Das war die DDR

Direktive Nr. 14 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 12. Oktober 1945

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 3 v. 31.1.1946 S. 40

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Grundsätze für die Bestimmungen betreffs der Arbeitslöhne

 

1. Während der Dauer der Besatzung wird Deutschland als ein einheitliches Wirtschaftsgebiet behandelt werden. Zu diesem Zwecke wird ein gemeinschaftliches Verfahren in Fragen, die sich auf Löhne, Preise und Zuteilung lebenswichtiger Verbrauchsmittel beziehen, eingeführt werden.

2. Die Militärregierung wird Anweisungen an die deutschen Behörden erlassen, die bestehenden Aufsichtsmaßregeln für Arbeitslöhne weiterbestehen zu lassen. Die Aufsicht wird von den dazu bezeichneten deutschen Arbeitsämtern im Sinne dieser Direktive ausgeübt.

3. Zur Durchführung dieser Grundsätze werden die bestehenden Lohnsätze, einschließlich derer für Stückarbeit und Überstunden, sowie alle Sonderzulagen auf ihrer gegenwärtigen Höhe erhalten und angewandt, soweit diese Direktive nicht anderes bestimmt:

  1. Es darf bei der Anwendung der Lohnsätze für Gruppen oder Einzelpersonen kein Unterschied aus rassischen oder religiösen Gründen oder auf Grund von politischer Gesinnung oder von Zugehörigkeit zu einer politischen Partei gemacht werden.
  2. Die Auszahlung von Prämien und sonstigen Vergütungen für Kriegsrisikos wird eingestellt.
  3. Die Einführung neuer Lohnsätze ist zulässig, wenn wegen einer Änderung in einem Fertigfabrikat oder in den zu seiner Herstellung gebrauchten Rohstoffen oder aus ähnlichen Gründen ein solches Verfahren zweckmäßig erscheint. Die neuen Lohnsätze sind soweit wie möglich den bestehenden Lohnsätzen für gleichartige Arbeit anzupassen. Der ehemalige normale Verdienst der in Frage kommenden Arbeiter soll auch berücksichtigt werden.
  4. Stundenlöhne müssen der tatsächlich bei der Arbeit aufgewendeten Zeit entsprechen.

4. Gewerkschaften dürfen mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden Verhandlungen über die Änderung der Lohnsätze anknüpfen, soweit es die oben erwähnten Grundsätze zulassen. Es dürfen jedoch keine Änderungen in den Lohnsätzen ohne Genehmigung der deutschen Arbeitsämter vorgenommen werden.

5. Nach der Errichtung von repräsentativen und freien Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden werden die deutschen Behörden angewiesen, Körperschaften mit beratender Stimme zur Bearbeitung von Lohnfragen ins Leben zu rufen.

6. Die Verfügungen der deutschen Arbeitsämter in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsstellen für Arbeitslöhne können von der Militärregierung überprüft, widerrufen oder abgeändert werden. Diese wird immer verlangen, daß die Verfügungen mit dieser Direktive und den anderen Anweisungen der Alliierten im Einklang stehen.

7. Die deutschen Behörden werden auf Anforderung der Militärregierung das Verhältnis der Lohnsätze in den verschiedenen Gegenden und Industrien überprüfen und den Alliierten Behörden Empfehlungen über erwünschte Lohnänderungen, die sich aus Bevölkerungsverschiebungen und dem Übergang zu einer Friedenswirtschaft ergeben, zukommen lassen. Nach Rücksprache mit den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden die deutschen Behörden Empfehlungen über die Vereinfachung des deutschen Lohnwesens unterbreiten.

8. Die Einführung neuer Arbeitslohnsätze darf den durchschnittlichen Lohnsatz nicht erhöhen.

 

Ausgefertigt in Berlin, den 12. Oktober 1945.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von L. Koeltz, Armeekorps-General, V. Sokolowsky, General der Armee, Lucius D. Clay, Generalleutnant, und J. F. M. Whiteley, Generalmajor, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 3 v. 31.1.1946 S. 40

Quelle: Eigener Bestand im Original

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