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Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die in § 11 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vorgesehenen Steuersätze werden in ihrer Gesamtheit durch die folgenden jährlichen Steuersätze ersetzt:
je 200 kg Eigengewicht oder einen Teil davon RM |
je 100 ccm Hubraum oder einen Teil davon RM |
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1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge | 12 | |
2. Personenkraftwagen, ausgenommen Kraftomnibusse | 18 | |
3. Zugmaschinen ohne Güterladeraum: von dem Eigengewicht bis zu 2400 kg von dem Eigengewicht über 2400 kg |
30 15 |
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4. Alle anderen Fahrzeuge, einschließlich Kraftomnibusse und Lastkraftwagen: von dem Eigengewicht bis zu 2400 kg von dem Eigengewicht über 2400 kg |
45 15 |
1. Das Steuerjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres.
2. Die Steuern für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juli eines Jahres zum Verkehr zugelassen werden, sind in der Höhe des vollen jährlichen Steuersatzes zu entrichten. Steuern für Kraftfahrzeuge, die am oder nach dem 1. Juli eines Jahres zum Verkehr zugelassen werden, sind in Höhe des halben jährlichen Steuersatzes zu entrichten. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten an die Stelle des § 13 (2) des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Die für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen in § 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gewährten Steuerbefreiungen kommen in Wegfall.
§ 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (der "steuerbefreites Halten" betrifft) wird wie folgt abgeändert:
Die Verordnung vom 17. Mai 1938, die bestimmten Gruppen von Kraftfahrzeugen Steuerbefreiungen gewährte, wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Alle übrigen deutschen steuergesetzlichen Bestimmungen, die mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbar sind, treten außer Kraft oder werden hiermit nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetze abgeändert.
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuersätze sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1946 anzuwenden.
Ausgefertigt in Berlin, den 11. Februar 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, Armeekorps-General, G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, und H. M. Burrough, Admiral, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 4 v. 28.2.1946 S. 73
Quelle: Eigener Bestand im Original
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