Das war die DDR

Festlegungen zum Schusswaffengebrauch bei der Grenzpolizei

Der Schusswaffengebrauch war durch sowjetische Anordnung von 1946 für Grenzpolizisten zunächst nur im Fall der Selbstverteidigung zulässig.

Ende 1948 war jeder Grenzpolizist mit einer Schusswaffe ausgestattet. Zwei Direktiven der DVdI der Jahre 1947 und 1948 erweiterten die Möglichkeiten des Schusswaffengebrauchs zur Festnahme von gefährlichen Verbrechern.

Der SMAD-Befehl vom August 1947 bestimmte für die Posten den Schusswaffengebrauch nur in äußersten Fällen, d. h. bei einwandfrei erwiesenem Überfall auf Posten oder Dienststellen sowie bei Flucht von Grenzverletzern, sofern alle anderen Möglichkeiten der Festnahme erschöpft und Anruf sowie Warnschuss in die Luft unbeachtet geblieben waren. Schüsse über die Demarkationslinie und Grenze waren grundsätzlich verboten. Diese, internationalen Gepflogenheiten entsprechenden, Regelungen galten auch nach der Staatsgründung für die Grenzpolizei in der DDR weiter.

Quelle Wikipedia

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