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Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
Die Steuersätze auf Branntwein für das Hektoliter (Hektolitereinnahme) werden wie folgt festgesetzt:
Berechnungsgrundlage für die in Artikel I dieses Gesetzes aufgeführten Steuersätze ist ein Hektoliter 1OOprozentigen Branntweins (Weingeist). Die Steuer ist sodann im Verhältnis zum Gehalt an Weingeist zu erheben.
Wasserfreie Essigsäure wird zu einem Satz von 200 RM für 100 Kilogramm besteuert. Diese Steuer kommt zu der Steuer von 150 RM für das Hektoliter hinzu, die in Absatz 7 des obigen Artikels I für Branntwein zur Herstellung von Essig vorgesehen ist.
1. Unter die neue Steuer fallen alle Bestände an gereinigtem Branntwein, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handel oder in Industrieunternehmungen befinden und nach den neuen Steuersätzen besteuert werden würden, wenn sie sich in den Raffinerien befänden.
2. Jeder Inhaber von Großhandelsvorräten gereinigten Branntweins hat dem zuständigen Steueramt unverzüglich Menge und Art seines Bestände aufzugeben.
3. Der Unterschied zwischen dem neuen und dem alten Steuerbetrag ist von dem Inhaber der Vorräte innerhalb eines Monats an das zuständige Steueramt als eine Sondersteuer zu zahlen.
1. Gefängnis- und Geldstrafen, die in den Artikeln 122 und 124 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (RGBl. I, 405) in der Fassung vom 25. März 1939 (RGBl. I, 604) für unbefugte Ableitung, falsche Steuererklärung, Verschleierung und andere ähnliche Verfehlungen (Monopolhinterziehung, Monopolhehlerei) vorgesehen sind, sollen mindestens:
betragen.
2. Gefängnis- und Geldstrafen für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 126 des Gesetzes vom 8. April 1922 in der Fassung vom 25. März 1939 (schwere Monopolordnungswidrigkeit) sollen mindestens:
und höchstens:
betragen.
3. Gefängnis- und Geldstrafen für Mißbrauch mit Brenn- oder Weingeräten im Sinne des Artikels 130 des Gesetzes vom 8. April 1922 in der Fassung vom 25. März 1939 sollen mindestens:
betragen
Jede Bestimmung der deutschen Gesetzgebung, die diesem Gesetz entgegen steht, wird aufgehoben beziehungsweise nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes geändert.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 10. Mai 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, P. Koenig, Armeekorpsgeneral, V. Sokolowsky, General der Armee und Joseph T. McNarney, General, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 7 v. 31.5.1946 S. 149
Quelle: Eigener Bestand im Original
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