Das war die DDR

Gesetz Nr. 14 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 11. Februar 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 4 v. 28.2.1946 S. 73

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Änderung der Kraftfahrzeugsteuergesetze

 

Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Die in § 11 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vorgesehenen Steuersätze werden in ihrer Gesamtheit durch die folgenden jährlichen Steuersätze ersetzt:

je 200 kg
Eigengewicht
oder einen
Teil davon
RM
je 100 ccm
Hubraum
oder einen
Teil davon
RM
1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge 12
2. Personenkraftwagen, ausgenommen Kraftomnibusse 18
3. Zugmaschinen ohne Güterladeraum:
      von dem Eigengewicht bis zu 2400 kg
      von dem Eigengewicht über 2400 kg
 
30
15
4. Alle anderen Fahrzeuge, einschließlich Kraftomnibusse und Lastkraftwagen:
      von dem Eigengewicht bis zu 2400 kg
      von dem Eigengewicht über 2400 kg
 
45
15
Artikel II

1. Das Steuerjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres.

2. Die Steuern für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juli eines Jahres zum Verkehr zugelassen werden, sind in der Höhe des vollen jährlichen Steuersatzes zu entrichten. Steuern für Kraftfahrzeuge, die am oder nach dem 1. Juli eines Jahres zum Verkehr zugelassen werden, sind in Höhe des halben jährlichen Steuersatzes zu entrichten. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten an die Stelle des § 13 (2) des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

Artikel III

Die für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen in § 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gewährten Steuerbefreiungen kommen in Wegfall.

Artikel IV

§ 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (der "steuerbefreites Halten" betrifft) wird wie folgt abgeändert:

  1. In Ziffer (2) werden die Worte "der Wehrmacht оder" gestrichen;
  2. die Ziffern (3), (4) und (5) werden außer Kraft gesetzt.
Artikel V

Die Verordnung vom 17. Mai 1938, die bestimmten Gruppen von Kraftfahrzeugen Steuerbefreiungen gewährte, wird hiermit außer Kraft gesetzt.

Artikel VI

Alle übrigen deutschen steuergesetzlichen Bestimmungen, die mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbar sind, treten außer Kraft oder werden hiermit nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetze abgeändert.

Artikel VII

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuersätze sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1946 anzuwenden.

Ausgefertigt in Berlin, den 11. Februar 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, Armeekorps-General, G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, und H. M. Burrough, Admiral, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 4 v. 28.2.1946 S. 73

Quelle: Eigener Bestand im Original

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