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Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
Artikel I des Kontrollratgesetzes Nr. 14 vom 11. Februar 1946 wird hiermit durch die folgenden Bestimmungen abgeändert:
1. Die im § 11 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 23. März 1935 (RGBl. I Seite 407) vorgesehenen jährlichen Steuersätze werden für die nachstehend aufgeführten Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern durch die folgenden Steuersätze ersetzt:
je 200 kg Eigengewicht oder einen Teil davon RM |
je 100 ccm Hubraum oder einen Teil davon RM |
je PS Höchstbrems- leistung oder einen Teil davon RM |
||
1. | Zwei- oder Dreiradkraftfahrzeuge | 12 | ||
2. | Personenkraftwagen | 18 | ||
3. | Zugmaschinen ohne Güterladeraum, die zum Ziehen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen benutzt werden | 10 | ||
4. | Alle anderen Fahrzeuge einschließlich Kraftomnibusse und Lastkraftwagen | 45 | ||
5. | Anhänger und Sattelschlepper-Anhänger | 20 |
2. Zugmaschinen ohne Güterladeraum, die ausschließlich auf Bauernhöfen oder Landgütern gebraucht werden, sind von der oben angegebenen Steuer befreit, ohne Rücksicht darauf, ob sie landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Einzelpersonen gehören oder nicht.
3. Für Steuerzwecke wird das Eigengewicht von Fahrzeugen mit Holzgasantrieb, die auf Grund der obigen Bestimmungen nach ihrem Eigengewicht zu versteuern sind, in der Weise berechnet, daß das Gewicht der Holzgasanlage als solcher und ihres Zubehörs (Filter, Kondensatoren) von dem Brutto-Eigengewicht des Fahrzeuges in Abzug gebracht wird.
4. Eigengewicht im Sinne dieses Artikels ist das Gewicht des Fahrzeuges in unbeladenem, betriebsfertigem Zustande.
Artikel V des Gesetzes Nr. 14 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Paragraphen 8 und 11 der Durchführungsbestimmungen vom 5. Juli 1935 zum Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 23. März 1935 (RGBl. I Seite 875) und die Verordnung vom 17. Mai 1938, die bestimmten Kategorien von Kraftfahrzeugen Steuerbefreiungen gewährt, werden aufgehoben.
1. Die im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Abänderungen der Steuersätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 1947 in Kraft.
2. Ist die Kraftfahrzeugsteuer bereits für das laufende Jahr auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften nach Sätzen entrichtet worden, die geringer sind als die in Artikel I dieses Gesetzes angeführten Steuersätze, so ist der Unterschied zwischen den bisherigen und den neuen Steuersätzen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die zuständige Steuerbehörde zu entrichten.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 31. März 1947.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von M. I. Dratwin, Generalleutnant, Frank A. Keating, Generalmajor, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, und R. Noiret, Generalmajor, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1947 Nr. 14 v. 31.3.1947 S. 267
Quelle: Eigener Bestand im Original
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