Das war die DDR

Direktive Nr. 26 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 26. Januar 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 5 v. 31.3.1946 S. 115

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Regelung der Arbeitszeit

 

Der Kontrollrat ordnet hiermit an:

  1. Die deutschen Behörden werden sofort die Einführung des regelmäßigen Achtstundenarbeitstages oder der regelmäßigen 48-Stunden-Arbeitswoche für alle Arbeitnehmer in Angriff nehmen.
  2. Ausnahmen von dieser regelmäßigen Arbeitszeit sind in der Landwirtschaft zulässig, ferner bei anderen Arbeiten, wie schweren, gefährlichen oder zeitweise aussetzenden Arbeiten, deren Eigenart die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit ungeeignet macht. Derartige Ausnahmen können von den zuständigen deutschen Behörden genehmigt werden, jedoch kann die Militärregierung ihre Zustimmung hierzu verweigern.
  3. Die Militärregierung kann für Industriezweige, Unternehmen oder Fabriken - im Interesse einer erhöhten Produktion, einer Verringerung der Arbeitslosigkeit oder der Förderung irgendeines anderen Besetzungszieles - Arbeitszeiten festsetzen, die von der regelmäßigen Arbeitszeit abweichen.
  4. Bei der Durchführung dieser Direktive oder von Regelungen, die im Zusammenhang hiermit über die Arbeitszeit erlassen werden, dürfen Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, ihres Glaubens, ihrer politischen Zugehörigkeit oder Anschauungen keinerlei Benachteiligungen erleiden.
  5. Arbeitszeiten, die über die in Ziffer 1 festgesetzte regelmäßige oder gemäß den in Ziffern 2 und 3 enthaltenen Regeln für zulässig erklärte Arbeitszeit hinausgehen, sind entsprechend den in Artikel 3 der Kontrollrats-Direktive Nr. 14 niedergelegten richtunggebenden Bestimmungen nach Überstundensätzen zu vergüten.
  6. Alle bestehenden Gesetze, Verordnungen und Verfügungen, die nicht in Widerspruch zu dieser Direktive stehen, bleiben in Kraft.
  7. Die zuständigen deutschen Behörden sind für die Durchführung dieser Direktive verantwortlich.
  8. Gewerkschaften und andere anerkannte Arbeitnehmervertretungen können mit den Arbeitgebern oder etwa bestehenden Arbeitgeberverbänden über die Angleichung der Arbeitszeit an die nach den obigen richtunggebenden Bestimmungen zugelassenen Arbeitszeiten verhandeln. Änderungen der Arbeitszeiten bedürfen jedoch der Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden.
  9. Die zuständigen deutschen Behörden bilden aus Vertretern der freien Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die zur Zeit bestehen oder späterhin gegründet werden, beratende Körperschaften, die bei der Festsetzung von Arbeitszeiten ratgebend mitwirken.
  10. Sondergesetze und -vorschriften, nach denen Mitgliedern irgendeiner nationalsozialistischen militaristischen Gruppe oder Organisation Freizeiten, Urlaub oder andere Vergünstigungen gewährt wurden oder welche besondere nationalsozialistische Feiertage vorsehen, werden hiermit außer Kraft gesetzt.

 

Ausgefertigt in Berlin, den 26. Januar 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von I. S. O. Playfair, Generalmajor, L. Koeltz, Armeekorpsgeneral, Lucius D. Clay, Generalleutnant, und V. Sokolowsky, General der Armee, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 5 v. 31.3.1946 S. 115

Quelle: Eigener Bestand im Original

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