Im Sommer 1945 erfolgten Sequestrierungsmaßnahmen in der SBZ. Formale Rechtsgrundlage waren die Befehle der Sowjetischen Militäradministration vom 30. Oktober 1945, Nr. 124 und vom 31. Oktober, Nr. 126. Auf deren Grundlage wurden wesentliche Teile der mittelständischen Unternehmen, die gesamte Schwerindustrie, Handels- und Dienstleistungsunternehmen unter "Sequester" gestellt, also beschlagnahmt und durch sogenannte Treuhänder verwaltet. Mit dem SMAD-Befehl Nr. 154/181 vom 29. Mai 1946 wurden die sequistrierten Betriebe den Ländern zur Verwaltung übergeben. Soweit Betriebe 1945 unter Militärverwaltung gestellt worden (und nicht demontiert) worden waren, wurden sie mit dem SMAD-Befehl Nr. 167 vom 5. Juni 1946 Eigentum Sowjetischer Aktiengesellschaften/SAG, also mittelbar sowjetisches Staatseigentum. Sie wurden im Allgemeinen Anfang der 1950er Jahre an die DDR übergeben. Parallel dazu bauten u.a. die Gruppe Ulbricht und die dazu gehörigen Regionalgruppen die Verwaltung und das öffentliche Leben im kommunistischen Sinn auf.
Mit dem Volksentscheid in Sachsen vom 30. Juni 1946 trat dort das "Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes" in Kraft. Damit wurden zahlreiche Industriebetriebe zugunsten des Landes Sachsen entschädigungslos eingezogen. Vorausgegangen war die Erarbeitung von Listen über die Enteignung (Liste A) bzw. Rückgabe (Liste B) sequestrierter Betriebe durch "Sequesterkommissionen" in den Städten und Landkreisen Sachsens. In weiteren Listen (C) wurden Gesellschaften, Betriebe, Grundstücke erfasst, die als "herrenlos" galten sowie sonstige Vermögen. Diese Listen wurden von der SMAD und der deutschen Verwaltung überwacht, und die Entscheidung über Rückgabe oder Enteignung erfolgte später. Die anderen Länder der SBZ, auch hier stellten Sequesterkommissionen A-, B- und C-Listen auf, verabschiedeten entsprechende Regelungen ohne Volksabstimmung. Es wurden entsprechende Verordnungen und Gesetze von deutschen Stellen (Landesverwaltungen, Vorparlamente, Länderparlamente) erlassen.
Während die Enteignungen in der SBZ mit Erlass des SMAD-Befehls Nr. 64 im April 1948 im Wesentlichen abgeschlossen waren, kam es in Berlin erst im Laufe des Jahres 1949 zu Vermögensentziehungen im Rahmen der Industriereform.
Die Enteignungen erfolgten grundsätzlich entschädigungslos. Der Rechtsweg bzw. eine gerichtliche Überprüfung war ausgeschlossen. 1947 und 1948 folgte per entsprechende Gesetzgebung in den Ländern die Überführung von Bergwerken, Bodenschätzen und Lichtspieltheater in das Eigentum des Staates. Mit dem SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 wurden die Sequesterverfahren in der SBZ beendet. Vom Herbst 1945 bis März 1948 wurden 9.881 Industrieunternehmen und Handwerksbetriebe enteignet. Ihr Anteil an der Industrieproduktion betrug zu diesem Zeitpunkt etwa 60 Prozent.
Begleitet wurden diese Maßnahmen mit Vertreibungen und Verhaftungen. Ein Großteil der Opfer dieser Gewaltmaßnahmen und damit die Wirtschaftselite flüchtete gezwungenermaßen in die Westzonen. Auswirkungen bis heute sind der schwach ausgeprägte Mittelstand in den ostdeutschen Ländern. In mehreren Urteilen des Bundesverfassungsgerichts wurde der Einigungsvertrag, speziell in den Punkten der Konfiskationen 45-49, bestätigt. Dem Gesetzgeber wurde eine weitreichende Gestaltungsfreiheit in der Frage der deutschen Wiedervereinigung und der offenen Vermögensfragen zugebilligt. Die formale Voraussetzung war, dass die Verfassung geändert wurde. Die rechtsstaatliche, moralische, wirtschaftliche, politische Kritik wurde hingenommen. Allerdings wurde in Artikel 17 und 41 des Einigungsvertrages sowie Punkt 9 der Gemeinsamen Erklärung die Möglichkeit eingeräumt eine Strafrechtliche Rehabilitierung oder eine Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zu erwirken. Die Befürworter der Konfiskationen waren die neuen Eigentümer und der Staat (fiskalische wie politische Gründe).
In den nachfolgenden Jahren wurden die Eigentumsbeschränkungen und Enteignungen auf andere Bereiche ausgedehnt. Das Apothekenwesen wurde mit den Verordnungen von 1945 und 1949 neu geregelt. Ähnliches passierte mit Büchereien, Antiquariatsbuchhandel, Vereinen und Genossenschaften. Des Weiteren folgten nach der Industriereform Enteignungen durch Entzug der Gewerbeerlaubnis. Ferner Enteignungen durch den Abzug von Produktionsmitteln.
Quelle Wikipedia