Das war die DDR

Gesetz Nr. 59 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 20. Oktober 1947

AB/KR Dtl. 1947 Nr. 17 v. 31.10.1947 S. 294

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Änderung des Kontrollratgesetzes Nr. 13:
"Änderung der Vermögensteuergesetze"

 

Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:

Artikel I

Absatz (a) des Artikels III des Kontrollratgesetzes Nr. 13 "Änderung der Vermögensteuergesetze" wird hiermit aufgehoben und durch nachfolgenden Text ersetzt:

  1. Für die in § 1, Absatz (1), 2, und § 2 Absatz (1), 2 des Vermögensteuergesetzes aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen:
    1. 2 %, wenn das steuerpflichtige Gesamtvermögen RM 500 000,— nicht übersteigt;
    2. 2 1/2 %, wenn das steuerpflichtige Gesamtvermögen RM 500 000,— übersteigt.
Artikel II

Dieses Gesetz hat Gesetzeskraft vom 1. Januar 1946 ab, dem Tage des Inkrafttretens des Kontrollratgesetzes Nr. 13.

Ausgefertigt in Berlin, am 20. Oktober 1947.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, General der Armee, V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, G. P. Hays, Generalmajor, für Lucius D. Clay, General, В. H. Robertson, Generalleutnant, für Sir Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1947 Nr. 17 v. 31.10.1947 S. 294

Quelle: Eigener Bestand im Original

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