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Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:
Allgemeine Grundsätze
Alle deutschen Steuergesetze sind ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens, der Staatszugehörigkeit oder der politischen Einstellung anzuwenden. Alle gesetzlichen Bestimmungen, die mit diesem Grundsatz unvereinbar sind, werden aufgehoben, insbesondere diejenigen, die vorschreiben, daß die deutschen Steuergesetze im nationalsozialistischen Geiste zu verstehen und auszulegen sind.
Steuersätze
Einkommensteuern – Steuerklassen
1. Für die Errechnung der Einkommensteuer werden, die Steuerpflichtigen in folgende Steuerklassen eingeteilt:
2. Die Bestimmungen dieses Artikels treten an die Stelle des § 32 des Einkommensteuergesetzes sowie aller diesen Paragraphen abändernden gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels sind bei der Festsetzung der Lohnsteuer anzuwenden. § 39 des Einkommensteuergesetzes wird dementsprechend geändert.
Einkommensteuer – Allgemeine Erhöhung der Steuersätze
1. Die am 8. Mai 1945 gültigen Sätze für die Einkommensteuer werden nach den folgenden allgemeinen Grundsätzen erhöht:
2. Diese allgemeinen Grundsätze finden auf die Festsetzung der Lohnsteuer Anwendung.
3. über die praktische Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze geben die als Anlage "A" und Anlage "B" beigefügten Tabellen zu diesem Gesetz Aufschluß. Diese Anlagen treten an die Stelle der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zum Einkommensteuergesetz.
4. § 40 des Einkommensteuergesetzes, der besonders auf die sonstigen Bezüge der Arbeitnehmer anwendbare Sätze für die Lohnsteuer festsetzt, wird aufgehoben. Diese Bezüge werden nach den auf die andern Einkunftsarten anwendbaren Sätzen versteuert.
5. Die Einkommensteuer wird für alle Personen veranlagt, die gemäß Ziffer 4 des Artikels XVI dieses Gesetzes zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Diesen Personen werden auch weiterhin die von dem Lohn oder anderen Einkommen als Steuer abgezogenen Summen gutgeschrieben. § 46 des Einkommensteuergesetzes (in der Fassung des § 7 der Steuervereinfachungsverordnung vom 14. September 1944) wird dementsprechend geändert.
Körperschaftsteuer – Erhöhung der Steuersätze
1. Die Sätze für die Körperschaftsteuer (§ 19, Absatz I des Körperschaftsteuergesetzes) sind die folgenden:
2. Zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Grenzfällen wird die folgende Angleichung vorgesehen, wenn das Einkommen einer Körperschaft in eine der in den Absätzen b), c) oder d) der obigen Ziffer 1 angeführten Stufen fällt, soll der fällige Steuerbetrag nicht höher sein als:
3. Die praktische Anwendung dieser Bestimmungen ist aus Anlage "C" ersichtlich.
Steuerabzug vom Kapitalertrag
1. Der in § 3 der Kapitalertragsteuerverordnung in ihrer gegenwärtigen Fassung vorgesehene Steuersatz wird auf 25 % des gesamten Kapitalertrags festgesetzt.
2. Wenn eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft für eigene Rechnung Kapitalerträge vereinnahmt, für welche die Steuer an der Quelle abgezogen worden ist, und wenn dieser Abzug ihre ordnungsgemäße Steuerschuld übersteigt, kann die Gesellschaft die Rückerstattung des von ihr zu viel bezahlten Betrages beantragen.
Steuer zur Erfassung außerordentlicher Gewinne
Die gemäß der Gewinnabführungsverordnung erfolgende Veranlagung für die Besteuerung außerordentlicher Gewinne wird folgendermaßen geregelt: der Gesamtbetrag der sich aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Besteuerung außerordentlicher Gewinne ergebenden Steuerschuld darf 90 % des gesamten Reineinkommens nicht überschreiten.
Steuer auf Aufsichtsratsvergütungen
1. Die durch das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder vom 28. März 1934 (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1939) eingeführte Sondersteuer für Aufsichtsratsvergütungen wird aufgehoben.
2. Aufsichtsratsvergütungen, die, wäre dieses Gesetz nicht erlassen worden, unter diese Sonderabgabe gefallen wären, unterliegen der Einkommensteuer zum Satz von 65 %. Die Steuer wird durch Abzug an der Quelle erhoben.
3. Die Steuerpflichtigen, die nach. Artikel XVI, Ziffer 4, dieses Gesetzes jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, müssen in ihrer Erklärung den Bruttobetrag der von ihnen als Aufsichtsratsmitglieder bezogenen Summen angeben. Sie haben Anspruch auf entsprechende Gutschrift für an der Quelle erhobene Abzüge.
4. Die Verordnung vom 31. März 1939 über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen wird den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels gemäß geändert.
Verfahren zur Ermittlung des Einkommens
Steuerermäßigung wegen erlittener Verluste
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Besteuerung außerordentlicher Gewinne für natürliche oder juristische Personen, und bei der Errechnung der Steuerschuld dieser Personen für die verflossenen Jahre, sind keine Gutschriften und keine Ermäßigungen für aus folgenden Ursachen entstandene Verluste zu gewähren:
Steuer auf Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
1. Das Einkommen von Land- und Forstwirten, die keine Bücher führen, wird zum Zwecke der Berechnung ihrer Einkommensteuer von einem Achtzehntel des Wertes ihres landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögens (wie dies in § 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1936 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vorgesehen ist) auf ein Zwölftel des Wertes dieses Vermögens erhöht.
2. Den in Ziffer 1 genannten Personen wird, falls ihr Reineinkommen RM 6000 im Jahre nicht übersteigt, ein Freibetrag von RM 1000 gewährt. Absatz 3 des § 13 des Einkommensteuergesetzes wird demgemäß geändert.
3. Einwanderern, welche die seit dem 8. Mai 1945 bestehenden Grenzen Deutschlands überschritten haben und Land- oder Forstwirtschaft betreiben, ohne daß ihr Einkommen RM 6000 übersteigt, wird ein Freibetrag von RM 2000 gewährt. Dieser Freibetrag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewährt, und zwar vom 1. Januar 1946 oder vom Tage der Einreise ab, falls diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird nicht mehr gewährt von dem Tage ab, an dem die oben erwähnten Personen die Land- oder Forstwirtschaft aufgeben.
4. Personen, die sich nach dem 8. Mai 1945 als Landwirte niedergelassen haben, und deren Einkommen RM 6000 nicht übersteigt, wird ein Freibetrag von RM 2000 gewährt, und zwar vom 1. Januar 1946 oder von dem Tage der Niederlassung ab, falls diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird jedoch solchen Personen nicht gewährt, die einmal ein Recht darauf hatten und sich nach Verlust dieses Rechtes aufs neue als Landwirte niedergelassen haben.
Steuerfreie Einkünfte
1. Die Vergünstigung der Einkommensteuerfreiheit für gewisse Einkunftsarten gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes wird mit Ausnahme der unter Ziffer 2 aufgeführten Einkunftsarten aufgehoben.
2. Die folgenden Einkunftsarten genießen auch weiterhin Steuerbefreiung:
Abzüge für Werbungskosten
1. Die folgenden Ziffern des § 9 des Einkommensteuergesetzes werden aufgehoben:
2. § 10 des Einkommensteuergesetzes wird folgendermaßen geändert:
Veräußerung von Betrieben
Gewinne, die aus der Veräußerung von Betrieben, von Aktien oder von Geschäftsanteilen an Gesellschaften jeder Art erzielt werden, sind, unbeschadet der Höhe dieser Gewinne, in das steuerpflichtige Reineinkommen einzubegreifen, sofern diese Gewinne unter die §§ 14, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes fallen. Die in den § 14, Absatz 2, § 16, Absätze 4 und 5, § 17, Absätze 3 und 4, des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Steuerbefreiungen werden aufgehoben.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Jeder, der einen Mietzins bezahlt oder irgendeine Zahlung auf Grund eines Vertrages über Land, Häuser oder andere Immobilien leistet, hat dem zuständigen Finanzamt vierteljährlich eine besondere Erklärung abzugeben, aus der die gezahlten Beträge und die Zahlungsempfänger ersichtlich sind.
Außerordentliche Einkünfte
1. Außergewöhnliche Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt (§ 34, (2) Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes), unterliegen der Einkommensteuer zu den auf anderes Einkommen anwendbaren Sätzen. Zum Zwecke der Einkormmensteuerveranlagung können diese außerordentlichen Einkünfte auf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt wurden und als Einkommen eines jeden dieser Jahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet.
2. Gewinne, die aus Veräußerungen im Sinne der §§ 14, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes stammen (d. h. gewisse Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Liegenschaften, Wertpapieren, Anteilscheinen, oder Schuldverschreibungen) werden nicht mehr als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 des genannten Gesetzes angesehen, sondern unterliegen der Einkommensteuer zu den auf andere Einkommen anwendbaren Sätzen.
3. § 34 des Einkommensteuergesetzes wird entsprechend geändert.
Steuerabzug vom Kapitalertrag – Kapitalertragsteuer
1. Die den Dividenden der Vorzugsaktien der Reichsbahngesellschaft in § 43, Absatz 1, Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes und in § 1, Absatz 1, Ziffer 1 der Kapitalertragsteuerverordnung gewährte Ausnahme von der Abzugspflicht für die Kapitalertragsteuer wird aufgehoben.
2. Der Anwendungskreis des § 1 der Kapitalertragsteuerverordnung wird auf folgende Kapitalerträge ausgedehnt, die nunmehr dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen:
3. Die Befreiung vom Steuerabzug, die Gesellschaften oder Körperschaften, auf Grund des § 2, Absatz 1, Ziffer 2 der Kapitalertragsteuerverordnung und des § 9 des Körperschaftsteuergesetzes zuerkannt war, wird aufgehoben.
Steuerveranlagung, Vorauszahlungen und Steuererklärungen
Steuererklärung – Vorauszahlungen
(Einkommensteuer und Körperschaftsteuer)
1. Vorauszahlungen auf die Einkommen- und die Körperschaftsteuer sind am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar zu entrichten. §35, Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wird demgemäß geändert.
2. Die Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen bildet für jedes Vierteljahr das Einkommen des vorhergehenden Vierteljahres. Die Bestimmungen des § 35, Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 24, Absatz 1 der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung (vom 7. Dezember 1941), welche diese Vorauszahlungen auf der Grundlage der bei der vorhergehenden Veranlagung festgesetzten Besteuerung vorsehen, werden demgemäß geändert.
3. Vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen in Satz 2 dieses Absatzes muß jeder Steuerpflichtige gleichzeitig mit der Vorauszahlung eine "vierteljährliche Erklärung" abgeben, in der er angeben muß, wie er die Vorauszahlung berechnet hat. Land- und Forstwirten, die keine Bücher führen, sowie Personen, deren Einkommen für das vorhergehende Vierteljahr RM 1O0O nicht übersteigt, brauchen diese Erklärung nicht abzugeben.
4. Spätestens am 10. März eines jeden Jahres muß der Steuerpflichtige eine Erklärung über sein Gesamteinkommen des mit dem vorhergehenden 31. Dezember abgelaufenen Kalenderjahres abgeben ("jährliche Steuererklärung"). Folgende Personen brauchen diese Erklärung nicht abzugeben:
§ 15 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wird zwecks Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend geändert.
5. Auf Grund der gemäß Absatz 4 abgegebenen jährlichen Steuererklärungen berechnet das Finanzamt neuerdings den Gesamtbetrag der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer für das ganze Jahr. Wenn aus dieser neuen Berechnung hervorgeht, daß ein die Einkommensteuerschuld übersteigender Betrag bezahlt worden ist, wird dieser je nach Wunsch des Steuerpflichtigen ihm entweder auf seine Steuerschuld des folgenden Jahres gutgeschrieben oder zurückbezahlt. Wenn es sich hingegen ergibt, daß eine Nachzahlung zu leisten ist, so muß diese von dem Steuerpflichtigen binnen 14 Tagen nach Mitteilung der neu errechneten Steuerschuld geleistet werden.
6. Falls die vierteljährlichen Vorauszahlungen 25 % oder mehr unter dem tatsächlichen Betrag der endgültig für das Vierteljahr zu zahlenden Steuern liegen, muß der Steuerpflichtige als Strafe eine zusätzliche Steuer zahlen, die sich auf 15 % der endgültig für das betreffende Vierteljahr errechneten Summe beläuft. Bei der Ermittlung, ob ein Minderbetrag von 25 % oder mehr besteht, wird ein für ein Vierteljahr zuviel bezahlter Betrag dem Steuerpflichtigen für die Steuerzahlung des folgenden Vierteljahres gutgeschrieben.
7. Das Finanzamt kann, nötigenfalls, die Richtigkeit der von dem Steuerpflichtigen in seiner auf Grund der Ziffer 3 abgegebenen vierteljährlichen Steuererklärung über sein Einkommen gemachten Angaben sofort nachprüfen und eine neue Berechnung der Steuerschuld vornehmen, ohne das Jahresende und die Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung abzuwarten.
Schlußbestimmungen
Aufhebung und Abänderung von Gesetzen
Jede mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbare deutsche steuergesetzliche Vorschrift wird aufgehoben oder den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entsprechend geändert.
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuersätze
Die in diesem Gesetz bestimmten Steuersätze finden ab 1. Januar 1946 Anwendung.
Ausgefertigt in Berlin, den 11. Februar 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. König, Armeekorps-General, G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, und H. M. Burrough, Admiral, unterzeichnet.)
Grundtabelle zur Berechnung der Einkommensteuer im Jahre 1946
(Veranlagte Einkommensteuer)
Jahreseinkommen | Steuerbetrag | ||
RM | RM | RM | |
0 – 600 | |||
600 – 1 200 | 11 | dazu 17 % des Betrags über | 600 |
1 200 – 2 400 | 113 | dazu 25 % des Betrags über | 1 200 |
2 400 – 4 800 | 41З | dazu 50 % des Betrags über | 2 400 |
4 800 – 9 600 | 1 613 | dazu 55 % des Betrags über | 4 800 |
9 600 – 13 200 | 4 253 | dazu 60 % des Betrags über | 9 600 |
13 200 – 15 600 | 6 413 | dazu 70 % des Betrags über | 13 200 |
15 600 – 18 000 | 8 093 | dazu 80 % des Betrags über | 15 600 |
18 000 – 24 000 | 10 013 | dazu 85 % des Betrags über | 18 000 |
24 000 – 60 000 | 15 113 | dazu 90 % des Betrags über | 24 000 |
60 000 – 100 000 | 47 513 | dazu 95 % des Betrags über | 60 000 |
über 100 000 | 85 513 | dazu 95 % des Betrags über | 100 000 |
Bemerkungen:
1. Vor der Anwendung der Tabelle werden die Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und freien Berufen entweder um 10 % oder um RM 1 000 gekürzt, wobei jedoch nur die kleinere der beiden Summen abgezogen werden darf.
2. Folgende Steuerbefreiungen werden ferner vor Anwendung der Tabelle gewährt:
Für die andern Steuerpflichtigen der Klasse III wird der Freibetrag für jedes Kind um RM 400 im Jahre erhöht, d. h., daß er bei fünf Kindern RM 2600 beträgt, usw.
3. Die in Bemerkung 2 erwähnten Freibeträge werden nicht gewährt, und die Grundtabelle wird nicht angewandt in folgenden Fällen:
In diesen Fällen wird das ganze Einkommen, nach Vornahme der in Bemerkung 1 erwähnten Kürzung, um 10 % (insofern es sich um Einkünfte aus Löhnen, Gehältern oder freien Berufen handelt), nach folgenden Sätzen besteuert:
Für die Steuerpflichtigen der Klasse I nach dem Steuersatz von 1945 für die ehemalige Gruppe I.
Für die Steuerpflichtigen der Klasse II nach dem Steuersatz von 1945 für die ehemalige Gruppe II.
Für die Steuerpflichtigen der Klasse III (Absätze 1, 2, 3 und 4) nach dem Steuersatz von 1945 für die ehemalige Gruppe IV (Absätze 1, 2, 3 und 4). Dazu tritt in jedem Falle eine Erhöhung um 35 % .
4. Um dem Steuerpflichtigen die Berechnung der am 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober fälligen Vorauszahlungen zu ermöglichen, werden gemäß der Grundtabelle für alle den Betrag von RM 4000 im Jahre (RM 1000 im Vierteljahre) übersteigenden Einkommen Vierteljahrstabellen aufgestellt.
Tabelle zur Berechnung der Lohnsteuer für das Jahr 1946
Steuerklasse I – Unverheiratete Personen
Monatslöhne | Abzuziehende Steuern | ||
RM | RM | RM | |
0 – 83 | |||
84 – 100 | 0,58 | dazu 14 % des Betrags über | 84 |
100 – 150 | 2,82 | dazu 18 % des Betrags über | 100 |
150 – 200 | 11,82 | dazu 22 % des Betrags über | 150 |
200 – 250 | 22,82 | dazu 35 % des Betrags über | 200 |
250 – 300 | 40,32 | dazu 40 % des Betrags über | 250 |
300 – 800 | 60,32 | dazu 50 % des Betrags über | 300 |
800 – 1100 | 310,32 | dazu 55 % des Betrags über | 800 |
1100 – 1200 | 475,32 | dazu 60 % des Betrags über | 1100 |
1200 – 1300 | 535,32 | dazu 65 % des Betrags über | 1200 |
1300 – 1600 | 600,32 | dazu 75 % des Betrags über | 1300 |
1600 – 2000 | 825,32 | dazu 80 % des Betrags über | 1600 |
über 2000 | 57 % des Gesamtlohnes |
Steuerklasse II – Verheiratete Personen ohne Kinder
Monatslöhne | Abzuziehende Steuern | ||
RM | RM | RM | |
0 – 94 | |||
95 – 200 | 0,85 | dazu 15 % des Betrags über | 95 |
200 – 250 | 16,60 | dazu 24 % des Betrags über | 200 |
250 – 450 | 28,60 | dazu 40 % des Betrags über | 250 |
450 – 850 | 108,60 | dazu 50 % des Betrags über | 450 |
850 – 1150 | 308,60 | dazu 55 % des Betrags über | 850 |
1150 – 1250 | 473,60 | dazu 60 % des Betrags über | 1150 |
1250 – 1350 | 533,60 | dazu 65 % des Betrags über | 1250 |
1350 – 1650 | 598,60 | dazu 75 % des Betrags über | 1350 |
1650 – 2000 | 823,60 | dazu 80 % des Betrags über | 1650 |
über 2000 | 55 % des Gesamtlohnes |
Steuerklasse III (1) – Personen mit 1 Kind
Monatslöhne | Abzuziehende Steuern | ||
RM | RM | RM | |
0 – 133 | |||
134 – 150 | 1,25 | dazu 8 % des Betrags über | 134 |
150 – 233 | 2,53 | dazu 10 % des Betrags über | 150 |
233 – 283 | 10,83 | dazu 23 % des Betrags über | 233 |
283 – 383 | 22,33 | dazu 40 % des Betrags über | 283 |
383 – 883 | 62,33 | dazu 50 % des Betrags über | 383 |
883 – 1183 | 312,33 | dazu 55 % des Betrags über | 883 |
1183 – 1283 | 477,23 | dazu 60 % des Betrags über | 1183 |
1283 – 1383 | 537,23 | dazu 65 % des Betrags über | 1283 |
1383 – 1683 | 602,23 | dazu 75 % des Betrags über | 1383 |
1683 – 2000 | 827,23 | dazu 80 % des Betrags über | 1683 |
über 2000 | 54 % des Gesamtlohnes |
Steuerklasse III (2) – Personen mit 2 Kindern
Monatslöhne | Abzuziehende Steuern | ||
RM | RM | RM | |
0 – 156 | |||
157 – 200 | 0,88 | dazu 10 % des Betrags über | 157 |
200 – 266 | 5,18 | dazu 12 % des Betrags über | 200 |
266 – 316 | 13,10 | dazu 20 % des Betrags über | 266 |
316 – 416 | 23,10 | dazu 40 % des Betrags über | 316 |
416 – 916 | 63,10 | dazu 50 % des Betrags über | 416 |
916 – 1216 | 313,10 | dazu 55 % des Betrags über | 916 |
1216 – 1316 | 478,10 | dazu 60 % des Betrags über | 1216 |
1316 – 1416 | 538,10 | dazu 65 % des Betrags über | 1316 |
1416 – 1716 | 603,10 | dazu 75 % des Betrags über | 1416 |
1716 – 2000 | 828,10 | dazu 80 % des Betrags über | 1716 |
über 2000 | 53 % des Gesamtlohnes |
Steuerklasse III (3) – Personen mit 3 Kindern
Monatslöhne | Abzuziehende Steuern | ||
RM | RM | RM | |
0 – 210 | |||
211 – 300 | 1,00 | dazu 13 % des Betrags über | 211 |
300 – 350 | 12,57 | dazu 20 % des Betrags über | 300 |
350 – 450 | 22,57 | dazu 40 % des Betrags über | 350 |
450 – 950 | 62,57 | dazu 50 % des Betrags über | 450 |
950 – 1250 | 312,57 | dazu 55 % des Betrags über | 950 |
1250 – 1350 | 477,57 | dazu 60 % des Betrags über | 1250 |
1350 – 1450 | 537,57 | dazu 65 % des Betrags über | 1350 |
1450 – 1750 | 602,57 | dazu 75 % des Betrags über | 1450 |
1750 – 2000 | 827,57 | dazu 80 % des Betrags über | 1750 |
über 2000 | 51 % des Gesamtlohnes |
Steuerklasse III (4) – Personen mit 4 Kindern
Monatslöhne | Abzuziehende Steuern | ||
RM | RM | RM | |
0 – 266 | |||
267 – 283 | 1,20 | dazu 10 % des Betrags über | 267 |
283 – 383 | 2,80 | dazu 20 % des Betrags über | 283 |
383 – 483 | 22,80 | dazu 40 % des Betrags über | 383 |
483 – 983 | 62,80 | dazu 50 % des Betrags über | 483 |
983 – 1283 | 312,80 | dazu 55 % des Betrags über | 983 |
1283 – 1383 | 477,80 | dazu 60 % des Betrags über | 1283 |
1383 – 1483 | 537,80 | dazu 65 % des Betrags über | 1383 |
1483 – 1783 | 602,80 | dazu 75 % des Betrags über | 1483 |
1783 – 2000 | 827,80 | dazu 80 % des Betrags über | 1783 |
über 2000 | 50 % des Gesamtlohnes |
Steuerklasse III (5) – Personen mit 5 Kindern
Monatslöhne | Abzuziehende Steuern | ||
RM | RM | RM | |
0 – 299 | |||
300 – 316 | 0,58 | dazu 12 % des Betrags über | 300 |
316 – 366 | 2,50 | dazu 18 % des Betrags über | 316 |
366 – 416 | 11,50 | dazu 22 % des Betrags über | 366 |
416 – 516 | 22,50 | dazu 40 % des Betrags über | 416 |
516 – 1016 | 62,50 | dazu 50 % des Betrags über | 516 |
1016 – 1316 | 312,50 | dazu 55 % des Betrags über | 1016 |
1316 – 1416 | 477,50 | dazu 60 % des Betrags über | 1316 |
1416 – 1516 | 537,50 | dazu 65 % des Betrags über | 1416 |
1516 – 1816 | 602,50 | dazu 75 % des Betrags über | 1516 |
1816 – 2000 | 827,50 | dazu 80 % des Betrags über | 1816 |
über 2000 | 49 % des Gesamtlohnes |
Bemerkung:
1. Für Personen mit mehr als 5 Kindern werden alle für Steuerklasse III (5) angegebenen Steuerstufen für jedes Kind vom sechsten ab um RM 33 erhöht.
Der Betrag des Steuerabzugs für RM 2000 monatlich übersteigende Löhne wird für jedes Kind vom sechsten ab um 1 % ermäßigt. Für Klasse III (6) gilt also z. B. folgende Tabelle:
RM 0 – 332
RM 332 – 349
RM 349 – 399
Die auf RM 2000 übersteigende Löhne zu erhebende Steuer beträgt 48 %.
2. Wenn es sich um andere als monatliche Zeiträume handelt, wird der Steuersatz folgendermaßen berechnet:
Tageslohn: 1/26 der Monatstabelle
Halbtaglohn: 6/52 der Monatstabelle
Wochenlohn: 6/26 der Monatstabelle
Halbmonatslohn: 12/26 der Monatstabelle
Tabelle zur Berechnung der Körperschaftsteuer
Einkommen | Zu erhebender Steuerbetrag |
0 – 50 000 RM | 35 % des Gesamteinkommens |
50 000 – 60 110 RM | 17 500 RM und dazu 90 % der 50 000 RM übersteigenden Summe |
60 110 – 100 000 RM | 45 % des Gesamteinkommens |
100 000 – 150 000 RM | 45 000 RM und dazu 90 % der 100 000 RM übersteigenden Summe |
150 000 – 500 000 RM | 60 % des Gesamteinkommens |
500 000 – 600 000 RM | 300 000 RM und dazu 90 % der 500 000 RM übersteigenden Summe |
über 600 000 RM | 65 % des Gesamteinkommens |
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 4 v. 28.2.1946 S. 60
Quelle: Eigener Bestand im Original
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