den Naturschutz in der von Besiedlung "freien" Landschaft (im Außenbereich) geregelt. Es hatte die Schutzgegenstände "Naturdenkmäler" und "Naturschutzgebiete" (darunter neu die "Reichsnaturschutzgebiete"), "sonstige Landschaftsteile in der freien Natur", "Artenschutz" und "allgemeinen Landschaftsschutz" (RNG §§ 5, 19 und 20) enthalten. Die Schutzwürdigkeit von Objekten und Gebieten orientierte sich an den Kriterien Seltenheit, Schönheit, Zier- oder Schmuckwert, Eigenart sowie Interesse für Wissenschaft, Heimatkunde, Volkskunde, Geschichte (RNG §§ 1 bis 5). Auf der Grundlage des RNG waren als Naturschutzgebiete meist solche ausgewählt worden, die als wirtschaftlich eher uninteressant und zugleich als naturnah, ursprünglich, einmalig, selten oder schön betrachtet wurden. Die nach RNG geschützten Landschaftsteile wurden zu Vorläufern vieler späterer Landschaftsschutzgebiete. In den neu definierten "Reichsnaturschutzgebieten" lebte die "alte Idee" der "Staatsparke" fort. Sie wurden jedoch wie beim Reichsnaturschutzgebiet "Schorfheide" zielgerichtet für Jagdinteressen missbraucht.

Nach Maßgabe des RNG sollte es einen hierarchischen Behördenaufbau geben. In den §§ 7-9 des RNG war ein reichsweit einheitlicher dreistufiger Aufbau der Naturschutzorganisation vorgeschrieben worden. Oberste Naturschutzbehörde wurde der "Reichsforstmeister", höhere Naturschutzbehörden die Regierungspräsidenten und untere Naturschutzbehörden die Landräte der Kreise bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Als beratende Einrichtungen wurden Naturschutzstellen gesetzlich verankert: Reichsstelle für Naturschutz, Bezirksnaturschutzstellen, Kreisnaturschutzstellen. Die Mitglieder dieser Stellen arbeiteten ehrenamtlich. Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 übernahm damit im Wesentlichen das Organisationsmodell, das seit Einrichtung der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen (1906) bestand.

Die Umsetzung des RNG hatte aber bis Mai 1945 nicht dazu geführt, dass ein dem ehrenamtlichen Naturschutz entsprechender hauptamtlicher Naturschutzapparat entstanden war. Die Naturschutzpraxis erfolgte im Wesentlichen wie vor 1935 auf ehrenamtlicher Grundlage mit Übertragung des preußischen Organisationsmodells auf das gesamte Deutsche Reich und infolgedessen der Einrichtung von Naturschutzstellen auf allen administrativen Ebenen. Auf zentraler Ebene fungierte die Reichsstelle für Naturschutz als wissenschaftliche Einrichtung mit Beratungsfunktionen.

In der sowjetischen Besatzungszone kam diese Form der Organisation des Naturschutzes nicht mehr zustande. Eine oberste Naturschutzbehörde auf der Ebene der Besatzungszone gab es nicht. Auf Landesebene gab es keine einheitliche Regelung der Zuständigkeit, der Naturschutz wurde mal bei den Abteilungen Forstwirtschaft in den Ministerien für Land und Forst, mal im Ministerium für Volksbildung "angedockt". Es gab vielerorts, wenngleich nicht sofort flächendeckend, wieder Kreis-, Bezirks- und auch Landesnaturschutzbeauftragte, jedoch trotz der fortgeltenden Bestimmungen des RNG keine Naturschutzstellen mehr, in denen nach RNG durchschnittlich acht bis zehn Fachleute beratend ehrenamtlich tätig sein sollten.

Nach Gründung der DDR (7. Oktober 1949) wurden einige neue Naturschutz-Rechtsvorschriften erlassen, so 1951 mehrere Verordnungen und Beschlüsse zum Schutz der Bienen.

Die auf Grundlage des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern in der DDR vom 23. Juli 1952 durchgeführte Gebiets- und Verwaltungsreform führte zur Auflösung der fünf Länder und der zugehörigen Landesverwaltungen, damit auch der Landesstellen für Naturschutz, sowie zur Einführung von 15 Bezirksverwaltungen. Die Anzahl der Kreise wurde weitaus größer, die Verwaltungsgebiete indes kleiner. Während des Jahres 1951 wurden überall Naturschutzakten "zergliedert" und in die neuen Verwaltungseinheiten übergeben.

Zu den Folgen der Reform gehörten erhebliche Unklarheiten über die Zuständigkeiten im Naturschutz. Klarheit sollte eine Arbeitsanweisung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft der DDR "über die Durchführung der Aufgaben des Naturschutzes" bringen, die am 27. September 1952 an alle Räte der Bezirke erging. Darin wurde die Fortdauer der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 bekräftigt ("bis zum Erlass eines die einzelnen Fragen regelnden Gesetzes") und die Zuständigkeit für den Naturschutz geklärt. Oberste Naturschutzbehörde wurde das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft, mittlere wurden die Forstbehörden bei den Räten der Bezirke und untere die für Land und Forst zuständigen Referate bei den Räten der Kreise. Als den Naturschutz beratende Einrichtung wurde die am 17. Oktober 1951 gegründete Deutsche Akademie der Landwirtschaftswissenschaften (DAL) in Berlin benannt. Am 12. November 1952 erging eine weitere Anweisung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft "über die Durchführung der Aufgaben des Naturschutzes" mit einer Liste von Tier- und Pflanzenarten, die unter Schutz gestellt wurden. Mit einer nächsten Arbeitsanweisung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft "über die Durchführung der Aufgaben des Naturschutzes" vom 28. Januar 1953 erfolgte schließlich eine Neubenennung der Kreis- und Bezirksnaturschutzbeauftragten seitens der Bezirke, die dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft entsprechende Namenslisten übergaben.

Die DDR-Gründung 1949 hatte auch Veränderungen im Vereinswesen, das im Naturschutz und Heimatschutz bis zum Ende des Krieges prägend war, zur Folge. Mit der "Verordnung zur Überführung von Volkskunstgruppen und volksbildenden Vereinen in die bestehenden demokratischen Massenorganisationen" vom 12. Januar 1949 wurde das Vereinswesen endgültig abgeschafft. Bestehende Heimat- und Naturschutzgruppen wurden dem Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands angeschlossen, unter dessen Dach in den Jahren danach eine hierarchisch aufgebaute halbstaatliche und gelenkte Sektion "Natur- und Heimatfreunde" entstand.

Die Beauftragten in den Kreisen begannen ihre Arbeit in der Regel damit, die Naturdenkmalbücher und die bis 1945 gesicherten Naturschutzgebiete und Landschaftsteile neu zu erfassen. Eine laut § 20 RNG vorgeschriebene Teilhabe des Naturschutzes an anderen sektoralen Planungen oder Maßnahmen fand nur ausnahmsweise statt, meistens nur, wenn vorhandene Schutzobjekte berührt waren. Der Naturschutz erfuhr in dieser Zeit insgesamt wenig Akzeptanz. Im Vordergrund stand die Bewältigung der Folgen des Zweiten Weltkrieges, das heißt der Wiederaufbau der Städte und Dörfer mit ihrer Infrastruktur, die Unterbringung von ca. 4,3 Mio. Flüchtlingen, Vertriebenen und Umsiedlern aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten, die Lösung der Nahrungsprobleme, der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen mit einhergehenden Personalproblemen und der Wandel der Eigentumsordnung, des dazu gehörigen Rechts und der Organisation (Bodenreform 1945, Vergesellschaftungswellen in Handel und Industrie).

Eine Aufarbeitung der Geschichte des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Faschismus fand nicht statt. Wie in der britischen, französischen und US-amerikanischen Besatzungszone gab es auch in der sowjetischen im Naturschutz personelle und zum Teil ideelle Kontinuitäten. Zahlreiche Naturschutzbeauftragte waren bis Kriegsende Mitglieder der NSDAP gewesen und konnten, in aller Regel nach mehrjähriger "Bewährungszeit", ihre Ehrenämter wieder ausüben. Nahezu alle dieser Beauftragten waren Mitläufer der Nazis gewesen. Über die bloße Mitgliedschaft hinaus Belastete hatten die SBZ bereits in Richtung der anderen Besatzungszonen verlassen.

Landschaftsdiagnose und Landschaftsgestaltung

Bei der "Landschaftsdiagnose der DDR" handelte es sich um eine Forschungsarbeit unter Leitung der Landschaftsarchitekten Reinhold Lingner, Leiter der Abteilung Landschaft am Institut für Bauwesen der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und seines Kollegen Frank Erich Carl. Die Landschaftsdiagnose wurde 1950 durchgeführt und nach einer Unterbrechung 1952 beendet. Sie stand in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Naturschutz, bildete allerdings disziplingeschichtlich einen Ausgangspunkt für spätere Forschungs- und Planungsansätze auch im Naturschutz. Ausgehend von den neuen gesellschaftlichen Grundlagen in der DDR, insbesondere der zentralstaatlichen Planung und der faktischen staatlichen Verfügungsgewalt über Grund und Boden, sollten Landschaftsanalyse und -planung in großem Stil probiert werden. Mithilfe der Landschaftsdiagnose wurden von über 90 Kartierern, die entsprechend der noch bestehenden föderalen (Landes-)Gliederung der DDR in fünf Arbeitsgruppen aufgeteilt waren, die wichtigsten Landschaftsschäden in den Ländern der DDR erhoben:

  • in extremem oder fortgeschrittenem Ausmaß von Gehölzschutz entblößte Kulturflächen,
  • extreme Kulturbodenzerstörung durch Bergbau,
  • extreme Störungen des Wasserhaushalts und
  • extreme Landschaftsschäden durch Rauch, Staub und Abgase der Industrie.

Geplant waren für einen Anschlussauftrag auch die Ermittlung von Forstmonokulturen, Kahlschlägen, Schäden in Bauernwäldern, die Ermittlung von Klimastörungen durch technische Bauwerke und der Torfstichgebiete, die aus der Not nach Ende des Krieges 1945 entstanden waren.

Die Landschaftsdiagnose sollte die Datengrundlage für nachfolgende großräumige Landschaftsgestaltungsmaßnahmen liefern. Diesbezügliche Hoffnungen der Protagonisten erfüllten sich letztlich nicht, die Forschungsarbeit wurde nach Bedenken, sie gefährde die Staatssicherheit, da es keine Garantie gebe, dass die umfangreichen Informationen "nur für die Zwecke des Aufbaues" benutzt würden, am 14. August 1950 abgebrochen. Dem Engagement von Lingner war es zu verdanken, dass zumindest der Grundauftrag 1952 erfüllt werden konnte.

Gleichwohl gab es zunächst umfassende Ansätze für Heckenschutz und Flurholzanbau und weit reichende Organisationsvorstellungen und Maßnahmenpläne für die Landespflege. Bereits 1949 war beim Ministerium für Land und Forst der DDR ein Ausschuss für feldschützende Landschaftsgestaltung mit ca. 60 Mitgliedern eingerichtet worden, in dem zahlreiche Landschaftsarchitekten saßen, darunter einige, die vor 1945 zu den "Landschaftsanwälten" der Organisation Todt gehört hatten. Am 29. August 1950 erfolgte eine Anweisung des MLF der DDR zur "Organisation und Durchführung einer planmäßigen feldschützenden Landschaftsgestaltung zum Zwecke der Sicherung und Steigerung der landwirtschaftlichen Hektarerträge" in Ausführung des § 30 des "Gesetzes über Maßnahmen zur Erreichung der Friedenshektarerträge" vom 8. Februar 1950. Und am 12. Februar 1951 wurde ein Zentraler Regierungsausschuss für Landschaftspflege bei der Hauptabteilung Forstwirtschaft des MLF der DDR gegründet. Im Gründungsprotokoll wurde unter Tagesordnungspunkt 2 die "Planung und Projektierung eines 5- und evtl. 20-Jahrplanes der Landschaftsgestaltung" ("Generallandschaftsplan") genannt, der für die gesamte DDR gelten sollte. Im Laufe des Jahres 1951 wurden zur Vorbereitung der zugehörigen Rahmenprojektierungen in allen Ländern und in zahlreichen Kreisen Ausschüsse für Landschaftspflege gegründet. Geplant war eine DDR-weit flächendeckende Gründung solcher Ausschüsse. Die Ansätze für einen "Generallandschaftsplan" für die ganze DDR wurden jedoch nicht konsequent weiterentwickelt.

In den Zusammenhang mit den geschilderten Ansätzen ist die am 29. Oktober 1953 im Zusammenhang mit Erosionsproblemen erlassene Verordnung des Ministerrates zum Schutz der Feldgehölze und Hecken und die 1. Durchführungsbestimmung zu dieser VO zu stellen. Den Regelungen kam insofern große Bedeutung zu, als mit dieser die Erfassung aller Gebüsche, Gehölzreste, Hecken, kleinen Wäldchen, Haine und Baumgruppen geregelt wurde, die außerhalb geschlossener Ortschaften lagen und kleiner als 10 ha waren. Die daraus resultierende Liste musste an den jeweiligen Bezirksnaturschutzbeauftragten (BNB) geschickt werden, der sie an die entsprechende Zweigstelle des 1953 gegründeten Instituts für Landesforschung und Naturschutz (ILN) weiterleitete.

Aus der Landschaftsdiagnose gingen lediglich einige Beispielsplanungen, etwa im Huy-Hakel-Gebiet im Vorland des Harzes und im Leipziger Raum. Eingeflossen sind die methodischen Ansätze und Erhebungs-Ergebnisse der Landschaftsdiagnose auch in Arbeiten zur Wiederherstellung der großräumigen Bergbaufolgelandschaften im Dreiländereck Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt und in der Niederlausitz. Angewandt wurden die Untersuchungen der Landschaftsdiagnose dann später auch zur Unterstützung von Versuchen, einen grenzübergreifenden Nationalpark Elbsandsteingebirge zu schaffen sowie bei "Generalbebauungsplänen", z. B. für den Bezirk Erfurt. Die im Rahmen der "Landschaftsdiagnose" erarbeiteten mehr als 900 Karten und die Protokollbücher lagern heute im Archiv des Instituts für Regionalentwicklung und Strukturplanung (IRS) Erkner bei Berlin.

Quelle Wikipedia

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