Das war die DDR

Gesetz Nr. 7 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 30. November 1945

AB/KR Dtl. 1945 Nr. 2 v. 30.11.1945 S. 32

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Rationierung von Elektrizität und Gas

 

Angesichts der außergewöhnlich großen Knappheit an Kohle und anderen Brennmitteln verordnet der Kontrollrat wie folgt:

Artikel I

Die Elektrizitäts- und Gasversorgung muß in allen Zonen rationiert werden, und es müssen alle möglichen Vorkehrungen für einen sparsamen Verbrauch getroffen werden.

Artikel II

Zu diesem Zwecke werden Vorschriften von den jeweiligen Zonenbefehlshabern in amtlicher Form erlassen und veröffentlicht, wobei herrschende örtliche Verhältnisse berücksichtigt werden.

Artikel III

Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder seine etwaigen Durchführungsbestimmungen setzen sich die Schuldigen strafrechtlicher Verfolgung aus und werden vor deutschen Gerichten oder Gerichten der Militärregierung gemäß folgenden Bestimmungen abgeurteilt:

  1. Bei Mehrverbrauch von weniger als 10 % der monatlichen Zuteilung für die erste Verfehlung eine Geldstrafe von 100 RM für Elektrizität und für Gas 40 RM pro Kubikmeter des Mehrverbrauchs.
  2. Bei Mehrverbrauch von mehr als 10 % der monatlichen Zuteilung oder im Falle einer zweiten Verfehlung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach der ersten Verfehlung zusätzlich zu den in Artikel III Absatz a) erwähnten Strafen: Einstellung der Gas- und Elektrizitätsversorgung auf eine Zeitdauer von höchstens 30 Tagen und in den Fällen, in denen der Mehrverbrauch für zwei aufeinanderfolgende Monate anhält, Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten.
  3. Ein Verbraucher, der Elektrizität oder Gas für durch amtliche Vorschrift als unerlaubt bezeichnete Zwecke verwendet, oder der absichtlich das normale Funktionieren der Zähler stört oder betrügerischerweise Strom oder Gas sich verschafft oder sich zu verschaffen versucht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 100 bis 500 RM oder mit einer von diesen Strafen allein bestraft. Die Einstellung der Elektrizitäts- und Gasversorgung kann ferner für eine Zeitdauer von höchstens drei Monaten vom Gericht verfügt werden.
  4. Inspektoren, Kontrolleure, die die Zähler ablesen, oder andere Angestellte der öffentlichen Gas- und Elektrizitätswerke, die in irgendeiner Weise Vorschriftsverletzungen dulden oder zu ihrer Begehung Beihilfe oder Vorschub leisten, können zu einer Geldstrafe von 500 RM für jede Verfehlung oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder zu Geld- und Gefängnisstrafe gleichzeitig verurteilt werden.

Ausgefertigt in Berlin, den 30. November 1945.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, B. L. Montgomery, Feldmarschall, und P. Koenig, Armeekorps-General, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945 Nr. 2 v. 30.11.1945 S. 32

Quelle: Eigener Bestand im Original

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