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Auf Grund des Beschlusses des Kontrollrats die Kontrolle allen deutschen Vermögens im Ausland zu übernehmen und solches Vermögen den deutschen Eigentümern zu entziehen, um dadurch den internationalen Frieden und die allgemeine Sicherheit durch die Ausschaltung des deutschen Kriegspotentials zu fördern, und finden müssen, erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz:
Es wird eine Kommission für das deutsche Auslandsvermögen (im folgenden als "Kommission" bezeichnet) gebildet, die sich aus den Vertretern der vier Besatzungsmächte in Deutschland zusammensetzt.
Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird die Kommission als interalliiertes Organ des Kontrollrates gebildet und mit allen notwendigen Vollmachten und Befugnissen ausgestattet.
Alle Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf irgendwelches außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen, das im Eigentum, Besitz oder der Kontrolle einer in Deutschland befindlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit steht, werden hiermit auf die Kommission übertragen.
Alle Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf irgendwelches außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen, das im Eigentum, Besitz oder unter der Kontrolle einer außerhalb Deutschlands befindlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit oder einer Niederlassung irgendeines Geschäfts oder einer Körperschaft oder anderen juristischen Person steht, die unter deutschem Gesetz gegründet worden sind oder ihren Geschäftssitz in Deutschland haben, werden hiermit auf die Kommission übertragen.
Im Sinne dieses Artikels soll der Begriff "eine außerhalb Deutschlands befindliche Person deutscher Staatsangehörigkeit" nur auf eine Person angewendet werden, die auf Grund des Reichsgesetzes zu irgendeiner Zeit seit dem 1. September 1939 im vollen Genuß des deutschen Bürgerrechts stand und die zu irgendeiner Zeit seit dem 1. September 1939 sich in einem damals unter der Kontrolle der Reichsregierung stehenden Gebiet befunden hat; dagegen soll dieser Begriff sich nicht auf irgendeinen Bürger eines Landes erstrecken, das Deutschland seit dem 31. Dezember 1937 annektiert oder annektiert zu haben behauptet hat.
Die Kommission ist ermächtigt, von Zeit zu Zeit durch einstimmigen Beschluß den Kreis der von Artikel II und III dieses Gesetzes betroffenen Personen zu erweitern, falls der Kontrollrat nicht innerhalb 30 Tagen nach der Beschlußfassung der Kommission gegen den Erweiterungsbeschluß Einspruch erhebt.
Die Frage der Entschädigung einer Person, deren Vermögensrechte oder vermögensrechtliche Ansprüche kraft dieses Gesetzes auf die Kommission übertragen worden sind, wird zu einem Zeitpunkt und in einer Weise entschieden werden, die später vom Kontrollrat festgesetzt werden können.
Alle Vermögensrechte und vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund dieses Gesetzes auf die Kommission übertragen worden sind, sowie der Ertrag und Erlös solchen Vermögens werden der Kommission unterstellt; sie verfügt darüber in Übereinstimmung mit weiteren Bestimmungen, die der Kontrollrat von Zeit zu Zeit erlassen kann.
Außer den allgemeinen, in Artikel I dieses Gesetzes erwähnten Rechten, stehen der Kommission die folgenden besonderen Befugnisse zu, die sie entweder unmittelbar oder mittelbar durch eine ihr als geeignet erscheinende Dienststelle ausüben kann.
Innerhalb seiner Besatzungszone ist der jeweilige Oberbefehlshaber verantwortlich für die Erfassung und Registrierung des Beweismaterials, das sich auf deutsches Vermögen im Ausland bezieht.
Die Kommission kann die Befehlshaber der Besatzungszonen ersuchen, gewisse Untersuchungen anzustellen, entweder selbständig oder in Verbindung mit Untersuchungen, die in anderen Zonen angestellt werden. Außerdem kann die Kommission selbst Untersuchungen gleichzeitig in mehreren Zonen anstellen, in Fällen, in denen das Beweismaterial sich in mehr als einer Zone befindet, unter Wahrung der Befugnisse des Oberbefehlshabers der jeweiligen Zone, in der solche Untersuchungen angestellt werden.
Artikel II und III dieses Gesetzes erstrecken sich nicht auf Vermögenswerte, die der Oberhoheit von Großbritannien, der britischen Dominions, Indiens, der britischen Kolonien und Besitzungen, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Vereinigten Staaten, Frankreichs und jeder anderen der Vereinten Nationen unterstehen, die vom Kontrollrat bestimmt wird.
Für die Auslegung dieses Gesetzes gelten die folgenden Definitionen:
Strafbar macht sich:
Wer irgendeiner Bestimmung dieses Gesetzes zuwiderhandelt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
Alle Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen, die ganz oder teilweise zu irgendeiner Bestimmung dieses Gesetzes oder irgendeines Gesetzes oder einer Verordnung, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, in Widerspruch stehen, sind ungültig.
Ausgefertigt in Berlin, den 30. Oktober 1945.
General K o e n i g
Marschall S h u к о w
General E i s e n h o w e r
Feldmarschall M o n t g o m e r y
Verordnungsblatt der Stadt Berlin Nr. 12/1945 S. 142
Quelle: Eigener Bestand im Original
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