Das war die DDR

Durchführungsbestimmungen zum Beschluß Nr. 103 des Magistrats von Groß-Berlin über den Abschluß der Entnazifizierung vom 7. April 1949

VOBl. Groß-Berlin Teil 1 Nr. 15/1949 S. 83

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Auf Grund des Beschlusses des Magistrats von Groß-Berlin vom 23. Februar 1949 über den Abschluß der Entnazifizierung werden folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:

I. Beendigung der Tätigkeit der Entnazifizierungskommissionen

1. Die Entnazifizierungskommissionen in den Verwaltungsbezirken und beim Magistrat von Groß-Berlin stellen spätestens am 28. Februar 1949, die Sektorkommission spätestens am 31. März 1949 ihre Tätigkeit ein.

2. Bis zu den genannten Terminen sind sämtliche bei den Entnazifizierungskommissionen vorliegenden Anträge daraufhin zu überprüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Antragsteller sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht haben.

3. Ergeben sich Anhaltspunkte für strafbare Handlungen (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen gegen den Frieden oder die Sicherheit anderer Völker oder Verbrechen gegen das deutsche Volk), so sind die Unterlagen dem Herrn Generalstaatsanwalt beim Kammergericht zu übermitteln.

4. In den Fällen, in denen sich keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen ergeben, sind die Verfahren einzustellen. Eine besondere Mitteilung an den Antragsteller über die Einstellung des Verfahrens erfolgt nicht.

5. Die Entnazifizierungskommissionen übergeben spätestens am Tage der Beendigung ihrer Tätigkeit ihr gesamtes Aktenmaterial dem Polizeipräsidenten, Abt. 2. Der Polizeipräsident erteilt Behörden und Dienststellen der öffentlichen Verwaltung, den Anstalten und Eigenbetrieben des Magistrats von Groß-Berlin, den volkseigenen Betrieben und SAGs und den politischen Parteien und Massenorganisationen auf Anfrage Auskunft darüber, ob ein Entnazifizierungsverfahren durchgeführt wurde und welches Ergebnis es hatte.

II. Aufhebung von einschränkenden Bestimmungen gegen ehemalige Mitglieder der NSDAP usw.

6. Für die Beurteilung ehemaliger Mitglieder der NSDAP usw. sind die formalen Merkmale ihrer Zugehörigkeit zur NSDAP, ihren Gliederungen oder angeschlossenen Verbänden oder ihrer Stellung im Staatsapparat nicht mehr ausschließlich zugrunde zu legen. Maßgebend ist vielmehr die Bewertung der Gesamtpersönlichkeit, darunter auch das Verhalten seit dem 8. Mai 1945, vor allem die Bereitschaft zur Arbeit, das Verhalten im Arbeitseinsatz, Aufgeschlossenheit für demokratische und fortschrittliche Gedanken usw.

7. Ehemalige Mitglieder der NSDAP usw. können als Arbeiter oder Angestellte in nichtleitenden Stellungen beschäftigt werden. Für die Auswahl ist lediglich die Wertung der Gesamtpersönlichkeit gemäß Ziffer 6 und die fachliche Eignung maßgebend. Die Rechte der Opfer des Faschismus und der Personen, die nachweislich dem Faschismus aktiven Widerstand entgegensetzt haben, werden dadurch nicht berührt.

8. In leitenden, beaufsichtigenden Stellen oder in Stellen, die Aufsicht über Personal mit sich führen, dürfen ehemalige Mitglieder der NSDAP usw. nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß ihr Berufungsverfahren befürwortet wurde oder daß bei ihnen nicht zu vermuten ist, daß sie mehr als nominell an der Tätigkeit der NSDAP teilgenommen haben oder dem Vorhaben der Alliierten auf Grund der Potsdamer Beschlüsse feindlich gegenüberstehen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Ziffer 6 und der Ziffer 7, 2. und 3. Satz.

9. Ehemalige Mitglieder der NSDAP usw. dürfen in folgenden Stellen nicht beschäftigt werden, auch dann nicht, wenn eine Berufung von den Entnazifizierungskommissionen befürwortet wurde:

a) in Personalabteilungen oder Personalstellen,
b) in Stellen, zu deren Arbeitsgebiet ein umfangreicher persönlicher Verkehr mit der Bevölkerung gehört, es sei denn, daß es sich um eine rein geschäftsmäßige Abwicklung handelt und Entscheidungen dabei weder vorbereitet noch getroffen werden,
c) in Stellen, zu deren Arbeitsgebiet die Entscheidung über Beschwerden irgendwelcher Art gehört,
d) als Richter oder Staatsanwälte,
e) im Polizeidienst.

Über Ausnahmen in den Fällen a-c entscheiden für das Gebiet der öffentlichen Verwaltung die Bezirksämter, Abteilung für Personal und Verwaltung, oder der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Verwaltung und Personal; für Lehrkräfte entscheidet ausschließlich der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Volksbildung, Hauptschulamt. Für das Gebiet der öffentlichen Wirtschaft (Städtische Einrichtungen und Betriebe, soweit sie eigene Personalhoheit besitzen, und volkseigene Betriebe) entscheiden die jeweils zuständigen Personalabteilungen.
Die Rechte der Betriebsvertretungen sind dabei streng zu beachten.

10. Der Sonderarbeitseinsatz für ehemalige Mitglieder der NSDAP usw. wird aufgehoben. Die Pg-Karteien und sonstiges einschlägiges Material der Abteilung für Arbeit, der Bezirksämter und des Magistrats von Groß-Berlin sind dem Polizeipräsidenten, Abt. 2, zu übergeben. Eine besondere Kennzeichnung der Arbeitsbücher bzw. der Arbeitsbuchersatzkarten der ehemaligen Mitglieder der NSDAP usw. ist nicht statthaft. Soweit solche Kennzeichnungen stattgefunden haben, sind neue Arbeitsbuchersatzkarten auszustellen.

11. Die Beschäftigung ehemaliger Mitglieder der NSDAP usw. als Arbeiter und Angestellte darf nur zu den tariflich festgelegten Bedingungen erfolgen. Abweichungen, die nur für ehemalige Mitglieder der NSDAP usw. Geltung haben, sind nicht statthaft.

12. Soweit für die Erteilung von Gewerbegenehmigungen und für die Zulassung zu freien Berufen für die ehemaligen Mitglieder der NSDAP usw. einschränkende Bestimmungen erlassen worden sind, gelten die Bestimmungen der Ziffern 6-8 sinngemäß. Die Entscheidung liegt wie bisher bei den zuständigen Abteilungen der Bezirksämter bzw. des Magistrats von Groß-Berlin.

13. Für die Gewährung von Versorgungsbezügen werden die Bestimmungen der Nr. 7-12 der Ausführungsanweisungen vom 9. April 1948 (VOBI 1/1948, Seite 219) zu den Versorgungsbestimmungen vom 10. März 1947 aufgehoben. Keine Versorgungsbezüge erhalten jedoch ehemalige Mitglieder der SS, des SD und der Gestapo. Die Nr. 35, 47 und 68 der Ausführungsanweisungen vom 9. April 1948 werden hierdurch nicht eingeschränkt.

14. Die bisher auf dem Gebiet der Schwerbeschädigtenfürsorge erlassenen einschränkenden Bestimmungen werden aufgehoben. Diese Regelung gilt nicht für ehemalige Mitglieder der SS, des SD und der Gestapo. Über Ausnahmen in besonders gelagerten Einzelfällen entscheidet die VAB, Berufsfürsorge für Schwerbeschädigte.

15. Soweit für die Gewährung von Sozialunterstützungen einschränkende Bestimmungen bestanden haben, werden sie aufgehoben. Diese Regelung gilt ebenfalls nicht für ehemalige Mitglieder der SS, des SD und der Gestapo. Über Ausnahmen in besonders gelagerten Einzelfällen entscheidet der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Sozialwesen.

III. Heranziehung der politischen Parteien und Massenorganisationen

16. Der Abschluß der Entnazifizierung verpflichtet die öffentliche Verwaltung mehr als bisher, die demokratische und fortschrittliche Entwicklung des gesamten öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens zu fördern. Diese Aufgabe kann nicht allein mit den Mitteln der Verwaltung gelöst werden. Die politischen Parteien und die Massenorganisationen sind deshalb in breitestem Umfange zur Durchführung des Magistratsbeschlusses vom 23. Februar 1949 und dieser Bestimmungen heranzuziehen.
Die Abteilung für Verwaltung und Personal des Magistrats von Groß-Berlin wird ermächtigt, hierzu Richtlinien zu erlassen.

IV. Schlußbestimmungen

17. Die von den Gerichten gegen ehemalige Mitglieder der NSDAP usw. verhängten Sühnemaßnahmen werden durch diese Durchführungsbestimmungen nicht berührt.

18. Verwaltungsanordnungen und Verwaltungsverfügungen, die von diesen Durchführungsbestimmungen nicht betroffen werden, bleiben solange in Kraft, bis sie ausdrücklich aufgehoben oder geändert werden.

19. Ausführungsanweisungen zu diesen Durchführungsbestimmungen erläßt, soweit erforderlich, die Abteilung für Verwaltung und Personal des Magistrats von Groß-Berlin.

20. Diese Durchführungsbestimmungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Berlin, den 7. April 1949

Der Magistrat von Groß-Berlin
E B E R T
Oberbürgermeister

Abteilung für Verwaltung und Personal
Wald. S C H M I D T
Stadtrat

Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil 1 Nr. 15/1949 S. 83

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