Das war die DDR

Gesetz Nr. 5 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 30. Oktober 1945

VOBl. Stadt Berlin Nr. 12/1945 S. 142

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Übernahme und Erfassung des deutschen Vermögens im Ausland

 

Auf Grund des Beschlusses des Kontrollrats die Kontrolle allen deutschen Vermögens im Ausland zu übernehmen und solches Vermögen den deutschen Eigentümern zu entziehen, um dadurch den internationalen Frieden und die allgemeine Sicherheit durch die Ausschaltung des deutschen Kriegspotentials zu fördern, und finden müssen, erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz:

Artikel I

Es wird eine Kommission für das deutsche Auslandsvermögen (im folgenden als "Kommission" bezeichnet) gebildet, die sich aus den Vertretern der vier Besatzungsmächte in Deutschland zusammensetzt.

Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird die Kommission als interalliiertes Organ des Kontrollrates gebildet und mit allen notwendigen Vollmachten und Befugnissen ausgestattet.

Artikel II

Alle Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf irgendwelches außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen, das im Eigentum, Besitz oder der Kontrolle einer in Deutschland befindlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit steht, werden hiermit auf die Kommission übertragen.

Artikel III

Alle Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf irgendwelches außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen, das im Eigentum, Besitz oder unter der Kontrolle einer außerhalb Deutschlands befindlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit oder einer Niederlassung irgendeines Geschäfts oder einer Körperschaft oder anderen juristischen Person steht, die unter deutschem Gesetz gegründet worden sind oder ihren Geschäftssitz in Deutschland haben, werden hiermit auf die Kommission übertragen.

Im Sinne dieses Artikels soll der Begriff "eine außerhalb Deutschlands befindliche Person deutscher Staatsangehörigkeit" nur auf eine Person angewendet werden, die auf Grund des Reichsgesetzes zu irgendeiner Zeit seit dem 1. September 1939 im vollen Genuß des deutschen Bürgerrechts stand und die zu irgendeiner Zeit seit dem 1. September 1939 sich in einem damals unter der Kontrolle der Reichsregierung stehenden Gebiet befunden hat; dagegen soll dieser Begriff sich nicht auf irgendeinen Bürger eines Landes erstrecken, das Deutschland seit dem 31. Dezember 1937 annektiert oder annektiert zu haben behauptet hat.

Artikel IV

Die Kommission ist ermächtigt, von Zeit zu Zeit durch einstimmigen Beschluß den Kreis der von Artikel II und III dieses Gesetzes betroffenen Personen zu erweitern, falls der Kontrollrat nicht innerhalb 30 Tagen nach der Beschlußfassung der Kommission gegen den Erweiterungsbeschluß Einspruch erhebt.

Artikel V

Die Frage der Entschädigung einer Person, deren Vermögensrechte oder vermögensrechtliche Ansprüche kraft dieses Gesetzes auf die Kommission übertragen worden sind, wird zu einem Zeitpunkt und in einer Weise entschieden werden, die später vom Kontrollrat festgesetzt werden können.

Artikel VI

Alle Vermögensrechte und vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund dieses Gesetzes auf die Kommission übertragen worden sind, sowie der Ertrag und Erlös solchen Vermögens werden der Kommission unterstellt; sie verfügt darüber in Übereinstimmung mit weiteren Bestimmungen, die der Kontrollrat von Zeit zu Zeit erlassen kann.

Artikel VII

Außer den allgemeinen, in Artikel I dieses Gesetzes erwähnten Rechten, stehen der Kommission die folgenden besonderen Befugnisse zu, die sie entweder unmittelbar oder mittelbar durch eine ihr als geeignet erscheinende Dienststelle ausüben kann.

  1. Sie kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Meinung notwendig oder geeignet sind, sich den Besitz oder die Kontrolle von allen Vermögen, Rechten oder Ansprüchen jeglicher Art zu verschaffen, die kraft dieses Gesetzes auf die Kommission übertragen worden sind.
  2. Sie kann dieses Vermögen verwalten, überwachen und auch sonst volle Eigentumsgewalt darüber ausüben. Insbesondere kann sie, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels VI, soweit dies zur Erhaltung des Wertes solchen Vermögens notwendig ist, es verkaufen, liquidieren oder anderweitig darüber verfügen.
  3. Sie kann eine vollständige Buchführung verlangen und kann die gesamten Handelsbücher, Akten, Verträge, Korrespondenzen, Aufzeichnungen oder alle anderen Unterlagen in Besitz nehmen, die sich auf irgendwelches von diesem Gesetz betroffenes Vermögen beziehen, und kann ihre Vorlage anordnen; sie kann auch das Erscheinen von Zeugen erzwingen und die Erteilung von vollständigen Auskünften mit Bezug auf dieses Vermögen verlangen.
  4. Sie kann von den unter Artikel II und III dieses Gesetzes fallenden Personen Auskünfte, Beweismittel und Akten verlangen, die sich auf ganz oder teilweise außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen beziehen.
Artikel VIII

Innerhalb seiner Besatzungszone ist der jeweilige Oberbefehlshaber verantwortlich für die Erfassung und Registrierung des Beweismaterials, das sich auf deutsches Vermögen im Ausland bezieht.

Die Kommission kann die Befehlshaber der Besatzungszonen ersuchen, gewisse Untersuchungen anzustellen, entweder selbständig oder in Verbindung mit Untersuchungen, die in anderen Zonen angestellt werden. Außerdem kann die Kommission selbst Untersuchungen gleichzeitig in mehreren Zonen anstellen, in Fällen, in denen das Beweismaterial sich in mehr als einer Zone befindet, unter Wahrung der Befugnisse des Oberbefehlshabers der jeweiligen Zone, in der solche Untersuchungen angestellt werden.

Artikel IX

Artikel II und III dieses Gesetzes erstrecken sich nicht auf Vermögenswerte, die der Oberhoheit von Großbritannien, der britischen Dominions, Indiens, der britischen Kolonien und Besitzungen, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Vereinigten Staaten, Frankreichs und jeder anderen der Vereinten Nationen unterstehen, die vom Kontrollrat bestimmt wird.

Artikel X

Für die Auslegung dieses Gesetzes gelten die folgenden Definitionen:

  1. Der Ausdruck "Person" umfaßt jede natürliche Person oder Gemeinschaft oder jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter dem Gesetz fähig ist, Vermögen oder Vermögensrechte zu erwerben, davon Gebrauch zu machen, Verfügungsgewalt darüber zu haben oder darüber zu verfügen. Der Ausdruck umfaßt ferner jegliche Regierung einschließlich aller politischen Unterabteilungen, öffentlichen Körperschaften, Organe und ihrer Dienststellen. Eine juristische Person oder Gemeinschaft, die unter deutschem Recht zur Entstehung gelangt ist oder die ihren Hauptsitz in Deutschland hat, wild als eine Person deutscher Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels II angesehen.
  2. Der Ausdruck "Vermögen" umfaßt alles bewegliche und unbewegliche Vermögen und alle fälligen sowohl wie nichtfälligen Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf solches Vermögen, einschließlich allen Vermögens und aller Rechte und Ansprüche jeglicher Art hierauf, die an Dritte dem Namen nach oder als Treuhänder übertragen worden sind, mit Ausnahme der Rechte und Ansprüche, die von dritten Personen in gutem Glauben für eine voll angemessene Gegenleistung erworben worden sind. Der Ausdruck "Vermögen" umfaßt Gebäude und Land, Waren, Handels- und andere Güter, bewegliche Gegenstände, Münzen, Barren, Zahlungsmittel, Bank- und andere Guthaben, Außenstände, Aktien, Anteile, Ansprüche, Lagerscheine, alle Arten von Wertpapieren, gleichgültig, ob sie in Reichsmark oder fremder Währung ausgestellt sind, Beweismittel, die sich auf Schulden oder Eigentum von Vermögen beziehen, Verträge, Urteile, Patentrechte, Urheberrechte, Rechte in Schutzmarken und im allgemeinen Vermögenswerte jeglicher Art; diese Aufstellung ist in keiner Weise erschöpfend.
Artikel XI

Strafbar macht sich:

  1. jeder, dessen Vermögen von diesem Gesetz betroffen ist und der irgendeine Handlung oder Unterlassung begeht oder zu begehen versucht in Widerspruch zu den Rechten oder Rechtsansprüchen, die der Kommission auf Grund der Artikel II und III zustehen,
  2. jeder, der einem anderen zur Begehung einer Handlung, die durch den Absatz a) dieses Artikels verboten ist, Hilfe leistet oder Hilfe zu leisten versucht oder sich mit einem anderen verabredet, eine solche Zuwiderhandlung vorzunehmen.
Artikel XII

Wer irgendeiner Bestimmung dieses Gesetzes zuwiderhandelt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

Artikel XIII

Alle Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen, die ganz oder teilweise zu irgendeiner Bestimmung dieses Gesetzes oder irgendeines Gesetzes oder einer Verordnung, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, in Widerspruch stehen, sind ungültig.

Ausgefertigt in Berlin, den 30. Oktober 1945.

General K o e n i g
Marschall S h u к о w
General E i s e n h o w e r
Feldmarschall M o n t g o m e r y

 

Verordnungsblatt der Stadt Berlin Nr. 12/1945 S. 142

Quelle: Eigener Bestand im Original

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.

Dieser Artikel ist auch als PDF verfügbar

Seite 281 von 389

Hier geht's zum Podcast "Eliten in der DDR" bei MDR.DE