Direktive Nr. 43 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 29. Oktober 1946
AB/KR Dtl. 1946 Nr. 11 v. 31.10.1946 S. 215
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Verfahren bei Erteilung von Interzonen-Pässen für einmalige Hin- und Rückreisen an deutsche Zivilpersonen zu Zwecken des Interzonen-Handels
Der Kontrollrat erläßt folgende Direktive:
I
Allgemeine Grundsätze
- Es ist erforderlich, ein Verfahren für die Erteilung von Interzonen-Pässen für einmalige Reisen festzusetzen, das die beschleunigte Erlangung eines Interzonen-Passes in der Zone des Wohn- oder Beschäftigungsortes ermöglicht.
- Pässe für einmalige Reisen können unter den nachstehenden Bedingungen ohne vorherige Einwilligung der Besetzungsbehörden der zu besuchenden Zone erteilt werden. Die Geltungsdauer eines Passes darf 15 Tage nicht überschreiten, jedoch kann in Fällen dringender Not von den Behörden der besuchten Zone eine 15tägige Verlängerung bewilligt werden.
- Die Erteilung von Interzonen-Pässen für eine einmalige Reise kann genehmigt werden:
- von einem Offizier nicht unter dem Range eines Oberst, der das Amt eines Militärkommandanten bekleidet, oder
- von einem Vertreter der Militärregierung einer Provinz, eines Landes oder eines Distrikts.
II
Bedingungen für die Erlangung von Interzonen-Pässen für einmalige Hin- und Rückreise
- Interzonen-Pässe für einmalige Reisen werden gemäß dem in dieser Direktive vorgesehenen Verfahren an Deutsche erteilt, die in Handel, Industrie oder Landwirtschaft zwischen den Zonen tätig sind und im Interesse des Interzonenhandels in eine andere Zone reisen müssen; ferner an Deutsche, die von den Besetzungsbehörden mit einer Mission an die Militärregierung einer anderen Zone gesandt werden. In allen anderen Fällen werden die Interzonen-Pässe für einmalige Reisen gemäß dem zur Zeit geltenden Verfahren erteilt.
- Pässe sind den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen nicht zu erteilen, wenn gegen diese Personen auf Grund von Gesetzen des Kontrollrats ein Verfahren schwebt oder wenn es sich um Verbrecher handelt. Diese Pässe sind ferner nicht an Ausländer, Verschleppte oder Staatenlose zu erteilen.
- Personen, die einen Interzonen-Paß für eine einmalige Reise zu erhalten wünschen, müssen einen Fragebogen ausfüllen und alle darin gestellten Fragen vollständig beantworten.
- Der Interzonen-Paß für eine einmalige Reise wird nach den in dem Fragebogen gemachten Angaben erteilt. Der Paß soll einen Dienststempel und die Unterschrift desjenigen tragen, der die Interzonenreise genehmigt.
- Die Pässe sind in russischer, englischer, französischer und deutscher Sprache zu drucken. Die Angaben sind in deutscher Sprache gemäß dem zu diesem Behufe hergestellten Vordruck zu machen. Der Paßkontrollabschnitt ist von dem den Paß ausfolgenden Beamten zurückzubehalten.
- Abdrücke der zum Abstempeln von Pässen zu verwendenden Stempel sind den Paßkontrollstellen jeder Zone zur Erleichterung der Paßkontrolle zur Verfügung zu stellen.
- Die Pässe und ihre Kontrollabschnitte enthalten folgende Angaben:
- Name, Vornamen und Anschrift des Antragstellers;
- Ort und Tag der Geburt;
- Art und Nummer des Personalausweises;
- Beruf;
- Unterschrift, Stempel und Siegel der den Paß ausstellenden Behörde;
- Reiseziel und Zonenübergangsstelle;
- Reisezweck;
- Ausstellungstag und Geltungsdauer;
- Paßnummer
- In dem Paß ist ausreichender Raum für Vermerke der Offiziere oder Beamten der örtlichen Militärverwaltungsstelle des Bestimmungsortes freizulassen.
- Dieser Paß ist nur bei gleichzeitiger Vorlegung des deutschen Personalausweises gültig; er ist nicht übertragbar, darf nicht abgeändert oder vernichtet werden.
- Der Paß ist auf Verlangen der Kontrollbehörden oder der Offiziere der Militärverwaltung vorzuzeigen, ist jedoch dem Inhaber während seines Aufenthalts in der Zone zu belassen.
- Bei Ablauf der Gültigkeit ist der Paß der ausstellenden Behörde zurückzugeben. Im Falle des Verlustes oder der Vernichtung hat der Inhaber die Militärbehörden der Zone unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Muß der Antragsteller mehrere Zonen passieren oder sich von einer Zone in eine andere begeben, so müssen die Zonen, die Bezirke oder Städte, die er zur Erledigung seiner in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Geschäfte aufzusuchen wünscht, in dem Paß vermerkt werden.
- Nach Ankunft am Bestimmungsorte muß der Paß innerhalb 24 Stunden von einem Offizier der Militärregierung oder dem Bürgermeister entsprechend der Anordnung der Zonenbefehlshaber visiert werden.
- Der Inhaber des Passes ist berechtigt, die Reise auf dem im Paß vermerkten Reisewege zu dem darin bestimmten Zwecke auszuführen. Der Besitz des Passes berechtigt ihn zum Bezuge von Lebensmitteln, Treibstoff, Motoröl und sonstigen notwendigen Bedarfsartikeln in Übereinstimmung mit den örtlichen Bezugs- und Rationierungsbestimmungen.
- Deutsche Staatsangehörige, die in einem der Sektoren Berlins wohnhaft und im Interzonenhandel tätig sind, können Interzonen-Pässe von dem Militärbefehlshaber ihres Sektors erhalten.
- Den Zonenbefehlshabern bleibt das Recht Vorbehalten, nach ihrem freien Ermessen jeder Person oder Personengruppe im Falle von Unstimmigkeiten oder von Verstößen gegen die obigen Vorschriften die Ein- oder Ausreise zu untersagen oder eine erteilte Genehmigung zu widerrufen.
- Inhaber von Interzonen-Pässen für einmalige Reisen dürfen ihren Wohnsitz ohne Genehmigung der Militärverwaltung der beiden Zonen nicht wechseln. Alle Fälle von unerlaubtem Wohnsitzwechsel sind eingehend zu untersuchen und die betreffenden Personen an ihren früheren Wohnsitz zurückzuführen.
- Durch diese Direktive sollen in keinem Falle Vereinbarungen zwischen zwei Besetzungsmächten über den Reiseverkehr deutscher Zivilpersonen berührt werden, die größere Freizügigkeit gewähren als die gegenwärtig geltenden oder in Zukunft etwa zu treffenden Vereinbarungen.
Ausgefertigt in Berlin, am 29. Oktober 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von R. Noiret, Divisionsgeneral, P. A. Kurochkin, Generaloberst, Lucius D. Clay, Generalleutnant, und В. H. Robertson, Generalleutnant, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 11 v. 31.10.1946 S. 215
Anhang "A"
Erklärung
zur Erlangung eines Interzonen-Passes für eine Reise
von der Zone in die Zone.
An den Chef der Militärregierung der Provinz, des Landes bzw. Militärbefehlshaber des Bezirks.
Fragebogen
- Kurze Angaben über den Antragsteller.
- Familienname
- Familienname zur Zeit der Geburt
- Vornamen
- Geburtstag
- Staatsangehörigkeit bei der Geburt
- Jetzige Staatsangehörigkeit
- Geburtsort
- Ständiger Wohnsitz und Telephon
- Beruf
- Geschäftsanschrift und Art der Tätigkeit
- Zugehörigkeit des Antragstellers zur Nationalsozialistischen Partei
- Art und Nummer des Personalausweises
- Reisezweck
- Zonen und Bestimmungsorte, die besucht werden sollen, Adresse der Bestimmungsorte und Name des Unternehmens
- Tag der Abreise von
über
- Grenzübergangsstellen
- Reist der Antragsteller mit Kindern unter 16 Jahren, deren Namen und Anschriften
Quelle: Eigener Bestand im Original

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