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Das Vermögen (Betriebe, Unternehmen und sonstige Vermögenswerte), welches von der Sowjet-Militär-Administration Deutschlands gemäß den Befehlen Nr. 124/126 vom 30./31. Oktober 1945 sequestriert oder konfisziert worden ist und auf Grund der Befehle Nr. 154/181 des Obersten Chefs der Sowjet-Militär-Administration Deutschlands vom 21. Mai 1946 und des Befehls Nr. 310 der Sowjet-Militär-Administration Thüringens vom 18. Juli 1946 dem Lande Thüringen übergeben wird, ist mit dieser Übergabe zugunsten des Landes Thüringen entschädigungslos enteignet.
Die Landesverwaltung entscheidet, welche der enteigneten Betriebe, Unternehmen und Vermögenswerte beim Lande Thüringen verbleiben und welche in das Eigentum der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften, der antifaschistischen Parteien oder anderer Organisationen übergehen.
(1) Die enteigneten Betriebe, Unternehmen und Vermögenswerte, welche nicht gemäß Artikel 2 übereignet werden, werden von der Landesverwaltung an Privatpersonen zu Eigentum übergeben.
(2) Die Übereignung kann entgeltlich oder unentgeltlich geschehen.
(3) Einnahmen aus Verkäufen können zugunsten der Opfer des Faschismus und des Kriegsverbrechens, insbesondere zugunsten der Neubürger verwendet werden.
Das sequestrierte Vermögen, welches nicht unter die Befehle Nr. 124/126 vom 30/31. Oktober 1945 fällt, wird unverzüglich den ursprünglich Berechtigten zurückgegeben.
Die in das Eigentum des Landes übergehenden Betriebe, Unternehmen und Vermögenswerte werden durch die Verwaltung der landeseigenen Betriebe übernommen. Über diese Organisation ergeht ein besonderes Gesetz.
(1) Ausführungsbestimmungen erläßt der Präsident des Landes Thüringen.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Der Präsident des Landes Thüringen
Dr. Rudolf Paul
Regierungsblatt für das Land Thüringen 1946 S. 111
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