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Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
Ziffer 1 des Artikels I des Gesetzes Nr. 27 wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:
1. Trinkbranntwein: 11 470 RM. Der Branntwein, der in den an die Bergleute (Grubenarbeiter) auf ihre Zuteilungen gelieferten Spirituosen enthalten ist, ist von dieser Steuer befreit.
Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, am 10. Juni 1947.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, General der Armee, M. I. Dratwin, Generalleutnant, für V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Lucius D. Clay, General, und В. H. Robertson, Generalleutnant, für Sir Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1947 Nr. 16 v. 31.7.1947 S. 284
Quelle: Eigener Bestand im Original
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