Das war die DDR

Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 1949 betr. Überführung in Volkseigentum

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Der Landgerichtspräsident
Gen. 3852. Sdb. 759/49 A. LG.

Berlin C 2, den 5. Dez. 1949
Neue Friedrichstr. 16-17
Telefon 51 02 71

An die
Herren Aufsichtsrichter
der Amtsgerichte
Berlin-Mitte, Pankow, Weissensee,
Lichtenberg und Köpenick.

Betrifft: Überführung in Volkseigentum.

Durch meine Rundverfügung vom 5. August 1949 - Gen. 3852. Sdb. 759/49 A. LG. - hatte ich unter 11 auf die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen Wirtschaftsunternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBL 1, 112) hingewiesen. Hierbei hatte ich ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Banken und Versicherungsunternehmen sowie die Grundstücksgesellschaften und -Eigentümer‚ die in den der Verordnung beigefügten Listen A, B und C aufgeführt sind, mit ihrem gesamten Vermögen und dem Vermögen der von ihnen abhängigen und in Berlin ansässigen Tochtergesellschaften enteignet sind, daß ihr Vermögen in das Eigentum des Volkes überführt und daß den in den Listen aufgeführten Unternehmen und Gesellschaften jede weitere Tätigkeit in Groß-Berlin untersagt ist.

Wenn in der Verordnung vorgeschrieben und in der Rundverfügung ausdrücklich wiederholt ist, daß den in den Listen A, B und C aufgeführten Unternehmen und Gesellschaften jede weitere Tätigkeit untersagt ist, so ist hiermit nicht nur die wirtschaftliche Tätigkeit, sondern auch jede rechtliche Tätigkeit, die im allgemeinen der Vorbereitung oder Ausführung der wirtschaftlichen Tätigkeit dient, gemeint. Es dürfen also Anträge der in Betracht kommenden Unternehmen und Gesellschaften nicht zum Gegenstande gerichtlicher Behandlung gemacht werden. Auch ist jeder Schriftwechsel mit diesen Unternehmen und Gesellschaften zu unterlassen.

Die betreffenden Unternehmen und Gesellschaften sind, wie bereits bemerkt, in der Verordnung selbst in den Listen A, B und C aufgeführt. Die Tochtergesellschaften sind in Anlage 1 und Anlage 2 der Rundverfügung namentlich benannt.

Die vor wenigen Tagen in Sachsen-Anhalt durch die Zensur-Kontroll-Kommission aufgedeckten Verbrechen und schweren Verstöße gegen unsere Wirtschaftsordnung haben noch einmal mit aller Deutlichkeit gezeigt, daß viele frühere Eigentümer mit allen Mitteln danach trachten, sich ihr Eigentum oder wenigstens einen Teil ihrer früheren Rechte zurückzuverschaffen. Die in der deutschen demokratischen Republik sowie im Ostsektor von Berlin errichtete demokratische Ordnung bedarf gegenüber den skrupellosen Angriffen von dieser Seite der Wachsamkeit und des Schutzes. Beide obliegen im hohen Maße gerade der Justizbehörde.

Indem ich daher die Aufmerksamkeit aller Mitarbeiter auf diese Zusammenhänge Ienke, bringe ich die Verordnung vom 10. Mai 1949 und die Rundverfügung vom 3. August 1949 hiermit in Erinnerung und bitte, sämtlichen Richtern und Rechtspflegern sowie Kassenbeamten von der heutigen Verfügung mit dem Ersuchen um genaueste Beachtung der in Betracht kommenden Bestimmungen Kenntnis zu geben.

Weiter bitte ich die Behördenleiter, dafür Sorge zu tragen, daß sowohl die Verfügung vom 3. August 1949 als auch die heutige Verfügung wie überhaupt alle Rundverfügungen der Justizverwaltung bei Personalwechsel den neu eintretenden Sachbearbeitern zur Kenntnis gebracht werden. Es wird sich auch empfehlen, wichtige Rundverfügungen unter Frist zu stellen und sie in bestimmten Zeitabschnitten bei den betreffenden Angestellten erneut in Vorlage zu bringen.

gez. Neumann

Beglaubigt:
gez. Müller
Justizsekretärin

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