Das war die DDR

Gesetz Nr. 27 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. Mai 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 7 v. 31.5.1946 S. 149

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Branntweinsteuer

 

Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:

Artikel I

Die Steuersätze auf Branntwein für das Hektoliter (Hektolitereinnahme) werden wie folgt festgesetzt:

  1. Für Trinkbranntwein: 11 470 RM.
  2. Für Mengen bis zu 10 Litern jährlich, welche Obstbrenner, deren Jahreserzeugung hundert Liter jährlich nicht übersteigt, für ihren Eigenverbrauch behalten: 2000 RM.
  3. Für Branntwein zur Erzeugung von Parfüm: 11 470 RM.
  4. Für unvergällten Branntwein, der Ärzten, Krankenhäusern, Apothekern für ärztliche, chirurgische und pharmazeutische Zwecke zugeteilt wird: 850 RM.
  5. für vergällten Branntwein zur Bereitung von Arzneien und Heilmitteln zum äußerlichen Gebrauch sowie von Desinfektionsmitteln: 600 RM.
  6. Für Branntwein zur Herstellung von Treibstoff: 300 RM.
  7. Für Branntwein zur Herstellung von Essig: 150 RM.
  8. Für Branntwein zu Reinigungs-, Heizungs-, Beleuchtungs- und Kochzwecken: 150 RM.
Artikel II

Berechnungsgrundlage für die in Artikel I dieses Gesetzes aufgeführten Steuersätze ist ein Hektoliter 1OOprozentigen Branntweins (Weingeist). Die Steuer ist sodann im Verhältnis zum Gehalt an Weingeist zu erheben.

Artikel III

Wasserfreie Essigsäure wird zu einem Satz von 200 RM für 100 Kilogramm besteuert. Diese Steuer kommt zu der Steuer von 150 RM für das Hektoliter hinzu, die in Absatz 7 des obigen Artikels I für Branntwein zur Herstellung von Essig vorgesehen ist.

Artikel IV

1. Unter die neue Steuer fallen alle Bestände an gereinigtem Branntwein, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handel oder in Industrieunternehmungen befinden und nach den neuen Steuersätzen besteuert werden würden, wenn sie sich in den Raffinerien befänden.

2. Jeder Inhaber von Großhandelsvorräten gereinigten Branntweins hat dem zuständigen Steueramt unverzüglich Menge und Art seines Bestände aufzugeben.

3. Der Unterschied zwischen dem neuen und dem alten Steuerbetrag ist von dem Inhaber der Vorräte innerhalb eines Monats an das zuständige Steueramt als eine Sondersteuer zu zahlen.

Artikel V

1. Gefängnis- und Geldstrafen, die in den Artikeln 122 und 124 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (RGBl. I, 405) in der Fassung vom 25. März 1939 (RGBl. I, 604) für unbefugte Ableitung, falsche Steuererklärung, Verschleierung und andere ähnliche Verfehlungen (Monopolhinterziehung, Monopolhehlerei) vorgesehen sind, sollen mindestens:

  1. Sechs Monate Gefängnis,
  2. 1000 RM Geldstrafe

betragen.

2. Gefängnis- und Geldstrafen für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 126 des Gesetzes vom 8. April 1922 in der Fassung vom 25. März 1939 (schwere Monopolordnungswidrigkeit) sollen mindestens:

  1. Drei Monate Gefängnis,
  2. 800 RM Geldstrafe

und höchstens:

  1. Drei Jahre Gefängnis,
  2. 300 000 RM Geldstrafe

betragen.

3. Gefängnis- und Geldstrafen für Mißbrauch mit Brenn- oder Weingeräten im Sinne des Artikels 130 des Gesetzes vom 8. April 1922 in der Fassung vom 25. März 1939 sollen mindestens:

  1. Drei Monate Gefängnis,
  2. 1000 RM Geldstrafe

betragen

Artikel VI

Jede Bestimmung der deutschen Gesetzgebung, die diesem Gesetz entgegen steht, wird aufgehoben beziehungsweise nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes geändert.

Artikel VII

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Ausgefertigt in Berlin, den 10. Mai 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, P. Koenig, Armeekorpsgeneral, V. Sokolowsky, General der Armee und Joseph T. McNarney, General, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 7 v. 31.5.1946 S. 149

Quelle: Eigener Bestand im Original

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.

Dieser Artikel ist auch als PDF verfügbar

Seite 320 von 389

Hier geht's zum Podcast "Eliten in der DDR" bei MDR.DE