Das war die DDR

Verordnung über die Verwertung sequestrierter Hausratsgegenstände vom 6. August 1949

VOBl. Groß-Berlin Teil 1 Nr. 38/1949 S. 251

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

In Ausführung der Ziffer 3 des Magistratsbeschlusses vom 8 Februar 1949, der bei Erlaß des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten gefaßt wurde (VOBl. 1 S. 33), hat der Magistrat von Groß-Berlin nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

§ 1

Die von der sowjetischen Besatzungsmacht übergebenen, ehemals unter ihrem Sequester befindlichen Hausratsgegenstände, insbesondere Möbel, werden hiermit zugunsten der Gebietskörperschaft Groß-Berlin, rechtskräftig und, vorbehaltlich des § 3, entschädigungslos enteignet.

§ 2

Die Abteilung Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin hat die Gegenstände gemäß den Bestimmungen des § 3 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (VOBl. 1 S. 33) mit der Maßgabe zu veräußern, daß der an den Sonderfonds abzuführende Erlös um etwaige auf Grund des § 3 dieser Verordnung gezahlte Entschädigungen zu mindern ist. Personen, denen zu veräußernde Gegenstände durch hierfür zuständige Behörden bereits zur Benutzung überlassen sind, haben das Vorkaufsrecht.

§ 3

Die Abteilung Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin hat den früheren Eigentümern der zu veräußernden Gegenstände eine Entschädigung in Geld zu zahlen, falls bei ihnen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vorliegen. Eine Rückgabe der Gegenstände selbst darf in diesen Fällen nur dann erfolgen, wenn keine vorkaufsberechtigten Personen vorhanden sind, die von diesem Recht Gebrauch machen; § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten findet Anwendung.

§ 4

Die Abteilung Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin erläßt die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 6. August 1949

Der Magistrat von Groß-Berlin
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Arnold G o h r
Bürgermeister

Abteilung Wirtschaft
M a r o n
Stadtrat

Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil 1 Nr. 38/1949 S. 251

Quelle: Eigener Bestand im Original

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.

Dieser Artikel ist auch als PDF verfügbar

Seite 241 von 389

Hier geht's zum Podcast "Eliten in der DDR" bei MDR.DE