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Der Kontrollrat verordnet wie folgt:
1. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen, die ihr angeschlossenen Verbindungen und die von ihr abhängigen Organisationen, einschließlich der halbmilitärischen Organisationen und aller anderen Nazieinrichtungen, die von der Partei als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen wurden, sind durch vorliegendes Gesetz abgeschafft und für ungesetzlich erklärt.
2. Diejenigen Naziorganisationen, die auf der Liste im Anhang aufgeführt sind, oder solche, die außerdem zusätzlich bezeichnet werden sollten, sind ausdrücklich aufgelöst.
3. Die Neubildung irgendeiner der angeführten Organisationen, sei es unter dem gleichen oder unter einem anderen Namen, ist verboten.
Jegliche Immobilien, Einrichtungen, Fonds, Konten, Archive, Akten und alles andere Eigentum der durch vorliegendes Gesetz aufgelösten Organisationen sind beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wird durch die Militärbefehlsstellen vorgenommen, allgemeine Richtlinien über die Verteilung des beschlagnahmten Eigentums werden durch den Kontrollrat gegeben.
Solange das erwähnte Eigentum nicht tatsächlich unter die Kontrolle der Militärbefehlsstellen gestellt ist, werden sämtliche Offiziere und alles andere Personal, einschließlich der Verwaltungsbeamten und aller anderen Personen, die für dieses Eigentum haftbar sind, persönlich dafür verantwortlich gemacht, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Eigentum in unversehrtem Zustand zu erhalten und alle Befehle der Militärbefehlsstellen auszuführen, die dieses Eigentum betreffen.
Jeder, der irgendeiner Bestimmung des vorliegenden Gesetzes zuwiderhandelt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
Ausgefertigt in Berlin, den 10. Oktober 1945
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, Armeekorps-General, V. D. Sokolovsky, General der Armee, Dwight D. Eisenhower, General der Armee, und В. H. Robertson, Generalleutnant, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945 Nr. 1 v. 29.10.1945 S. 19
Quelle: Eigener Bestand im Original
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