Das war die DDR

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 13. Dezember 1949

VOBl. Groß-Berlin Teil 1 Nr. 59/1949 S. 502

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Der Magistrat von Groß-Berlin hat nachstehende Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener beschlossen, die hiermit verkündet werden:

§ 1

Wer gemäß § 1 der Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 12. Mai 1949 (VOBI. 1 S. 117) vom 1. August 1949 ab für tot erklärt wird, gilt mit dem Ablauf des 31. Juli 1949 als verstorben. Dies ist in dem Beschluß, in dem der Verschollene für tot erklärt wird, festzustellen.

§ 2

(1) Wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer anderen Todeszeit hat, kann beantragen, daß als Zeitpunkt des Todes derjenige Zeitpunkt festgestellt wird, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so verbleibt es bei der Regelung des § 1. Das rechtliche Interesse ist glaubhaft zu machen.

(2) Das im Absatz 1 bezeichnete Antragsrecht steht auch der Staatsanwaltschaft zu. Der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es bei ihr nicht.

§ 3

Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zum 31. Juli 1949 gelebt hat.

§ 4

Ist eine Todeserklärung erfolgt, die gemäß § 1 den 31. Juli 1949 als Todestag feststellt, so hat das Gericht unter den Voraussetzungen des § 2 auf Antrag einer der dort genannten Personen den Beschluß hinsichtlich des Zeitpunktes des Todes zu berichtigen.

§ 5

(1) Das Amtsgericht, bei dem nach der Veröffentlichung dieser Durchführungsbestimmungen im Verordnungsblatt für Groß-Berlin ein Antrag auf Todeserklärung eines Kriegsverschollenen eingeht, hat dessen Personalien unverzüglich dem Kammergerichtspräsidenten einzureichen, der sie am 1. und 15. eines jeden Monats listenmäßig geordnet an die Abteilung Suchdienst des Ministeriums des Innern weiterleitet und dem Amtsgericht vom Tage der Weiterleitung Kenntnis gibt. Die Todeserklärung darf erst ausgesprochen werden, wenn dem Amtsgericht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Listen durch den Kammergerichtspräsidenten von der Abteilung Suchdienst keine Mitteilung zugegangen ist, die den Tod des Verschollenen unwahrscheinlich erscheinen läßt.

(2) Für die Inanspruchnahme der Abteilung Suchdienst ist bei Stellung des Antrags auf Todeserklärung beim Amtsgericht eine Gebühr von 1.- DM zu entrichten, die über den Kammergerichtspräsidenten an die Abteilung Suchdienst weiterzuleiten ist.

§ 6

Für Anträge auf Todeserklärung eines Kriegsverschollenen, die vor der Veröffentlichung dieser Durchführungsbestimmungen bei dem Amtsgericht eingegangen sind, gelten die Vorschriften des § 5 entsprechend, soweit eine Mitteilung der Abteilung Suchdienst bisher nicht vorliegt. Sind vom Amtsgericht Suchanfragen an die Abteilung Suchdienst gerichtet worden, so läuft die im § 5 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist vom Tage der Absendung der Suchanfragen an die Abteilung Suchdienst.

§ 7

(1) In den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939 (RGBI. 1 S. 1186) und der Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 12. Mai 1949 (VOBI. 1 S. 117) findet ein Aufgebot nicht statt.

(2) In allen Fällen der Kriegsverschollenheit kann von Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft abgesehen werden.

(3) Vor der Entscheidung über den Antrag Ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Im übrigen sind auf das Verfahren die §§ 13 bis 18 und 23 bis 38 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939 (RGBI. 1 S. 1186) entsprechend anzuwenden.

§ 8

Diese Durchführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. August 1949 in Kraft.

Berlin, den 13. Dezember 1949

Der Magistrat von Groß-Berlin
E b e r t
Oberbürgermeister

Abteilung Rechtswesen
Dr. K o f l e r
Stadtrat

Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil 1 Nr. 59/1949 S. 502

Quelle: Eigener Bestand im Original

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