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Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über die Weitererhebung der Aufbringungsumlage vom 17. Juni 1936 und alle zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften werden hiermit aufgehoben.
Die Vermögensteuer-Freibeträge für natürliche Personen werden auf RM 10 000 für den Steuerpflichtigen selbst beschränkt. Alle anderen in § 5 des Vermögensteuergesetzes gewährten Freibeträge kommen in Wegfall.
An Stelle des einheitlichen in § 8 des Vermögensteuergesetzes vorgesehenen Steuersatzes treten die folgenden jährlichen Vermögensteuersätze:
1. Bei Feststellung des Nettoeinkommens für Zwecke der Körperschaftsteuer-Veranlagung stellen bezahlte Vermögensteuern abzugsfähige Ausgaben dar. §§ 11 und 12 des Körperschaftsteuergesetzes werden hiermit entsprechend abgeändert.
2. Bei Ermittlung der Einkommensteuerpflicht sind bezahlte Vermögensteuern als Sonderausgaben gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig.
3. Bei Feststellung des Nettoeinkommens für Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen Gewinnsteuer stellen bezahlte Vermögensteuern abzugsfähige Ausgaben dar.
Vermögensteuerpflicht besteht:
Die in § 11 der Steuervereinfachungsverordnung vom 14. September vorgenommenen Änderungen des § 22 des Reichsbewertungsgesetzes (das die Neufeststellung des Einheitswertes im Falle von Wertänderungen betrifft) werden aufgehoben. § 22 des Reichsbewertungsgesetzes tritt in seiner unmittelbar vor dem 14. September 1944 bestehenden Fassung wieder in Kraft.
Vermögensteuerpflichtiges Vermögen ist einer neuen Hauptveranlagung (§ 12 des Vermögensteuergesetzes) zu unterziehen. Dieser Hauptveranlagung ist der Wert des steuerpflichtigen Vermögens vom 1. Januar 1946 zugrunde zu legen. Bel der Vornahme dieser Neuveranlagung finden die Bestimmungen des Artikels VI dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
1. Alle unbeschränkt vermögensteuerpflichtigen natürlichen Personen, deren Gesamtvermögen RM 10 000 übersteigt, haben eine neue Vermögensteuererklärung, aus der der Wert ihres Vermögens nach dem Stand vom 1. Januar 1946 ersichtlich ist, abzugeben. § 12 (1) 1 der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz wird hiermit entsprechend abgeändert.
Alle anderen natürlichen und alle Rechtspersönlichkeiten, die gemäß § 12 (1) II, (2) und (3) der Durchführungsverordnung zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung verpflichtet sind, haben eine neue Erklärung abzugeben, aus welcher der Wert ihres steuerpflichtigen Vermögens vom 1. Januar 1946 ersichtlich ist.
2. Personen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, setzen sich den im Gesetz vorgesehenen Strafen aus, wenn sie die Abgabe der Steuererklärung unterlassen oder den Wert des steuerpflichtigen Vermögens zu niedrig angeben.
3. Die deutschen Steuerbehörden haben alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Steuererklärungen zu überprüfen.
Alle übrigen deutschen steuergesetzlichen Bestimmungen, die mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbar sind, treten außer Kraft oder werden hiermit nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes abgeändert.
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuersätze sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1946 anzuwenden.
Ausgefertigt in Berlin, den 11. Februar 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, Armeekorps-General, G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, und H. M. Burrough, Admiral, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 4 v. 28.2.1946 S. 71
Quelle: Eigener Bestand im Original
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