Das war die DDR

Gesetz Nr. 19 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 20. März 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 5 v. 31.3.1946 S. 122

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Änderung des Gesetzes Nr. 7 über Rationierung von Elektrizität und Gas

 

Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel III des Gesetzes Nr. 7 wird hiermit aufgehoben. An seine Stelle treten die folgenden Bestimmungen:

Artikel III

1. Wer gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes ergangene Anordnung verstößt, hat

  1. Zuschlagsgebühren,
  2. Einstellung der Versorgung und
  3. strafgerichtliche Verfolgung
    oder eine dieser Strafmaßnahmen zu gewärtigen.

2. Jeder die genehmigte Zuteilung übersteigende Verbrauch von Elektrizität oder Gas zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zählerablesungen wird wie folgt bestraft:

  1. Wenn der Mehrverbrauch weniger als 10 % der Zuteilung beträgt:
    1. Für die erste Zuwiderhandlung durch Mehrverbrauch:
      eine Zuschlagsgebühr für den Mehrverbrauch in 100facher Höhe der Normalgebühr je Kilowattstunde oder Kubikmeter.
    2. Für die zweite Zuwiderhandlung gleicher Art:
      neben der unter I. festgesetzten Strafe Einstellung der Versorgung für 30 Tage.
    3. Für die dritte oder jede weitere Zuwiderhandlung gleicher Art:
      neben den unter I. und II. aufgeführten Strafen, Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten, an deren Stelle Geldstrafe nicht zulässig ist.
  2. Wenn der Mehrverbrauch 10 % der Zuteilung übersteigt:
    1. Für die erste Zuwiderhandlung durch Mehrverbrauch:
      eine Zuschlagsgebühr für den Mehrverbrauch in 100facher Höhe der Normalgebühr je Kilowattstunde oder Kubikmeter, verbunden mit einer Einstellung der Versorgung für 30 Tage.
    2. Für die zweite oder jede weitere Zuwiderhandlung gleicher Art:
      neben den unter I. festgesetzten Strafen, Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten, an deren Stelle Geldstrafe nicht zulässig ist.

3. Ein Verbraucher, der Strom oder Gas für einen gesetzlich verbotenen Zweck verwendet oder absichtlich das normale Funktionieren seines Zählers stört oder sich betrügerischer Weise Strom oder Gas verschafft oder zu verschaffen versucht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe von 100 bis 500 RM oder mit einer dieser Strafen bestraft. Das Gericht kann darüber hinaus die Einstellung der Elektrizitäts- oder Gasversorgung für eine Zeitspanne bis zu drei Monaten anordnen.

4. Inspektoren, Zählerableser oder andere Angestellte der Versorgungsbetriebe, die bei einer Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Vorschrift Hilfe oder Vorschub leisten oder eine solche Zuwiderhandlung dulden, werden für jedes Vergehen mit Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe von 100 bis 500 RM oder mit einer dieser Strafen bestraft.

5. Die für die Elektrizitäts- und Gasversorgung verantwortlichen Betriebe sind berechtigt, unmittelbar und ohne strafgerichtliches Urteil gemäß Absatz 2 dieses Artikels Zuschlagsgebühren aufzuerlegen oder die Versorgung einzustellen, wobei sie den Weisungen und der Aufsicht der zuständigen Behörden der Militärregierung unterstehen. Andere Strafen können nur durch ein Strafgericht verhängt werden. Für die Aburteilung sind entweder deutsche Gerichte oder Gerichte der Militärregierung zuständig.

Dieses Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 7 tritt am ersten Tage desjenigen Kalendermonats in Kraft, der der Veröffentlichung des gegenwärtigen Gesetzes folgt.

Ausgefertigt in Berlin, den 20. März 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von M. Malinin, Generaloberst, Joseph T. McNarney, General, В. H. Robertson, Generalleutnant, und P. Koenig, Armeekorps-General, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 5 v. 31.3.1946 S. 122

Quelle: Eigener Bestand im Original

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