Das war die DDR

Bestimmung über die Heranziehung der Kriegs- und faschistischen Verbrecher zur gerichtlichen Verantwortung auf Grund der Direktive Nr. 38 und des Gesetzes Nr. 10 des Kontrollrats vom 18. März 1949

VOBl. Groß-Berlin Teil 1 Nr. 15/1949 S. 82

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Empfänger: Generalstaatsanwalt beim Kammergericht, Kammergerichtspräsident.

1. Entsprechend dem Beschluß des Magistrats von Groß-Berlin vom 23. Februar 1949 über den Abschluß der Entnazifizierung, der von dem Sowjetischen Kommandanten Berlins bestätigt wurde, sind die Dienststellen der Staatsanwaltschaft verpflichtet, beschleunigte Maßnahmen zur Feststellung und Heranziehung zur gerichtlichen Verantwortung aller Kriegs- und faschistischen Verbrechen und aller Mitglieder von verbrecherischen faschistischen Organisationen zu treffen.

2. Es müssen diejenigen Personen zur Verantwortung gezogen werden, die unter die Bestimmungen von Artikel 2 und 3 des Teils II der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats und unter die Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 fallen. Gegen diese Personen müssen Sanktionen angewandt werden, die in den Artikeln 8 und 9 der Direktive Nr. 38 oder in dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 vorgesehen sind.

3. Die Verfahren dieser Kategorie müssen vor der Großen Strafkammer des Landgerichts verhandelt werden.

4. Die zur gerichtlichen Verantwortung heranzuziehenden Kriegs- und faschistischen Verbrecher müssen in der Regel in Erwartung der Aburteilung in Haft gehalten werden. Auch ihr Vermögen muß beschlagnahmt werden.

5. Das beschlagnahmte Vermögen muß unter die Kontrolle des Magistrats von Groß-Berlin gestellt werden bis zum Erlaß der endgültigen Entscheidung darüber durch die entsprechenden Justizdienststellen. Das durch die Justizbehörden konfiszierte Vermögen der Kriegs- und faschistischen Verbrecher muß dem Magistrat von Groß-Berlin übergeben werden, welcher über dieses Vermögen entsprechend den Gesetzen und Befehlen verfügen wird.

6. Durch diese Instruktion wird den deutschen Justizbehörden eine generelle Genehmigung zur Heranziehung der Kriegs- und faschistischen Verbrecher zur gerichtlichen Verantwortung erteilt. Doch kann jedes beliebige solcher Verfahren gemäß dem Gesetz Nr. 4 des Kontrollrats durch die Militärbehörden aus der deutschen Gerichtsbarkeit herausgezogen werden.

Chef der Rechtsabteilung
P a s c h k e w i t s c h
Oberstleutnant der Justiz

A n m e r k u n g :
Die Direktive Nr. 38 des Kontrollrats ist veröffentlicht im Verordnungsblatt für Groß-Berlin Nr. 3 vom 25. Februar 1947, Seite 33 ff.

Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil 1 Nr. 15/1949 S. 82

Quelle: Eigener Bestand im Original

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