Das war die DDR

Beschluß Nr. 103 des Magistrats von Groß-Berlin über den Abschluß der Entnazifizierung vom 23. Februar 1949

VOBl. Groß-Berlin Teil 1 Nr. 15/1949 S. 82

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Durch Beschluß vom 8. Februar 1949 hat der demokratische Magistrat von Groß-Berlin das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten endgültig in Kraft gesetzt. Die Durchführung dieses Gesetzes schafft die Voraussetzungen für eine weitere erfolgreiche Demokratisierung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens in der Hauptstadt Deutschlands, Berlin.

Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und der Arbeit, die bisher von den Entnazifizierungskommissionen geleistet worden ist, beschließt der demokratische Magistrat von Groß-Berlin:

1. Die Entnazifizierungskommissionen in den Bezirken und beim Magistrat von Groß-Berlin haben unter Berücksichtigung von Punkt 2 die Prüfung der Entnazifizierungsanträge bis zum 1. März 1949 zu beenden. Die Berufungskommission setzt ihre Tätigkeit bis zum 1. April 1949 fort, um über noch eingehende Berufungen gegen frühere Entscheidungen beschließen zu können. Nach diesen Zeitpunkten sind alle Entnazifizierungskommissionen aufzulösen, da ihre Aufgaben im wesentlichen erfüllt sind.

2. Soweit die bei den Entnazifizierungskommissionen anhängigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ehemalige Mitglieder der NSDAP oder ihrer Gliederungen sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht haben, die eine Bestrafung durch das Gericht erforderlich machen, sind die Verfahren einzustellen. Anderenfalls sind die Vorgänge den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben.

3. Die Verfahren gegen Nazi- und Kriegsverbrecher werden den Gerichten übertragen und sind im ordentlichen Strafverfahren durchzuführen.

4. Alle ehemaligen Mitglieder der NSDAP oder ihrer Gliederungen, die nicht an Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit anderer Völker oder an Verbrechen gegen das deutsche Volk selbst teilgenommen haben, erhalten ihre politischen und staatsbürgerlichen Rechte wieder.

5. Obwohl sich der Beschluß des Magistrats auf ganz Berlin erstreckt, ist jedoch nur Zeit seine Durchführung nur im sowjetischen Sektor möglich.

Während im sowjetischen Sektor die Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten die Grundlagen für eine wahrhafte Entnazifizierung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens der Stadt schafft, verhindern, in den westlichen Sektoren reaktionäre Elemente und ihre Beschützer die Verwirklichung dieses Gesetzes und damit die Bereinigung des öffentlichen Lebens von Kriegsverbrechern und aktiven Nazis. Die nach formalen Gesichtspunkten ausgerichtete Tätigkeit der Entnazifizierungskommissionen in den westlichen Sektoren hat sogar dazu geführt, daß Kriegsverbrecher und aktive Nazis vom Typ des Wehrwirtschaftsführers Witzleben rehabilitiert wurden, obwohl sie als Kriegsverbrecher hätten vor ein deutsches Gericht gestellt werden müssen.
Erst nach der Wiederherstellung der Einheit Berlins wird es möglich sein, in den westlichen Sektoren der Stadt gleichzeitig mit der Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten eine wirkliche Entnazifizierung zu Ende zu führen und aktive Nazis, Kriegsverbrecher und Militaristen ihrer verdienten Strafe zuzuführen.

Berlin, den 23. Februar 1949

Der Magistrat von Groß-Berlin
E B E R T
Oberbürgermeister

Abteilung für Verwaltung und Personal
Wald. S C H M I D T
Stadtrat

Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil 1 Nr. 15/1949 S. 82

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