Das war die DDR

Direktive Nr. 49 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 23. April 1947

AB/KR Dtl. 1947 Nr. 15 v. 31.5.1947 S. 274

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Änderung der Direktive Nr. 43 des Kontrollrats "Verfahren bei Erteilung von Interzonenpässen für einmalige Hin- und Rückreisen an deutsche Zivilpersonen zu Zwecken des Interzonenhandeis."

 

Der Kontrollrat erläßt folgende Direktive:

Die Direktive Nr. 43 wird wie folgt geändert:

  1. Artikel I, Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:
    "Pässe für einmalige Reisen können unter den nachstehenden Bedingungen ohne vorherige Einwilligung der Besetzungsbehörden; der zu besuchenden Zone erteilt werden. Die Geltungsdauer eines Passes darf 30 Tage nicht überschreiten, jedoch kann in Fällen dringender Not von den Behörden der besuchten Zone eine l5tägige Verlängerung bewilligt werden."
  2. Artikel II, Ziffer 1, erster Satz, erhält die folgende Fassung:
    "Interzonenpässe für einmalige Reisen werden gemäß dem in dieser Direktive vorgesehenen Verfahren erteilt:

an Personen, die in erlaubten geschäftlichen Unternehmungen tätig sind, z. B. in Handel, Industrie, Landwirtschaft usw., wenn der Besuch einer anderen Zone erforderlich ist";

an Personen, die aus dringenden Gründen privater Natur eine andere Zone besuchen müssen";

an Personen, die von den Besetzungsbehörden mit einer Mission an die Militärregierung einer anderen Zone gesandt werden";

an Personen, deren kulturelle Tätigkeit den Besuch einer anderen Zone erforderlich macht."

 

Ausgefertigt in Berlin, am 23. April 1947.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von F. A. Keating, Generalmajor, В. H. Robertson, Generalleutnant, R. Noiret, Divisionsgeneral, und P. A. Kurotschkin, Generaloberst unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1947 Nr. 15 v. 31.5.1947 S. 274

Quelle: Eigener Bestand im Original

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