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Auf Grund des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats über die Auflösung und Liquidierung der nationalsozialistischen Organisationen erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz
Die folgenden Versicherungsgesellschaften und deren Rechtsnachfolger sowie alle durch Verschmelzung oder Zusammenschluß mit einer dieser Gesellschaften gebildeten Gesellschaften werden hiermit aufgelöst und sind gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu liquidieren:
Jede Verschmelzung oder jeder Zusammenschluß von zwei oder mehreren der in Artikel I aufgeführten Gesellschaften wird mit rückwirkender Kraft für nichtig erklärt. Jede dieser Gesellschaften ist in den Liquidierungsverfahren als gesonderte Einheit zu behandeln.
Über alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte und Aktiven, gleich welcher Art, sowie über alle Akten, Konten, Urkunden und Archive, die einer der in Artikel I aufgeführten Gesellschaften gehören, ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel IV bis IX dieses Gesetzes zu verfügen.
1. Zwecks Wahrung der Rechtsansprüche der Inhaber von Versicherungspolicen und sonstiger Gläubiger der in Artikel I aufgeführten aufgelösten Gesellschaften können die Zonenbefehlshaber in ihren Zonen und die Alliierte Kommandatura im Gebiete von Groß-Berlin dіе Errichtung von geeigneten deutschen Organisationen demokratischen Charakters in den betreffenden Zonen beziehungsweise im Gebiet von Groß-Berlin genehmigen, die den Zweck haben, in den betreffenden Zonen beziehungsweise im Gebiete von Groß-Berlin die Aktiven sowie die laufenden Versicherungspolicen und sonstigen Verbindlichkeiten der aufgelösten Gesellschaften zu übernehmen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Organisationen sind bei ihrer Errichtung von der Zahlung der sonst bei Errichtung derartiger Gesellschaften erhobenen Steuern befreit. Jedoch sind diese Organisationen zur Zahlung von Notariatsgebühren verpflichtet.
Sämtliche Verbindlichkeiten einer jeden der auf Grund Artikel I aufgelösten Gesellschaften sind nach dem Stande des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufzuteilen und den einzelnen Besetzungszonen Deutschlands und dem Gebiete von Groß-Berlin nach den folgenden Grundsätzen zuzuweisen:
1. Sobald wie möglich nach der Aufteilung der Verbindlichkeiten unter die verschiedenen Zonen und das Gebiet von Groß-Berlin sind alle in den verschiedenen Zonen und im Gebiete von Groß-Berlin befindlichen Aktiven einer jeden der aufgelösten Gesellschaften, mit Ausnahme der unter Artikel VIII fallenden Aktiven, in der gleichen Weise zuzuweisen und nötigenfalls den einzelnen Besetzungszonen oder dem Gebiete von Groß-Berlin zu übertragen, und zwar so, daß der Gesamtbetrag der Aktiven in den einzelnen Besetzungszonen und im Gebiete von Groß-Berlin in dem gleichen Verhältnis zu dem Gesamtbeträge der Aktiven der aufgelösten Gesellschaften steht, wie es für die Aufteilung der Verbindlichkeiten gemäß Artikel V festgesetzt ist.
2. Die Aktiven einer aufgelösten Gesellschaft, die der Zone ihres Sitzes oder dem Gebiete von Groß-Berlin, wenn dieses der Sitz ist, zugewiesen werden, sind auf die gemäß Artikel IV errichteten Organisationen zu übertragen und von diesen Organisationen im Verhältnis der Inlands- und Auslandsverbindlichkeiten innerhalb der betreffenden Zone oder des Gebietes von Groß-Berlin aufzuteilen. Der auf die Auslandsverbindlichkeiten entfallende Anteil ist von den übrigen Aktiven in der betreffenden Zone beziehungsweise im Gebiete von Groß-Berlin bis zur endgültigen Abwicklung aller Auslandsverbindlichkeiten getrennt zu halten. Ein nach endgültiger Abwicklung verbleibender Überschuß von Aktiven soll alsdann entsprechend der für die Verteilung der übrigen Aktiven in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Weise zur Verteilung verfügbar sein. Falls der so zugunsten ausländischer Policeninhaber und Gläubiger geschaffene Fonds nicht zur Deckung dieser Verbindlichkeiten in der gleichen Höhe ausreicht, in der die inländischen Verbindlichkeiten gedeckt sind, steht den als Träger der ausländischen Verbindlichkeiten gebildeten Organisationen gegen die übrigen gemäß Artikel IV in den anderen Besetzungszonen und in dem Gebiete von Groß-Berlin gebildeten Organisationen ein Anspruch auf anteilige Übernahme des Fehlbetrages zu. Unter keinen Umständen dürfen Policeninhaber oder Gläubiger, die Staatsangehörige einer der Vereinten Nationen sind, weniger günstig gestellt werden als Policeninhaber oder Gläubiger in Deutschland.
Die Büros, Materialien und Einrichtungen sowie sonstige von dem Befehlshaber der betreffenden Zone als erforderlich erachteten Aktiven der aufgelösten Gesellschaften können ganz oder teilweise den neu errichteten Organisationen entsprechend den aus der Durchführung der in Artikel IV dieses Gesetzes beschriebenen Aufgaben erwachsenden Bedürfnissen zugeteilt werden.
Die Anwendbarkeit des Gesetzes Nr. 5 oder anderer gesetzlicher Bestimmungen des Kontrollrats bezüglich der Auslandsvermögen deutscher Versicherungsgesellschaften wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes in keiner Weise berührt.
Alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, Aktiven, Akten, Konten, Urkunden und Archive der aufgelösten Gesellschaften, über die weder gemäß Artikel IV bis VIII dieses Gesetzes noch zugunsten sonstiger Gläubiger verfügt wird, sind gemäß den allgemeinen Anweisungen des Kontrollrats über die Verwendung von Vermögen aufgelöster nationalsozialistischer Organisationen zu verwenden.
Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Zonenbefehlshabern und in Groß-Berlin der Alliierten Kommandatura.
Die Aufteilung und Zuweisung der Aktiven und Verbindlichkeiten der aufgelösten Gesellschaften erfolgt in der Zone, in welcher die aufgelöste Gesellschaft ihre Hauptniederlassung hat, durch den betreffenden Zonenbefehlshaber oder entsprechend seinen Weisungen, und im Gebiete von Groß-Berlin durch die Alliierte Kommandatura oder entsprechend deren Weisungen.
Diese Behörden haben dem Versicherungsausschuß des Finanzdirektoriums vierteljährlich Bericht über den Fortschritt der Liquidierung zu erstatten.
Der Versicherungsausschuß des Finanzdirektoriums wird mit der Überwachung des Verlaufs der Liquidierung dieser Versicherungsgesellschaften und der Zusammenstellung des diesbezüglichen Materials beauftragt und hat dem Finanzdirektorium über diese Arbeiten Bericht zu erstatten.
Dieses Gesetz tritt am 6. September 1947 um 18 Uhr in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, am 30. August 1947.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Lucius D. Clay, General, Sir Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, P. Koenig, General der Armee, V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1947 Nr. 17 v. 31.10.1947 S. 289
Quelle: Eigener Bestand im Original
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