Das war die DDR

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz vom 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 30. April 1949

VOBl. Groß-Berlin Teil 1 Nr. 18/1949 S. 97

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Der Magistrat von Groß-Berlin hat nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

§ 1

Als Rechtsträger für die nach dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 in das Eigentum des Volkes übergegangenen Betriebe werden nachstehende 7 Vereinigungen der volkseigenen Betriebe als Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet:

  1. Vereinigung der volkseigenen Betriebe Berlins (VVBB) Metallurgie und Maschinenbau,
  2. VVBB Chemie,
  3. VVBB Elektroindustrie,
  4. VVBB Leichtindustrie,
  5. VVBB Nahrunqs- und Genußmittel,
  6. VVBB Bauwesen und Baustoffe,
  7. VVBB Druck und Papierverarbeitung.

Entsprechend ihren Produktionsmerkmalen sind sämtliche in Volkseigentum übergegangenen Betriebe mit ihrem gesamten Vermögen vom Hauptamt für Volkseigentum bei der Abteilung Wirtschaft des Maqistrats von Groß-Berlin auf eine der Vereinigungen volkseigener Betriebe zu übertragen.

§ 2

Jede Vereinigung ist eine selbständige juristische Person. Sie steht in ihrer Produktionstätigkeit unter der Verpflichtung wirtschaftlicher Rechnungslegung mit selbständiger Bilanzierung.
Die Geschäftsführung der Vereinigungen wird durch ein Statut geregelt, das vom Magistrat von Groß-Berlin beschlossen wird.

§ 3

Die Geschäfte jeder Vereinigung werden durch einen Direktor geführt. Er vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Etwaige Beschränkungen seiner Zeichnungsbefugnis werden im Statut festgelegt.
Der Direktor jeder Vereinigung wird auf Vorschlag des Leiters der Abteilung Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin nach Anhörung des Magistrats von Groß-Berlin vom Oberbürgermeister bestellt und abberufen.

§ 4

Die Direktoren der Vereinigungen handeln auf Grund der Vollmacht, die ihnen vom Magistrat von Groß-Berlin erteilt wird. Sie tragen die volle Verantwortung für die ihnen anvertrauten volkseigenen Betriebe der Vereinigung. In den volkseigenen Betrieben muß als Grundsatz ihre ständige Festigung und Entwicklung im Interesse des gesamten Volkes gelten. Sie müssen zu Musterbeispielen kluger Wirtschaftsführung, rationeller Ausnützung der Einrichtung, hoher Arbeitsdisziplin und Leistungsfähigkeit sowie der Rentabilität werden.

§ 5

Bei jeder Vereinigung wird ein Beirat gebildet, der aus je einem Vertreter der Parteien des Demokratischen Blocks, des FDGB, der Industriegewerkschaften besteht und durch Fachkräfte aus den volkseigenen Betrieben ergänzt werden kann. Die Mitglieder des Beirats werden von den betreffenden Organisationen vorgeschlagen und vom Magistrat von Groß-Berlin berufen. Den Vorsitz im Beirat führt der Direktor. Das Nähere bestimmt das Statut.

§ 6

Die Vereinigungen arbeiten nach Produktions- und Finanzplänen, die nach einer einheitlichen Instruktion aufgestellt werden und der Bestätigung durch den Magistrat von Groß-Berlin bedürfen.

§ 7

Der Bedarf der Vereinigungen an zusätzlichen Betriebsmitteln und an zusätzlichen Mitteln für Kapitalinvestitionen kann durch Anleihen und Bankkredite in Übereinstimmung mit den bestehenden Kreditregeln gedeckt werden.
Über die Finanzwirtschaft der Vereinigungen ergehen besondere Bestimmungen durch die Abteilungen Wirtschaft und Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin.
Der Reingewinn, den die Vereinigungen erzielen, wird nach Anweisungen des Magistrats von Groß-Berlin in erster Linie für den weiteren Ausbau der volkseigenen Betriebe verwandt.

§ 8

Für die Errichtung der Vereinigungen und die Übertragung der Vermögenswerte an die Vereinigungen werden Steuern, Gebühren und Abgaben nicht erhoben.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 30. April 1949

Der Magistrat von Groß-Berlin
E b e r t
Oberbürgermeister

Abteilung Wirtschaft
M a r o n
Stadtrat

Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil 1 Nr. 18/1949 S. 97

Quelle: Eigener Bestand im Original

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