Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.
Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
Die deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften jeder Art haben ihre Tätigkeit ausschließlich auf das deutsche Gebiet zu beschränken.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III dürfen sie die Versicherung oder Rückversicherung von Risiken, die sich außerhalb Deutschlands befinden, nicht übernehmen.
1. Die deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften dürfen außerhalb Deutschlands keine Haupt- oder Zweigniederlassungen oder Agenturen unterhalten. Sie dürfen weder direkt noch indirekt Interessen in Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften außerhalb Deutschlands haben.
2. Die außerhalb Deutschlands bestehenden Haupt- oder Zweigniederlassungen und Agenturen der Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sind zu liquidieren; hinsichtlich ihres Vermögens ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen betreffend Verfügung über deutsches Vermögen im Ausland zu verfahren.
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel I und II können Versicherungs- und Rückversicherungspolicen, die von deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften zur Deckung in Deutschland befindlicher Risiken ausgestellt worden sind oder künftig ausgestellt werden können, aufrechterhalten werden, obwohl das versicherte Risiko sich nicht mehr in Deutschland befindet, in den folgenden Fällen:
1. Die Haftung und die Verbindlichkeiten der deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften aus Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen sind, bleiben bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen oder bis zum normalen Ablauf bestehen.
2. Das unter das Kontrollratsgesetz Nr. 5 fallende deutsche Vermögen im Ausland darf nicht zur Befriedigung der aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen verwendet werden, es sei denn, daß diese Verwendung ausdrücklich von der Kommission für das deutsche Auslandsvermögen gemäß den Direktiven des Kontrollräte genehmigt worden ist.
Die Vorschriften der Artikel I und II haben vom 8. Mai 1945 ab Wirksamkeit, es sei denn, daß der Kontrollrat in einem besonderen Falle eine anderweitige Bestimmung trifft.
Der Versicherungsausschuß des Finanzdirektorats hat für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Zu diesem Zweck kann er sich der dazu erforderlichen deutschen Behörden bedienen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 10. März 1947.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. A. Kurotschkin, Generaloberst, Joseph T. McNarney, General, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, und P. Koenig, General der Armee, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1947 Nr. 14 v. 31.3.1947 S. 263
Quelle: Eigener Bestand im Original
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.