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Die wirtschaftliche Entwaffnung von Militaristen und aktivistischen Anhängern des Nationalsozialismus ist eine wesentliche Voraussetzung für die demokratische Erneuerung Deutschlands.
Ausgehend von den Forderungen der breiten Volksmassen der Provinz Mark Brandenburg, die in Presse, vielen Versammlungen und Entschließungen sowie in Beschlüssen der demokratischen Organisationen zum Ausdruck gekommen sind, ergeht folgende Verordnung:
Die privatwirtschaftlichen gewerblichen Betriebe und Unternehmungen gehen, soweit sie in der mit Befehl des Chefs der SMA der Provinz Mark Brandenburg General der Garde Scharow Nr. 177 vom 5. August 1946 übergebenen Liste A genannt sind, entschädigungslos und lastenfrei in das Eigentum der Provinz Mark Brandenburg über. Dasselbe gilt von sonstigen Vermögenswerten, die in gleicher Weise listenmäßig zusammengefaßt werden.
Unberührt bleiben Betriebe, Unternehmungen und Vermögenswerte, die nach Liste B den Eigentümern zurückgegeben sind.
Das Präsidium der Provinzialverwaltung entscheidet darüber, welche der enteigneten Betriebe, Unternehmungen und sonstigen Vermögenswerte Gemeinden, Kreisen, Organisationen oder Privatpersonen überlassen werden sollen.
Verkaufserlöse sind zugunsten von Witwen, Waisen, Invaliden oder anderen Bedürftigen zu verwenden.
Über die Verwendung entscheidet der Präsident der Provinzialverwaltung.
Der Präsident der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.
Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Zur Verkündung genügt die Bekanntmachung in einer Tageszeitung.
Potsdam, den 5. August 1946
Die Provinzialverwaltung Mark Brandenburg
Der Präsident:
Dr. Steinhoff
Der Erste Vizepräsident:
Bechler
Die Vizepräsidenten:
Rau Rücker Schleusener
Verordnungsblatt der Provinz Mark Brandenburg Nr. 12/1946 S. 235
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