Das war die DDR

Naturschutz im Zeitraum 1970 bis 1982

Hoffnungsträger "Sozialistische Landeskultur"

Bereits in den 1960er Jahren hatte sich, entsprechend der ökonomischen Entwicklung, das Aufgabenspektrum des Naturschutzes auf Fragen des Umweltschutzes erweitert, d. h. auf Bekämpfung des Lärms, Reinhaltung der Gewässer und der Luft, Schutz des Bodens vor Erosion, Müllbeseitigung und, infolge des Übergangs zur industriellen Großraumlandwirtschaft durch die LPGs, Probleme der Gestaltung und Entwicklung der agrarischen Kulturlandschaft insgesamt. Daraus resultierten fast zwangsläufig Forderungen nach einem umfassenden Gesetz, das nicht nur Fragen des Naturschutzes, sondern des Umweltschutzes regeln sollte. Der Begriff Landeskultur wurde aus seinem traditionellen landwirtschaftlichen Zusammenhang gelöst und auf den Umweltschutz erweitert. "Sozialistische Landeskultur" wurde fortan zu einem Synonym auch für "Umweltpolitik". Landeskultur beinhaltete nun die "gesellschaftliche(n) Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung und zum wirksamen Schutz der Umwelt (Umweltschutz) durch Verbindung von Produktionsaufgaben mit ökologischen, kulturell-sozialen und ästhetischen Anforderungen". In der Bundesrepublik blieb "Landeskultur" traditionell Oberbegriff für die Maßnahmen zur Bodenerhaltung, Bodenverbesserung, Neulandgewinnung und Flurbereinigung.

Bereits 1963 wurden auf Betreiben der Zentralen Kommission Natur und Heimat des Kulturbundes Vorschläge für ein neues Gesetz unterbreitet, das das Naturschutzgesetz von 1954 ablösen sollte. Diese Vorschläge wurden im gleichen Jahr als "Grundsätze der sozialistischen Landeskultur in der DDR" vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft verabschiedet und zu einer verbindlichen Ergänzung des Naturschutzgesetzes erklärt. Das war die gesetzliche Vorstufe für das Landeskulturgesetz von 1970. Seit 1968 wurde an diesem neuen Gesetz weiter gearbeitet. Unter der Leitung des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Werner Titel, der zu den Verfechtern des "Neuen Ökonomischen Systems der Leitung und Planung" (NÖSLP) gehörte und unter Naturschützern als am Naturschutz wie am Umweltschutz interessierter Experte anerkannt war, hatte eine Gruppe aus Vertretern der Natur- und Heimatfreunde, des ILN und einschlägiger Hochschulen 1968 die "landeskulturelle Situation" analysiert und eine Prognose "über die Entwicklung der sozialistischen Landeskultur und ihrer spezifischen Aufgaben" ausgearbeitet.

1969 wurde eine "Ständige Arbeitsgruppe Sozialistische Landeskultur", ebenfalls unter der Leitung Titels, eingerichtet, die unter maßgeblicher Beteiligung der Rechtswissenschaftlerin Ellenor Oehler den Entwurf für ein Landeskulturgesetz erarbeitete. Am 14. Mai 1970 verabschiedete die Volkskammer nicht nur das Landeskulturgesetz, mit dem das Naturschutzgesetz von 1954 abgelöst wurde. Gleichzeitig wurden mehrere Durchführungsverordnungen (DVO) zu diesem Gesetz erlassen. Es handelte sich um die 1. DVO (Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten, Naturschutzverordnung), die 2. DVO (Erschließung, Pflege und Entwicklung der Landschaft für die Erholung), die 3. DVO (Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen) und die 4. DVO (Schutz vor Lärm). Vorausgegangen war dem Landeskulturgesetz die Verankerung des Natur- und Umweltschutzes als Staatsaufgabe in Artikel 15 der Verfassung der DDR von 1968. Der Verfassungsartikel beinhaltete nach heutiger Lesart den Umweltschutz und die Umweltgestaltung als Staatsaufgabe oder Staatszielbestimmung.

Landeskulturgesetz

Das Landeskulturgesetz enthielt als "komplexes Rahmengesetz" Vorschriften über die "grundlegenden Zielstellungen und Prinzipien" sowie die Grundsatzregelungen zu den Teilbereichen Naturschutz/Landschaftspflege, Boden, Wälder, Gewässer, Luft, Abprodukte und Lärm. Bestehende Spezialgesetze zu Teilbereichen sowie als Durchführungsverordnungen zum Landeskulturgesetz erlassene bzw. zu erlassende Rechtsvorschriften dienten der Umsetzung und Konkretisierung des Rahmengesetzes. Insofern gab sich die DDR nach Schweden eine der fortschrittlichsten Umweltgesetzgebungen ihrer Zeit, womit sie im Vorfeld der Stockholmer Weltumweltkonferenz 1972 auch auf die internationale Etablierung der Umweltpolitik als eigenständiges Politikfeld reagierte.

Im Landeskulturgesetz wurden die Schutzziele und -objekte auch des Naturschutzes, der sich bis dahin rechtlich (und damit der Tradition verhaftet) vor allem mit der belebten Natur, den Tier- und Pflanzenarten und ihren Lebensräumen zu beschäftigen hatte, nun auch auf die unbelebte Natur, auf die neuen Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Ruhe (über den Lärmschutz) ausgeweitet (§ 10 LKG). Ausgeweitet wurde auch der Handlungszielkatalog. Der Naturschutz wurde damit vollständig aus einer konservierend-rückwärtsgewandten Perspektive gelöst.

Die Strategie eines in die Landnutzung integrierten Naturschutzes bekam durch das Landeskulturgesetz eine formalrechtliche Grundlage. Der Terminus "Mehrfachnutzung der Landschaft" wurde als "Grundsatz sozialistischer Landeskultur" verstanden. Naturschutzbelange sollten im Rahmen der "sozialistischen Landeskultur" prinzipiell den gleichen Rang wie andere Nutzungsinteressen haben und mit diesen abgestimmt werden. Allerdings wurden, so sollten die folgenden Jahre zeigen, die anderen Belange wie Landwirtschaft, Siedlung oder Industrie als vorrangig behandelt.

Enthielt das Naturschutzgesetz noch eine Reihe klarer Gebote und Verbote in Bezug auf die Schutzobjekte, auch wenn sich ihre Realisierung in einigen Bereichen zunehmend schwieriger gestaltete, so enthielt das Landeskulturgesetz hauptsächlich Zielstellungen für die Volksvertretungen, staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen, Betriebe und den einzelnen Bürger zur Durchsetzung landeskultureller Forderungen. Die Instrumente, die dem speziellen Naturschutz und der Landschaftspflege mit dem Landeskulturgesetz im Abschnitt "Gestaltung und Pflege der Landschaft sowie Schutz der heimatlichen Natur" zur Verfügung gestellt wurden, bezogen sich zum einen auf Regelungen zum Artenschutz und zum anderen auf Regelungen zu Schutzgebietstypen.

Durchführungsverordnungen

Für die Naturschutzpraxis waren weniger das Landeskulturgesetz als die 1. DVO (Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten - Naturschutzverordnung) und die 2. DVO (Erschließung, Pflege und Entwicklung der Landschaft für die Erholung) sowie die "Technischen Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen" (TGL) bzw. die "Fachbereichs-Standards" von maßgeblicher Bedeutung.

Die 1. DVO (Naturschutzverordnung) vom 14. Mai 1970 hielt sich weitgehend an die Gliederung und den Inhalt des Naturschutzgesetzes von 1954. Allerdings finden sich auch nennenswerte Unterschiede:

  • Der Begriff "Naturschutzorgan" wurde abgeschafft und der betreffende Passus mit "Leitung des Naturschutzes" überschrieben. Die örtlichen Räte wurden pauschal für den Naturschutz verantwortlich gemacht. Sie konnten Ratsmitglieder mit der Wahrnehmung der Naturschutzaufgaben beauftragen. Diese Regelung wurde wohl nicht zu Unrecht als ein Versuch zur weiteren Desorganisation und Herabstufung der Bedeutung des Naturschutzes angesehen. Jedoch hatten sich die Begriffe Bezirks- bzw. Kreisnaturschutzverwaltung in der Praxis so gefestigt, dass meistens daran festgehalten wurde. In manchen Fällen zwang eine Flut von Eingaben an den Ratsvorsitzenden zur Einsetzung eines Ratsmitgliedes für Angelegenheiten des Naturschutzes bzw. der sozialistischen Landeskultur.
  • Aus der im Naturschutzgesetz noch stringent formulierten Duldungspflicht ("Schutzmaßnahmen […] haben die Eigentümer oder Rechtsträger zu dulden. Die Maßnahmen können mit polizeilichem Zwang durchgesetzt werden [… und] begründen keine Ansprüche auf Entschädigung") wurde eine "Unterstützungspflicht", die von den Eigentümern und Rechtsträgern verlangte, "Anpassungsmaßnahmen, die Übereinstimmung ihrer Nutzung mit den in den Behandlungsrichtlinien bzw. Landschaftspflegeplänen festgelegten Maßnahmen [… zu] gewährleisten".
  • Die Strafzumessung bei Zuwiderhandlungen gegen naturschutzrechtliche Regelungen änderte sich. Drohten nach dem Naturschutzgesetz noch empfindliche Strafen, wurden nach der 1. DVO Zuwiderhandlungen nur noch als Ordnungswidrigkeit und mit maximal 200 Mark Strafe geahndet.
  • Zu den bestehenden Schutzgebietstypen kamen im Zusammenhang mit internationalen Abkommen, insbesondere dem Ramsar-Abkommen über Feuchtgebiete von 1971, das 1975 in Kraft trat und dem die DDR mit Ministerratsbeschluss 1978 beitrat, die Schutzgebietstypen Feuchtgebiete Internationaler Bedeutung (FIB) und Feuchtgebiete nationaler Bedeutung (FNB) sowie Biosphärenreservate (BR) hinzu. 1979 erfolgte die Anerkennung der Biosphärenreservate Steckby-Lödderitz und Biosphärenreservat Vessertal-Thüringer Wald durch die UNESCO und die Ausweisung des Biosphärenreservates Mittlere Elbe. Nationalparke und Naturparke sah das LKG nicht vor.

 

Die Organisation des Naturschutzes gemäß Naturschutzgesetz von 1954 wurde beibehalten, unter genannter Aufweichung der Verpflichtung zur Benennung von Zuständigkeiten insbesondere auf Kreisebene. Auch an der völlig unzureichenden hauptamtlichen Personalausstattung änderte sich grundsätzlich nichts. Neu war die Einrichtung von Naturschutzstationen, insbesondere in den Bezirken Neubrandenburg und Potsdam, später auch in anderen. Dadurch gab es dort mehr hauptamtliche Naturschutzmitarbeiter.

Der Status der ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten blieb im Prinzip unverändert. Mit der 1. DVO wurde erstmals der Status Naturschutzhelfer offiziell eingeführt. Die Naturschutzbeauftragten und -helfer erhielten zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Ausweis und gleiche hoheitliche Befugnisse. Ihnen wurde eine Art Kontrollrecht eingeräumt. Hieß es im Naturschutzgesetz 1954 jedoch noch, dass sie "dafür zu sorgen haben […], dass die Naturschutzanordnungen befolgt werden", so hatten sie ab 1970 lediglich "zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes beizutragen".

Beauftragte und Institutionen

In den 227 Kreisen der DDR (+ Berlin-Ost) war neben den KNB (Kreisnaturschutzbeauftragten) und ihren oftmals aktiven Stellvertretern ein Kreis von Naturschutzhelfern und -helferinnen und besonderen Beauftragten ehrenamtlich aktiv. 1982 gab es DDR-weit etwa 12.000 Naturschutzhelfer (= ~ 53/Kreis). Die Zahlen der aktiven Naturschutzhelfer bewegten sich zwischen 20 und 40 Mitarbeitern je Landkreis. In "aktiven Kreisen" waren teilweise über 100 Naturschutzhelfer tätig. Neben den ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten und -helfern gab es noch weitere Aktive, die sich auf ehrenamtlicher Basis im Naturschutz engagierten, die Bezirksbeauftragten für die Wasservogelforschung (Arbeitsordnung vom 27. November 1970), für Artenschutz, für Vogelberingung sowie die berufenen Mitglieder der Natur- und Heimatfreunde im Kulturbund (Leiter von zentralen, bezirklichen oder kreisbezogenen Fachausschüssen, Fachgruppen oder Arbeitskreisen). Zum Teil großzügige Freistellungen von der Arbeit unterstützten das Ehrenamt, das dadurch gewissermaßen zu einer teilweise beruflichen Tätigkeit wurde, was dazu beitrug, den gravierenden Personalmangel in der staatlichen Naturschutzverwaltung ("Leitung des Naturschutzes") zu kaschieren.

1972 wurde das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft gegründet. Nachgeordnete Einrichtungen wurden geschaffen wie die Staatliche Umweltinspektion und Zentrum für Umweltgestaltung, Umweltinspektionen in den Bezirken sowie Ständige Kommissionen für Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Erholungswesen bei den Bezirks- und Kreistagen. Zudem wurden ehrenamtlich arbeitende Arbeitsgruppen "sozialistische Landeskultur" bei den Räten der Bezirke unter Einbeziehung von Vertretern des Naturschutzes gegründet.

Ab Anfang der 1980er Jahre nahm in Widerspiegelung wachsender Umweltprobleme die Zahl von Umweltschutzbeauftragten in Betrieben zu. Bei den Räten der Bezirke und zum Teil den Räten der Kreise wurden "Ständige Arbeitsgruppen sozialistische Landeskultur" und/oder "Ständige Kommissionen Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Erholungswesen" eingerichtet. In einigen Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben, beispielsweise in den Bezirken Suhl und Magdeburg, wurden Mitarbeiter für "sozialistische Landeskultur" eingestellt.

Die Strategie eines in die Landnutzung integrierten Naturschutzes bekam durch das Landeskulturgesetz insgesamt lediglich eine formalrechtliche Grundlage. Die Hoffnung auf eine Integration einer Landschaftsplanung in die Territorialplanung (räumliche Gesamtplanung), und zwar nicht nur bezogen auf LSG und NSG, sondern flächendeckend, blieb unerfüllt. Insgesamt wurde die Position des Naturschutzes geschwächt, insbesondere gegenüber der Landwirtschaft. Für die Seite des Naturschutzes bestand der Fortschritt im LKG und den zugehörigen DVO zwar in dem expliziten Abrücken von dem rein konservierenden Naturschutz; die Ziele "Pflege", "Entwicklung" und "Planung" der Landschaft kamen in der Erarbeitung von Behandlungsrichtlinien für Naturschutzgebiete und Landschaftspflegeplänen für Landschaftsschutzgebiete zum Ausdruck. Ansonsten gab es keine wesentlichen Neuerungen, die dem erweiterten Ziel- und Aufgabenkatalog der "sozialistischen Landeskultur" hätten gerecht werden können.

Das Landeskulturgesetz von 1970 bezog sich zwar wie zuvor das Naturschutzgesetz von 1954 auf den gesamten besiedelten und unbesiedelten Raum, blieb in seiner Wirkung allerdings weiter weitgehend auf den unbesiedelten Raum und darin insbesondere die Schutzgebiete und -objekte beschränkt.

Sozialistische Intensivierung in Land- und Forstwirtschaft

Bereits in den 1950er Jahren hatten sich Naturschützer mit Forderungen nach einer umfassenden Steigerung der Produktion in der Landwirtschaft auseinanderzusetzen. So wurde propagiert, Wiesen und Weiden zur Gewinnung von zusätzlichem Ackerland umzubrechen. Die Forderung nach Erhaltung oder gar Ausweitung von Grünlandflächen erschien damals als rückständig. In den 1960er Jahren nahmen die Probleme zu, die für den Naturschutz aus der Intensivierung der Landnutzung, dabei auch der Grünlandnutzung, durch Melioration und Düngung erwuchsen. Die bis 1960 in der gesamten DDR durchgesetzte vollständige Kollektivierung der landwirtschaftlichen Produktion, die auf die Industrialisierung der Landwirtschaft und die Umwälzung der sozialen Verhältnisse in den Dörfern abzielte, erhöhte den Nutzungsdruck auf die Agrarlandschaft. Zu umfassenden Veränderungen in der Agrarlandschaft der DDR führten in dieser Zeit auch die Entwässerungs-Großprojekte im Rahmen von Jugendobjekten in den großen Feuchtgebieten und Mooren wie der Friedländer Großen Wiese in Vorpommern oder der Wische in der Altmark.

Zu grundlegenden Veränderungen der Agrarlandschaft kam es aber erst mit der "sozialistischen Intensivierung". Die Beschlüsse des VI. Parteitages der SED 1963 und des VII. Parteitages der SED 1967 trugen zur Intensivierung der Landnutzung bei. Vom VII. Parteitag der SED 1967 ging die Parole von der "sozialistischen Intensivierung" aus mit dem Versuch, die Anwendung wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse zu beschleunigen und zu intensivieren. Sie sollte, verbunden mit dem Slogan "überholen ohne einzuholen", ein Instrument der Umsetzung des "Ökonomischen Systems des Sozialismus" (ÖSS) sein, mit dem diese Etappe des NÖSLP beschrieben wurde.

In Beispiels- oder Prestigeprojekten wurden maßlose Ziele gesetzt, die nicht nur großflächige Grünlandmeliorationen betrafen. Unter den Stichworten "Komplexmelioration", "Flurmelioration", "Reliefmelioration" und schließlich "Flurneuordnung" wurde auf eine radikale Umgestaltung der Agrarlandschaft zugunsten industriemäßiger Produktionsmethoden mit Beregnung der Ackerflächen und mit Großanlagen der "Tierproduktion" hingearbeitet. Als vertrauliche Dienstsachen eingestufte "Generalmeliorationspläne" wurden systematisch umgesetzt. Die Maßnahmen wurden von den SED-Parteileitungen der höheren Ebenen initiiert und durchgesetzt, oft gegen den Widerstand der betroffenen Betriebe, denn diese Entwicklung stieß bei vielen Landwirten auf wenig Akzeptanz, weil die Entwicklung zur Auflösung des Zusammenhangs zwischen Dorf und Landschaft führte und zu einer zunehmenden Entfremdung der "Werktätigen" in der Landwirtschaft von den Naturgrundlagen der Produktion.

Ein "Kniefall" vor der Landwirtschaftslobby war der Art. 15 Abs. 2 der Verfassung der DDR von 1968. Der Naturschutz wurde zwar in der Verfassung verankert; der Abschnitt in Art. 26 der Verfassung von 1949, in dem es hieß, dass die Ertragssicherheit in der Landwirtschaft auch durch Landschaftsgestaltung und -pflege gewährleistet sei, tauchte in der Neufassung jedoch nicht mehr auf. Wachsende Versorgungsanforderungen an die Landwirtschaft, die bei sinkendem landwirtschaftlichem Flächenanteil an der Gesamtfläche und bei ertragsmindernden Luftbelastungen zu erfüllen waren, zwangen zur fortlaufenden Produktionssteigerung, für die nicht nur die Betriebs- und Flächennutzungsstrukturen vollständig geändert wurden, sondern zunehmend Agrochemikalien, die durch Applikationstechnik (einschließlich Agrarfliegerei) ausgebracht wurden, und schwere Bearbeitungstechnik eingesetzt sowie aufwändige Regulierungen des Bodenwasserhaushaltes durchgeführt wurden.

Nährstoff- und Pestizideinträge in das Grund- und Oberflächenwasser sowie wachsende Bodenerosionen und -verdichtungen waren Folgen dieser Nutzungsintensivierungen. Von den großen Tierhaltungsanlagen gingen zusätzliche Belastungen der Gewässer und der Luft aus. Im 1990 veröffentlichten "Umweltbericht der DDR" wird folgendes Beispiel für den hohen Einsatz an Pestiziden genannt: "So kommen zum Beispiel bei dem Voraussaatherbizid Bi3411 derzeitig 18 bis 27 kg/ha Wirkstoff zum Einsatz. International sind Wirkstoffmengen von 125-250 g/ha üblich".

Die "sozialistische Intensivierung" machte auch vor der Forstwirtschaft nicht Halt. In der zweiten Hälfte der 1950er Jahre hatten die forcierte Industrialisierung in der DDR und die besseren Verdienstmöglichkeiten in anderen Branchen zu einer verstärkten Abwanderung von Beschäftigten aus der Forstwirtschaft geführt. Es kam zu einem spürbaren Mangel an Arbeitskräften. Der daraus erwachsende Rationalisierungszwang führte seinerzeit zu einer Ablösung der arbeitsaufwendigen "vorratspfleglichen Waldwirtschaft" durch die Phase der "standortgerechten Forstwirtschaft", die mit einem Erlass des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Oktober 1961 über "Grundsätze zur waldbaulichen Behandlung der Forsten in der Deutschen Demokratischen Republik" eingeleitet wurde. Diese kurze Phase war eine Hochzeit des standortgerechten Waldbaus, in der die Bestandspflege weiterhin eine wesentliche Rolle spielte.

Wie in der Landwirtschaft machte sich dann in der Forstwirtschaft jedoch seit 1967 der Einfluss des Mitglieds des ZK der SED, Gerhard Grüneberg, negativ bemerkbar, der sich auch in der Forstwirtschaft für die Einführung industriegemäßer Produktionsmethoden einsetzte, die ebenfalls mit dem VII. Parteitag der SED sowie dem X. Deutschen Bauernkongress 1967 in Gang gebracht wurde. Der Schwerpunkt wurde nun auf den Einsatz von Großgeräten gelegt, was nicht nur zu einer neuerlichen Dominanz des Kahlschlags, sondern zu immer größeren Kahlschlägen führte. Unter diesen Bedingungen trat die Rohholzerzeugung an die Stelle des Waldbaus. Seit 1970/71 wurde die Forstwirtschaft vollständig in die zentrale Volkswirtschaftsplanung einbezogen. Für die Nutzung wurden spezielle Technik-Komplexe gebildet, der Waldbau trat mehr und mehr in den Hintergrund. "Nutzung und Ökonomie bestimmten praktisch das Handeln im Walde, verbunden mit ausgesprochenem Dirigismus. Revier- und Oberförster waren im Wesentlichen nur noch Vollzugsorgane".

Zunehmende und größere Kahlschläge (mit bis zu 30 Hektar Größe), die zwangsläufig Chemisierung und Mechanisierung sowie den Anbau von Kiefer und Fichte in Monokulturen zur Folge hatten, eine starke Einschränkung des Laubholzanbaus und auch zunehmende Wildbestände durch die Aufwertung der Jagd zu einem Teil des "entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus" und damit verbundene höhere Zielbestände etwa von Rot-, Dam- und Rehwild sind einige Kennzeichen dieser Phase der sozialistischen Intensivierung in der Forstwirtschaft vor allem in den 1970er Jahren.

Die "sozialistische Intensivierung" wirkte sich bis weit in die 1970er Jahre insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft aus und beherrschte, neben dem Braunkohlentagebau, die Alltagsprobleme des Naturschutzes, der sich mit seinem Anliegen und Warnungen kaum Gehör verschaffen konnte.

Ölschock und Renaissance der Braunkohle

Ein gravierendes Problem für den Naturschutz wurde die "Renaissance" der Braunkohle, die eine Folge des "Ölschocks" war, d. h. der drastischen Verteuerung des Rohöls durch die OPEC im Jahre 1973, aber auch der Verteuerung anderer Rohstoffe, die die DDR importieren musste. Rohöl verteuerte sich bis 1974 um das Fünffache. Diese Entwicklung ging auch 1975–1980 weiter. Von 1,80 $ je Barrel 1970 stieg er bis 1979 auf 17,26 $ je Barrel. 1979/80 verdoppelte sich der Preis dann noch einmal auf 32-34 $ pro Barrel.

Die Strategie der SED-Führung bestand darin, Öl durch Braunkohle zu ersetzen. Für die erforderlichen Umrüstungsmaßnahmen wurden erhebliche Investitionen getätigt, die für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen andernorts fehlten. Ehrgeizige konsumorientierte Programme wie das Wohnungsbauprogramm trugen dazu bei, dass die Investitionsquote sank, beschleunigten damit den Verschleiß in der Industrie und führten nebenbei zur Bedeutungs-Minderung des Umweltschutzes in Jahres- und 5-Jahres-Plänen. Welche Folgen die Renaissance der Braunkohle für den Naturschutz hatte, lässt sich anhand des Bezirkes Cottbus zeigen. Der Bezirk Cottbus hatte sich in der DDR bereits seit Erarbeitung eines Kohle- und Energieprogramms für die DDR 1957 zu einem Kohle- und Energiebezirk entwickelt.

Im Osten des Bezirks lagerten 45 % der industriell gewinnbaren Braunkohlenvorräte der DDR. In den drei Braunkohlenbetrieben VE Braunkohlenkombinat Senftenberg, VE Kombinat Cottbus und VEB Schwarze Pumpe Lauchhammer arbeiteten in den 1980er Jahren etwa 79.000 Menschen, die 49,5 % der Industriebeschäftigten ausmachten. Im Jahre 1992 lebten noch 37.000 Menschen "von der Kohle". Anfang der 1980er Jahre beschloss die SED- und Staatsführung eine erhebliche Ausweitung des Braunkohlentagebaus.

Die Fördermenge sollte im Bezirk Cottbus von 148,9 Mio. t 1980 auf 200 Mio. t 1990 steigen und auf diesem Niveau "Jahrzehnte" verbleiben. Der Bezirkstag Cottbus stellte dafür 45 Braunkohlenlagerstätten mit einer Fläche von 172.000 ha unter Schutz (Bergbauschutzgebiete). Das waren 21 % der Gesamtfläche des Bezirks. 1980 waren 11 Tagebaue in Betrieb, bis 1989 nahmen sechs weitere die Kohleförderung auf, fünf, so die Planung, sollten wegen Auskohlung eingestellt werden. Im Jahre 2000 sollten 21 Tagebaue den Betrieb aufgenommen haben. 300 Siedlungen (Gemeinden, Ortsteile und Wohnplätze) wären vom Braunkohlentagebau betroffen gewesen.

In den Braunkohletagebaugebieten stand der Naturschutz auf mehr oder weniger verlorenem Posten. Devastierung, Grundwasserabsenkung, Reliefveränderungen und zunehmende Umweltbelastungen durch Verschmutzung der Luft und des Wassers sowie Abraumdeponien waren Folgen des Braunkohlentagebaus. Bei vollständiger Umsetzung der Abbauplanungen wären 12 Naturschutzgebiete (NSG) mit einer Fläche von 1.044 ha, 14 Landschaftsschutzgebiete zu großen Teilen und 17 Parkanlagen mit 129 ha abgebaggert worden. Zusätzlich wären 16 NSG und 32 Parkanlagen über lange Zeit vom Grundwasserentzug betroffen gewesen.

Dem Institut für Landschaftsforschung und Naturschutz und seinen ehrenamtlichen Mitarbeitern verblieb dort, wo tatsächlich abgebaut wurde, lediglich die Aufgabe, Inventur- und Prozessuntersuchungen in den NSG zu Dokumentationszwecken zu intensivieren und die "Verlagerung" von ausgewählten Tier- und Pflanzenvorkommen in Ersatzbiotope zu versuchen.

Im April 1989 legte das ILN ein "Konzept zur Entwicklung der Naturschutzarbeit im Kreis Weißwasser unter der Ausweitung des Braunkohlenbergbaues ab 1988 (Bestandteil der komplexterritorialen Raumstudie Weißwasser)" vor. Es enthielt düstere Zukunftsaussichten für den Naturschutz: Der Kreis Weißwasser wäre durch die Ausweitung des Braunkohlenbergbaues zu 62 % devastiert worden. Für ca. 90 % des Kreisgebietes wurde mit Grundwasserabsenkungen und für eine Reihe von Naturschutzobjekten mit einer Verstärkung immissionsbedingter Schäden gerechnet. In den durch Verlust bedrohten Schutzgebieten sollten so viel wie möglich Informationen gesammelt werden, um den einstigen Schutzwert zu dokumentieren. Ferner sollten u. a. Genressourcen gesichert und versucht werden, bestimmte Tier- und Pflanzenarten auf anderen Standorten anzusiedeln.

Quelle Wikipedia

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