Das war die DDR

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Verwertung sequestrierter Hausratsgegenstände (Hausratsverordnung) vom 17. August 1949

VOBl. Groß-Berlin Teil 1 Nr. 38/1949 S. 252

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Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Verwertung sequestrierter Hausratsgegenstände (Hausratsverordnung) vom 6. August 1949 (VOBL 1 S. 251) werden nachstehende Ausführungsbestimmungen erlassen:

I. Veräußerungsverfahren
§ 1

Die Abteilung Wirtschaft, Hauptamt für Volkseigentum, des Magistrats von Groß-Berlin oder die von ihr bestimmte Dienststelle setzt den Verkaufspreis der zu veräußernden Hausratsgegenstände endgültig fest. Hierbei ist der preisrechtlich zulässige Zeitwert unter Berücksichtigung des Zustandes, insbesondere des Abnutzungsgrades, der Gegenstände zugrunde zu legen.

§ 2

(1) Für den Kaufpreis kann, wenn dies mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Erwerbers der Billigkeit entspricht, Stundung, auch in der Form der Ratenzahlung, bewilligt werden.

(2) Das Eigentum an den verkauften Gegenständen geht erst mit der vollen Zahlung des Kaufpreises auf den Erwerber über.

(3) Erwerber, denen die zu erwerbenden Gegenstände bereits früher zur Benutzung überlassen waren, dürfen etwaige Benutzungsgebühren auf den Kaufpreis nicht anrechnen. Soweit ihnen indessen die Gegenstände von hierfür zuständigen Behörden durch Kauf- oder kaufähnliche Verträge (z. B. "Freigabe") überlassen worden waren, auf Grund deren ihr voller Taxwert zu entrichten war, sind die hierauf geleisteten Zahlungen anzurechnen.

(4) In Ausnahmefällen voraussichtlich dauernder wirtschaftlicher Notlage kann Erwerbern, die zu den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (Einziehungsgesetzes) vom 8. Februar 1949 genannten Personen gehören, das Eigentum unentgeltlich übertragen werden.

§ 3

(1) Das in § 2 Satz 2 der Hausratsverordnung festgesetzte Vorkaufsrecht ist in der Weise zu berücksichtigen, daß dem Vorkaufsberechtigten die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände zu den festgesetzten Verkaufspreisen zum Kauf anzubieten sind. Der Berechtigte kann das ihm zustehe Vorkaufsrecht nur in der Weise ausüben, daß er das Kaufangebot innerhalb eines Monats, nachdem es ihm zugegangen ist, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Abteilung Wirtschaft, Hauptamt für Volkseigentum, annimmt.

(2) Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sofern über die Gegenstände nicht inzwischen anderweit bestimmt worden ist.

II. Entschädigungsverfahren
§ 4

(1) Die in § 3 der Hausratsverordnung vorgesehene Entschädigung wird nur auf schriftlichen Antrag des früheren Eigentümers gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen an die Abteilung Wirtschaft, Hauptamt für Volkseigentum, zu richten und hat unter Beweis zu stellen, daß der Antragsteller weder Kriegsverbrecher ist noch Naziaktivist war.

(2) Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

§ 5

Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Grundsatz des § 1 Satz 2.

§ 6

Über die Gewährung einer Entschädigung und ihre Höhe entscheidet die Abteilung Wirtschaft, Hauptamt für Volkseigentum, endgültig.

III. Sonstige Bestimmungen
§ 7

Entschädigungsansprüche gegen die Gebietskörperschaft Groß-Berlin aus der Durchführung der Hausratsverordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen sind ausgeschlossen.

§ 8

Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 17. August 1949

Der Magistrat von Groß-Berlin
Abteilung Wirtschaft
M a r o n
Stadtrat

Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil 1 Nr. 38/1949 S. 252

Quelle: Eigener Bestand im Original

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