Das war die DDR

Gesetz Nr. 12 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 11. Februar 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 4 v. 28.2.1946 S. 60

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Änderung der Gesetzgebung in bezug auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewinnabführung

 

Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:

ERSTER TEIL

Allgemeine Grundsätze

Artikel I

Alle deutschen Steuergesetze sind ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens, der Staatszugehörigkeit oder der politischen Einstellung anzuwenden. Alle gesetzlichen Bestimmungen, die mit diesem Grundsatz unvereinbar sind, werden aufgehoben, insbesondere diejenigen, die vorschreiben, daß die deutschen Steuergesetze im nationalsozialistischen Geiste zu verstehen und auszulegen sind.

ZWEITER TEIL

Steuersätze

Artikel II

Einkommensteuern – Steuerklassen

1. Für die Errechnung der Einkommensteuer werden, die Steuerpflichtigen in folgende Steuerklassen eingeteilt:

  1. S t e u e r k l a s s e I
    Steuerklasse I umfaßt diejenigen Personen, die zu Beginn des Veranlagungszeitraums nicht verheiratet waren und diejenigen, die in diesem Jahr nicht mindestens vier Monate verheiratet waren. Personen, die unter die unten aufgezählten Steuerklassen fallen, gehören nicht zur Steuerklasse I.
  2. S t e u e r k l a s s e II
    Zur Steuerklasse II gehören folgende Personen, soweit sie nicht in der dritten Gruppe einbegriffen sind:
    1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungszeitraums oder mehr als vier Monate in diesem Jahre verheiratet waren, sowie
    2. unverheiratete Personen, die mindestens vier Monate vor Ablauf des Veranlagungszeitraums das 65. Lebensjahr erreicht haben.
  3. S t e u e r k l a s s e III
    1. Steuerklasse III umfaßt diejenigen Personen, denen Kinderermäßigung zusteht (wie in Absatz II erläutert), oder denen diese Ermäßigung auf Antrag gewährt wird (wie in Absatz III erläutert).
    2. Der Steuerpflichtige hat Anrecht auf Kinderermäßigung - für den Begriff "Kinder" ist die bestehende deutsche Gesetzgebung maßgebend - falls die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
      1. Die Kinder müssen mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum zu dem Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben, oder in diesem Jahr hauptsächlich auf seine Kosten unterhalten und erzogen worden sein. Im letzteren Falle muß der Steuerpflichtige die Kosten für ihren Unterhalt und ihre Erziehung mindestens vier Monate getragen haben.
      2. Die Kinder dürfen während dieses Zeitraums das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben.
    3. Auf Antrag wird dem Steuerpflichtigen eine Kinderermäßigung gewährt, wenn Kinder, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
      1. Die Kinder müssen im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate eine von dem Kontrollrat oder den zuständigen Zonenbefehlshabern genehmigte Unterrichtsanstalt besucht haben und während dieser Zeit hauptsächlich auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten worden sein.
      2. Die Kinder dürfen während des Veranlagungszeitraums das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels treten an die Stelle des § 32 des Einkommensteuergesetzes sowie aller diesen Paragraphen abändernden gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels sind bei der Festsetzung der Lohnsteuer anzuwenden. § 39 des Einkommensteuergesetzes wird dementsprechend geändert.

Artikel III

Einkommensteuer – Allgemeine Erhöhung der Steuersätze

1. Die am 8. Mai 1945 gültigen Sätze für die Einkommensteuer werden nach den folgenden allgemeinen Grundsätzen erhöht:

  1. Für Steuerklasse I werden die Sätze für die Einkommensteuer wie folgt erhöht:
    1. Um 25 % für Gehälter, Löhne und Einkünfte aus freien Berufen.
    2. Um 35 % für alle anderen Einkunftsarten.
  2. Auf die Steuerklassen II und III finden die in Absatz a) vorgesehenen Erhöhungen Anwendung mit folgenden Ausnahmen:
    1. RM 600,— des jährlichen Einkommens aller Steuerpflichtigen der Klassen II und III bleiben einkommensteuerfrei.
    2. Für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen gemäß Artikel II eine Steuerermäßigung zusteht, bleiben weitere RM 400,— seines jährlichen Einkommens steuerfrei, wenn er der Steuerklasse III angehört.
  3. Falls sich die gemäß den Bestimmungen des Absatzes b) erfolgte Änderung der bisherigen Gesetzgebung in einer Herabsetzung statt Erhöhung der Steuerschuld des Steuerpflichtigen auswirkt, ist die Steuerschuld grundsätzlich so zu errechnen, daß zunächst der Betrag festgestellt wird, der zu erheben gewesen wäre, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes (mit Ausnahme von Artikel I) nicht erlassen worden wären; dazu wird dann unter Beachtung der Bestimmungen in Absatz a) ein Zuschlag von 25 % oder 35 % hinzugefügt.

2. Diese allgemeinen Grundsätze finden auf die Festsetzung der Lohnsteuer Anwendung.

3. über die praktische Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze geben die als Anlage "A" und Anlage "B" beigefügten Tabellen zu diesem Gesetz Aufschluß. Diese Anlagen treten an die Stelle der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zum Einkommensteuergesetz.

4. § 40 des Einkommensteuergesetzes, der besonders auf die sonstigen Bezüge der Arbeitnehmer anwendbare Sätze für die Lohnsteuer festsetzt, wird aufgehoben. Diese Bezüge werden nach den auf die andern Einkunftsarten anwendbaren Sätzen versteuert.

5. Die Einkommensteuer wird für alle Personen veranlagt, die gemäß Ziffer 4 des Artikels XVI dieses Gesetzes zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Diesen Personen werden auch weiterhin die von dem Lohn oder anderen Einkommen als Steuer abgezogenen Summen gutgeschrieben. § 46 des Einkommensteuergesetzes (in der Fassung des § 7 der Steuervereinfachungsverordnung vom 14. September 1944) wird dementsprechend geändert.

Artikel IV

Körperschaftsteuer Erhöhung der Steuersätze

1. Die Sätze für die Körperschaftsteuer (§ 19, Absatz I des Körperschaftsteuergesetzes) sind die folgenden:

  1. Bei Einkommen bis zu RM 50 000 ... 35 %
  2. Bei Einkommen von RM 50 000 bis zu RM 100 000 ... 45 %
  3. Bei Einkommen von RM 100 000 bis zu RM 500 000 ... 60 %
  4. Bei Einkommen über RM 500 000 ... 65%

2. Zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Grenzfällen wird die folgende Angleichung vorgesehen, wenn das Einkommen einer Körperschaft in eine der in den Absätzen b), c) oder d) der obigen Ziffer 1 angeführten Stufen fällt, soll der fällige Steuerbetrag nicht höher sein als:

  1. Die Steuer für das höchste Einkommen der nächstniedrigeren Steuerstufe, mit einem Zuschlag von
  2. 90 % des Unterschieds zwischen dem Gesamteinkommen und dem höchsten Einkommen der nächstniedrigeren Stufe.

3. Die praktische Anwendung dieser Bestimmungen ist aus Anlage "C" ersichtlich.

Artikel V

Steuerabzug vom Kapitalertrag

1. Der in § 3 der Kapitalertragsteuerverordnung in ihrer gegenwärtigen Fassung vorgesehene Steuersatz wird auf 25 % des gesamten Kapitalertrags festgesetzt.

2. Wenn eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft für eigene Rechnung Kapitalerträge vereinnahmt, für welche die Steuer an der Quelle abgezogen worden ist, und wenn dieser Abzug ihre ordnungsgemäße Steuerschuld übersteigt, kann die Gesellschaft die Rückerstattung des von ihr zu viel bezahlten Betrages beantragen.

Artikel VI

Steuer zur Erfassung außerordentlicher Gewinne

Die gemäß der Gewinnabführungsverordnung erfolgende Veranlagung für die Besteuerung außerordentlicher Gewinne wird folgendermaßen geregelt: der Gesamtbetrag der sich aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Besteuerung außerordentlicher Gewinne ergebenden Steuerschuld darf 90 % des gesamten Reineinkommens nicht überschreiten.

Artikel VII

Steuer auf Aufsichtsratsvergütungen

1. Die durch das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder vom 28. März 1934 (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1939) eingeführte Sondersteuer für Aufsichtsratsvergütungen wird aufgehoben.

2. Aufsichtsratsvergütungen, die, wäre dieses Gesetz nicht erlassen worden, unter diese Sonderabgabe gefallen wären, unterliegen der Einkommensteuer zum Satz von 65 %. Die Steuer wird durch Abzug an der Quelle erhoben.

3. Die Steuerpflichtigen, die nach. Artikel XVI, Ziffer 4, dieses Gesetzes jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, müssen in ihrer Erklärung den Bruttobetrag der von ihnen als Aufsichtsratsmitglieder bezogenen Summen angeben. Sie haben Anspruch auf entsprechende Gutschrift für an der Quelle erhobene Abzüge.

4. Die Verordnung vom 31. März 1939 über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen wird den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels gemäß geändert.

DRITTER TEIL

Verfahren zur Ermittlung des Einkommens

Artikel VIII

Steuerermäßigung wegen erlittener Verluste

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Besteuerung außerordentlicher Gewinne für natürliche oder juristische Personen, und bei der Errechnung der Steuerschuld dieser Personen für die verflossenen Jahre, sind keine Gutschriften und keine Ermäßigungen für aus folgenden Ursachen entstandene Verluste zu gewähren:

  1. Wehrmachtaufträge;
  2. öffentliche Schuld;
  3. durch den Krieg verursachte Zerstörungen oder Beschädigungen;
  4. Steuergutscheine.
Artikel IX

Steuer auf Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft

1. Das Einkommen von Land- und Forstwirten, die keine Bücher führen, wird zum Zwecke der Berechnung ihrer Einkommensteuer von einem Achtzehntel des Wertes ihres landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögens (wie dies in § 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1936 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vorgesehen ist) auf ein Zwölftel des Wertes dieses Vermögens erhöht.

2. Den in Ziffer 1 genannten Personen wird, falls ihr Reineinkommen RM 6000 im Jahre nicht übersteigt, ein Freibetrag von RM 1000 gewährt. Absatz 3 des § 13 des Einkommensteuergesetzes wird demgemäß geändert.

3. Einwanderern, welche die seit dem 8. Mai 1945 bestehenden Grenzen Deutschlands überschritten haben und Land- oder Forstwirtschaft betreiben, ohne daß ihr Einkommen RM 6000 übersteigt, wird ein Freibetrag von RM 2000 gewährt. Dieser Freibetrag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewährt, und zwar vom 1. Januar 1946 oder vom Tage der Einreise ab, falls diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird nicht mehr gewährt von dem Tage ab, an dem die oben erwähnten Personen die Land- oder Forstwirtschaft aufgeben.

4. Personen, die sich nach dem 8. Mai 1945 als Landwirte niedergelassen haben, und deren Einkommen RM 6000 nicht übersteigt, wird ein Freibetrag von RM 2000 gewährt, und zwar vom 1. Januar 1946 oder von dem Tage der Niederlassung ab, falls diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird jedoch solchen Personen nicht gewährt, die einmal ein Recht darauf hatten und sich nach Verlust dieses Rechtes aufs neue als Landwirte niedergelassen haben.

Artikel X

Steuerfreie Einkünfte

1. Die Vergünstigung der Einkommensteuerfreiheit für gewisse Einkunftsarten gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes wird mit Ausnahme der unter Ziffer 2 aufgeführten Einkunftsarten aufgehoben.

2. Die folgenden Einkunftsarten genießen auch weiterhin Steuerbefreiung:

  1. Bezüge aus der Sozialversicherung;
  2. Ruhegehälter;
  3. Bezüge aus der öffentlichen Fürsorge, soweit diese Bezüge von dem Kontrollrat oder dem zuständigen Zonenbefehlshaber genehmigt sind.
Artikel XI

Abzüge für Werbungskosten

1. Die folgenden Ziffern des § 9 des Einkommensteuergesetzes werden aufgehoben:

  1. Ziffer 3, welche Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, als Werbungskosten anerkennt.
  2. Ziffer 4, welche notwendige Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten anerkennt.

2. § 10 des Einkommensteuergesetzes wird folgendermaßen geändert:

  1. Die Ziffern 2 und 3 des Absatzes (1), welche gewisse Arten von Sonderausgaben anführen, werden aufgehoben und durch folgende neue Ziffern ersetzt:
    1. "2. Beiträge zu Sozialversicherungen, deren Abzug vom Lohn gesetzlich zulässig ist."
    2. "3. Bezahlte Vermögensteuern."
  2. in Absatz 2, Ziffer 3, wird der Gesamtbetrag der für Sonderausgaben zulässigen Abzüge für den Steuerpflichtigen selbst auf RM 300 im Jahr herabgesetzt. Dazu kommen je RM 300 im Jahr für seine Ehefrau und jeden Angehörigen im Sinne des § 10, Ziffer 3-6, des Steueranpassungsgesetzes.
Artikel XII

Veräußerung von Betrieben

Gewinne, die aus der Veräußerung von Betrieben, von Aktien oder von Geschäftsanteilen an Gesellschaften jeder Art erzielt werden, sind, unbeschadet der Höhe dieser Gewinne, in das steuerpflichtige Reineinkommen einzubegreifen, sofern diese Gewinne unter die §§ 14, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes fallen. Die in den § 14, Absatz 2, § 16, Absätze 4 und 5, § 17, Absätze 3 und 4, des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Steuerbefreiungen werden aufgehoben.

Artikel XIII

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Jeder, der einen Mietzins bezahlt oder irgendeine Zahlung auf Grund eines Vertrages über Land, Häuser oder andere Immobilien leistet, hat dem zuständigen Finanzamt vierteljährlich eine besondere Erklärung abzugeben, aus der die gezahlten Beträge und die Zahlungsempfänger ersichtlich sind.

Artikel XIV

Außerordentliche Einkünfte

1. Außergewöhnliche Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt (§ 34, (2) Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes), unterliegen der Einkommensteuer zu den auf anderes Einkommen anwendbaren Sätzen. Zum Zwecke der Einkormmensteuerveranlagung können diese außerordentlichen Einkünfte auf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt wurden und als Einkommen eines jeden dieser Jahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet.

2. Gewinne, die aus Veräußerungen im Sinne der §§ 14, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes stammen (d. h. gewisse Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Liegenschaften, Wertpapieren, Anteilscheinen, oder Schuldverschreibungen) werden nicht mehr als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 des genannten Gesetzes angesehen, sondern unterliegen der Einkommensteuer zu den auf andere Einkommen anwendbaren Sätzen.

3. § 34 des Einkommensteuergesetzes wird entsprechend geändert.

Artikel XV

Steuerabzug vom Kapitalertrag Kapitalertragsteuer

1. Die den Dividenden der Vorzugsaktien der Reichsbahngesellschaft in § 43, Absatz 1, Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes und in § 1, Absatz 1, Ziffer 1 der Kapitalertragsteuerverordnung gewährte Ausnahme von der Abzugspflicht für die Kapitalertragsteuer wird aufgehoben.

2. Der Anwendungskreis des § 1 der Kapitalertragsteuerverordnung wird auf folgende Kapitalerträge ausgedehnt, die nunmehr dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen:

  1. Zinsen aus Hypotheken, Schuldverschreibungen und sonstigen Darlehen aller Aktien- oder anderen Gesellschaften, Regierungen, Körperschaften oder öffentlichen Verwaltungsstellen (mit Einschluß des Reiches, der Provinzen, der Länder, der Regierungsbezirke, der Kreise und der Gemeinden). Die Zinsen aus Kontokorrenten und kurzfristigen Bankvorschüssen fallen nicht unter diese Bestimmung. Der Kontrollrat kann Befreiungen von den Bestimmungen dieses Absatzes gewähren;
  2. von einer Bank (mit Einschluß der Postsparkassen und anderer Sparkassen) bezahlte oder gutgeschriebene Zinsen, wenn der Gesamtbetrag der Zinsen RM 250 im Jahr oder im Falle einer kürzeren Zeitdauer einen proportional herabgesetzten Betrag übersteigt.

3. Die Befreiung vom Steuerabzug, die Gesellschaften oder Körperschaften, auf Grund des § 2, Absatz 1, Ziffer 2 der Kapitalertragsteuerverordnung und des § 9 des Körperschaftsteuergesetzes zuerkannt war, wird aufgehoben.

VIERTER TEIL

Steuerveranlagung, Vorauszahlungen und Steuererklärungen

Artikel XVI

Steuererklärung Vorauszahlungen
(Einkommensteuer und Körperschaftsteuer)

1. Vorauszahlungen auf die Einkommen- und die Körperschaftsteuer sind am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar zu entrichten. §35, Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wird demgemäß geändert.

2. Die Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen bildet für jedes Vierteljahr das Einkommen des vorhergehenden Vierteljahres. Die Bestimmungen des § 35, Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 24, Absatz 1 der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung (vom 7. Dezember 1941), welche diese Vorauszahlungen auf der Grundlage der bei der vorhergehenden Veranlagung festgesetzten Besteuerung vorsehen, werden demgemäß geändert.

3. Vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen in Satz 2 dieses Absatzes muß jeder Steuerpflichtige gleichzeitig mit der Vorauszahlung eine "vierteljährliche Erklärung" abgeben, in der er angeben muß, wie er die Vorauszahlung berechnet hat. Land- und Forstwirten, die keine Bücher führen, sowie Personen, deren Einkommen für das vorhergehende Vierteljahr RM 1O0O nicht übersteigt, brauchen diese Erklärung nicht abzugeben.

4. Spätestens am 10. März eines jeden Jahres muß der Steuerpflichtige eine Erklärung über sein Gesamteinkommen des mit dem vorhergehenden 31. Dezember abgelaufenen Kalenderjahres abgeben ("jährliche Steuererklärung"). Folgende Personen brauchen diese Erklärung nicht abzugeben:

  1. Alle Personen, deren aus Löhnen stammendes Einkommen RM 24 000 nicht erreicht und deren sonstiges steuerpflichtiges Einkommen RM 600 im Jahre nicht übersteigt;
  2. Land- und Forstwirte, die keine Bücher führen und deren nicht aus Land- und Forstwirtschaft stammendes steuerpflichtiges Einkommen RM 600 im Jahre nicht übersteigt;
  3. andere Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen RM 600 im Jahre nicht übersteigt.

§ 15 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wird zwecks Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend geändert.

5. Auf Grund der gemäß Absatz 4 abgegebenen jährlichen Steuererklärungen berechnet das Finanzamt neuerdings den Gesamtbetrag der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer für das ganze Jahr. Wenn aus dieser neuen Berechnung hervorgeht, daß ein die Einkommensteuerschuld übersteigender Betrag bezahlt worden ist, wird dieser je nach Wunsch des Steuerpflichtigen ihm entweder auf seine Steuerschuld des folgenden Jahres gutgeschrieben oder zurückbezahlt. Wenn es sich hingegen ergibt, daß eine Nachzahlung zu leisten ist, so muß diese von dem Steuerpflichtigen binnen 14 Tagen nach Mitteilung der neu errechneten Steuerschuld geleistet werden.

6. Falls die vierteljährlichen Vorauszahlungen 25 % oder mehr unter dem tatsächlichen Betrag der endgültig für das Vierteljahr zu zahlenden Steuern liegen, muß der Steuerpflichtige als Strafe eine zusätzliche Steuer zahlen, die sich auf 15 % der endgültig für das betreffende Vierteljahr errechneten Summe beläuft. Bei der Ermittlung, ob ein Minderbetrag von 25 % oder mehr besteht, wird ein für ein Vierteljahr zuviel bezahlter Betrag dem Steuerpflichtigen für die Steuerzahlung des folgenden Vierteljahres gutgeschrieben.

7. Das Finanzamt kann, nötigenfalls, die Richtigkeit der von dem Steuerpflichtigen in seiner auf Grund der Ziffer 3 abgegebenen vierteljährlichen Steuererklärung über sein Einkommen gemachten Angaben sofort nachprüfen und eine neue Berechnung der Steuerschuld vornehmen, ohne das Jahresende und die Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung abzuwarten.

FÜNFTER TEIL

Schlußbestimmungen

Artikel XVII

Aufhebung und Abänderung von Gesetzen

Jede mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbare deutsche steuergesetzliche Vorschrift wird aufgehoben oder den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entsprechend geändert.

Artikel XVIII

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuersätze

Die in diesem Gesetz bestimmten Steuersätze finden ab 1. Januar 1946 Anwendung.

Ausgefertigt in Berlin, den 11. Februar 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. König, Armeekorps-General, G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, und H. M. Burrough, Admiral, unterzeichnet.)

ANLAGE A

Grundtabelle zur Berechnung der Einkommensteuer im Jahre 1946
(Veranlagte Einkommensteuer)

Jahreseinkommen Steuerbetrag
RM RM RM
0 – 600
600 – 1 200 11 dazu 17 % des Betrags über 600
1 200 – 2 400 113 dazu 25 % des Betrags über 1 200
2 400 – 4 800 41З dazu 50 % des Betrags über 2 400
4 800 – 9 600 1 613 dazu 55 % des Betrags über 4 800
9 600 – 13 200 4 253 dazu 60 % des Betrags über 9 600
13 200 – 15 600 6 413 dazu 70 % des Betrags über 13 200
15 600 – 18 000 8 093 dazu 80 % des Betrags über 15 600
18 000 – 24 000 10 013 dazu 85 % des Betrags über 18 000
24 000 – 60 000 15 113 dazu 90 % des Betrags über 24 000
60 000 – 100 000 47 513 dazu 95 % des Betrags über 60 000
über 100 000 85 513 dazu 95 % des Betrags über 100 000

Bemerkungen:

1. Vor der Anwendung der Tabelle werden die Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und freien Berufen entweder um 10 % oder um RM 1 000 gekürzt, wobei jedoch nur die kleinere der beiden Summen abgezogen werden darf.

2. Folgende Steuerbefreiungen werden ferner vor Anwendung der Tabelle gewährt:

  • der Steuerklasse II RM 600 im Jahre
  • der Steuerklasse III RM 1 000 im Jahre (1 Kind)
  • der Steuerklasse III RM 1 400 im Jahre (2 Kinder)
  • der Steuerklasse III RM 1 800 im Jahre (3 Kinder)
  • der Steuerklasse III RM 2 200 im Jahre (4 Kinder)

Für die andern Steuerpflichtigen der Klasse III wird der Freibetrag für jedes Kind um RM 400 im Jahre erhöht, d. h., daß er bei fünf Kindern RM 2600 beträgt, usw.

3. Die in Bemerkung 2 erwähnten Freibeträge werden nicht gewährt, und die Grundtabelle wird nicht angewandt in folgenden Fällen:

  • Für Steuerpflichtige der Klasse І, deren Einkommen RM 1500 im Jahre nicht übersteigt;
  • für Steuerpflichtige der Klasse II, deren Einkommen RM 4400 im Jahre nicht übersteigt;
  • für Steuerpflichtige der Klasse III, deren Einkommen RM 2400 im Jahre nicht übersteigt (1 Kind);
  • für Steuerpflichtige der Klasse III, deren Einkommen RM 3200 im Jahre nicht übersteigt (2 Kinder);
  • für Steuerpflichtige der Klasse III, deren Einkommen RM 3200 im Jahre nicht übersteigt (3 Kinder);
  • für Steuerpflichtige der Klasse III, deren Einkommen RM 3200 im Jahre nicht übersteigt (4 Kinder).

In diesen Fällen wird das ganze Einkommen, nach Vornahme der in Bemerkung 1 erwähnten Kürzung, um 10 % (insofern es sich um Einkünfte aus Löhnen, Gehältern oder freien Berufen handelt), nach folgenden Sätzen besteuert:

Für die Steuerpflichtigen der Klasse I nach dem Steuersatz von 1945 für die ehemalige Gruppe I.
Für die Steuerpflichtigen der Klasse II nach dem Steuersatz von 1945 für die ehemalige Gruppe II.
Für die Steuerpflichtigen der Klasse III (Absätze 1, 2, 3 und 4) nach dem Steuersatz von 1945 für die ehemalige Gruppe IV (Absätze 1, 2, 3 und 4). Dazu tritt in jedem Falle eine Erhöhung um 35 % .

4. Um dem Steuerpflichtigen die Berechnung der am 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober fälligen Vorauszahlungen zu ermöglichen, werden gemäß der Grundtabelle für alle den Betrag von RM 4000 im Jahre (RM 1000 im Vierteljahre) übersteigenden Einkommen Vierteljahrstabellen aufgestellt.

ANLAGE B

Tabelle zur Berechnung der Lohnsteuer für das Jahr 1946

Steuerklasse I – Unverheiratete Personen

Monatslöhne Abzuziehende Steuern
RM RM RM
0 – 83
84 – 100 0,58 dazu 14 % des Betrags über 84
100 – 150 2,82 dazu 18 % des Betrags über 100
150 – 200 11,82 dazu 22 % des Betrags über 150
200 – 250 22,82 dazu 35 % des Betrags über 200
250 – 300 40,32 dazu 40 % des Betrags über 250
300 – 800 60,32 dazu 50 % des Betrags über 300
800 – 1100 310,32 dazu 55 % des Betrags über 800
1100 – 1200 475,32 dazu 60 % des Betrags über 1100
1200 – 1300 535,32 dazu 65 % des Betrags über 1200
1300 – 1600 600,32 dazu 75 % des Betrags über 1300
1600 – 2000 825,32 dazu 80 % des Betrags über 1600
über 2000 57 % des Gesamtlohnes

Steuerklasse II – Verheiratete Personen ohne Kinder

Monatslöhne Abzuziehende Steuern
RM RM RM
0 – 94
95 – 200 0,85 dazu 15 % des Betrags über 95
200 – 250 16,60 dazu 24 % des Betrags über 200
250 – 450 28,60 dazu 40 % des Betrags über 250
450 – 850 108,60 dazu 50 % des Betrags über 450
850 – 1150 308,60 dazu 55 % des Betrags über 850
1150 – 1250 473,60 dazu 60 % des Betrags über 1150
1250 – 1350 533,60 dazu 65 % des Betrags über 1250
1350 – 1650 598,60 dazu 75 % des Betrags über 1350
1650 – 2000 823,60 dazu 80 % des Betrags über 1650
über 2000 55 % des Gesamtlohnes

Steuerklasse III (1) – Personen mit 1 Kind

Monatslöhne Abzuziehende Steuern
RM RM RM
0 – 133
134 – 150 1,25 dazu 8 % des Betrags über 134
150 – 233 2,53 dazu 10 % des Betrags über 150
233 – 283 10,83 dazu 23 % des Betrags über 233
283 – 383 22,33 dazu 40 % des Betrags über 283
383 – 883 62,33 dazu 50 % des Betrags über 383
883 – 1183 312,33 dazu 55 % des Betrags über 883
1183 – 1283 477,23 dazu 60 % des Betrags über 1183
1283 – 1383 537,23 dazu 65 % des Betrags über 1283
1383 – 1683 602,23 dazu 75 % des Betrags über 1383
1683 – 2000 827,23 dazu 80 % des Betrags über 1683
über 2000 54 % des Gesamtlohnes

Steuerklasse III (2) – Personen mit 2 Kindern

Monatslöhne Abzuziehende Steuern
RM RM RM
0 – 156
157 – 200 0,88 dazu 10 % des Betrags über 157
200 – 266 5,18 dazu 12 % des Betrags über 200
266 – 316 13,10 dazu 20 % des Betrags über 266
316 – 416 23,10 dazu 40 % des Betrags über 316
416 – 916 63,10 dazu 50 % des Betrags über 416
916 – 1216 313,10 dazu 55 % des Betrags über 916
1216 – 1316 478,10 dazu 60 % des Betrags über 1216
1316 – 1416 538,10 dazu 65 % des Betrags über 1316
1416 – 1716 603,10 dazu 75 % des Betrags über 1416
1716 – 2000 828,10 dazu 80 % des Betrags über 1716
über 2000 53 % des Gesamtlohnes

Steuerklasse III (3) – Personen mit 3 Kindern

Monatslöhne Abzuziehende Steuern
RM RM RM
0 – 210
211 – 300 1,00 dazu 13 % des Betrags über 211
300 – 350 12,57 dazu 20 % des Betrags über 300
350 – 450 22,57 dazu 40 % des Betrags über 350
450 – 950 62,57 dazu 50 % des Betrags über 450
950 – 1250 312,57 dazu 55 % des Betrags über 950
1250 – 1350 477,57 dazu 60 % des Betrags über 1250
1350 – 1450 537,57 dazu 65 % des Betrags über 1350
1450 – 1750 602,57 dazu 75 % des Betrags über 1450
1750 – 2000 827,57 dazu 80 % des Betrags über 1750
über 2000 51 % des Gesamtlohnes

Steuerklasse III (4) – Personen mit 4 Kindern

Monatslöhne Abzuziehende Steuern
RM RM RM
0 – 266
267 – 283 1,20 dazu 10 % des Betrags über 267
283 – 383 2,80 dazu 20 % des Betrags über 283
383 – 483 22,80 dazu 40 % des Betrags über 383
483 – 983 62,80 dazu 50 % des Betrags über 483
983 – 1283 312,80 dazu 55 % des Betrags über 983
1283 – 1383 477,80 dazu 60 % des Betrags über 1283
1383 – 1483 537,80 dazu 65 % des Betrags über 1383
1483 – 1783 602,80 dazu 75 % des Betrags über 1483
1783 – 2000 827,80 dazu 80 % des Betrags über 1783
über 2000 50 % des Gesamtlohnes

Steuerklasse III (5) – Personen mit 5 Kindern

Monatslöhne Abzuziehende Steuern
RM RM RM
0 – 299
300 – 316 0,58 dazu 12 % des Betrags über 300
316 – 366 2,50 dazu 18 % des Betrags über 316
366 – 416 11,50 dazu 22 % des Betrags über 366
416 – 516 22,50 dazu 40 % des Betrags über 416
516 – 1016 62,50 dazu 50 % des Betrags über 516
1016 – 1316 312,50 dazu 55 % des Betrags über 1016
1316 – 1416 477,50 dazu 60 % des Betrags über 1316
1416 – 1516 537,50 dazu 65 % des Betrags über 1416
1516 – 1816 602,50 dazu 75 % des Betrags über 1516
1816 – 2000 827,50 dazu 80 % des Betrags über 1816
über 2000 49 % des Gesamtlohnes

Bemerkung:

1. Für Personen mit mehr als 5 Kindern werden alle für Steuerklasse III (5) angegebenen Steuerstufen für jedes Kind vom sechsten ab um RM 33 erhöht.
Der Betrag des Steuerabzugs für RM 2000 monatlich übersteigende Löhne wird für jedes Kind vom sechsten ab um 1 % ermäßigt. Für Klasse III (6) gilt also z. B. folgende Tabelle:

RM 0 – 332
RM 332 – 349
RM 349 – 399

Die auf RM 2000 übersteigende Löhne zu erhebende Steuer beträgt 48 %.

2. Wenn es sich um andere als monatliche Zeiträume handelt, wird der Steuersatz folgendermaßen berechnet:

Tageslohn: 1/26 der Monatstabelle

Halbtaglohn: 6/52 der Monatstabelle

Wochenlohn: 6/26 der Monatstabelle

Halbmonatslohn: 12/26 der Monatstabelle

ANLAGE C

Tabelle zur Berechnung der Körperschaftsteuer

Einkommen Zu erhebender Steuerbetrag
0 – 50 000 RM 35 % des Gesamteinkommens
50 000 – 60 110 RM 17 500 RM und dazu 90 % der 50 000 RM übersteigenden Summe
60 110 – 100 000 RM 45 % des Gesamteinkommens
100 000 – 150 000 RM 45 000 RM und dazu 90 % der 100 000 RM übersteigenden Summe
150 000 – 500 000 RM 60 % des Gesamteinkommens
500 000 – 600 000 RM 300 000 RM und dazu 90 % der 500 000 RM übersteigenden Summe
über 600 000 RM 65 % des Gesamteinkommens

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 4 v. 28.2.1946 S. 60

Quelle: Eigener Bestand im Original

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.

Dieser Artikel ist auch als PDF verfügbar

Seite 301 von 389

Hier geht's zum Podcast "Eliten in der DDR" bei MDR.DE