Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.
Der Kontrollrat verfügt wie folgt:
1. Angehörige der ehemaligen Wehrmacht und der angegliederten militarisierten Streitkräfte, einschließlich der Militärbeamten und Kriegsgefangenen, werden aus dem Militärverhältnis entlassen, unter Berücksichtigung der folgenden Umstände:
2. Die Entlassung der deutschen Kriegsgefangenen wird planmäßig in die Wege geleitet und überwacht werden. Jeder Kriegsgefangene wird offiziell aus dem Gefangenenlager entlassen und erhält einen Entlassungsschein. Das als Entlassungsschein zu benutzende Formular wird den Zonenbefehlshabern zugeschickt.
3. Die ehemaligen Wehrmachtangehörigen werden in die Zone Deutschlands entlassen, wo ihr früherer Wohnort lag, und zwar gemäß den in Anhang "A" enthaltenen Bestimmungen ("Vorschriften und Richtlinien für die Überführung von Kriegsgefangenen von einer Besetzungszone in die andere").
4. Die ehemaligen Wehrmachtangehörigen, deren früherer Wohnort Berlin war, dürfen erst dann nach Berlin entlassen werden, wenn die Einzelheiten durch Abmachungen zwischen dem Zonenbefehlshaber, in dessen Verwahr die betreffenden Kriegsgefangenen sich befinden, und der Alliierten Kommandatura in Berlin geregelt sind. Anderweitige Entlassungen nach Groß-Berlin dürfen nicht stattfinden.
5. Von den in Deutschland untergebrachten Kriegsgefangenen werden diejenigen, die nicht deutscher Herkunft sind, mit Ausnahme der Österreicher, sobald wie möglich heimbefördert. Die Rücksendung in die Heimat soll nicht wegen etwaigen Einsatzes in von den Alliierten aufgestellten Arbeitsplänen verzögert werden. In solchen Fällen ist keine formelle Entlassung erforderlich; eine Ausnahme bildet die Entlassung von Österreichern, deren Rückbeförderung nach Österreich gemäß den mit den jeweiligen nationalen Bestandteilen des Alliierten Kontrollrates in Österreich bestehenden Abmachungen stattfinden wird.
6. Folgende Bestimmungen werden auf die sich außerhalb Deutschlands befindlichen Kriegsgefangenen Anwendung finden:
7. Alle ehemaligen nach Deutschland entlassenen Kriegsgefangenen müssen sich nach Ankunft in ihrem Wohnorte binnen 48 Stunden bei der örtlichen Zivilbehörde anmelden. Diejenigen, die es unterlassen, sich innerhalb der gegebenen Frist anzumelden, werden bestraft.
8. Fahnenflüchtige und Nachzügler der ehemaligen Wehrmacht in den verschiedenen Zonen werden von den Zonenbefehlshabern angewiesen werden, sich zu einer geeigneten Zeit bei einer passenden Sammelstelle zu melden, um dort mit den nötigen Papieren ausgestattet und nach den gegenwärtigen Richtlinien abgefertigt zu werden. Wer diesen Anweisungen nicht Folge leistet, wird verhaftet und bestraft.
9. Der Schutz vor Vernichtung und die Übernahme seitens der Alliierten der Archive, Bücher, Pläne, Urkunden, Briefe, Akten und sonstiger Angaben und Unterlagen, die der ehemaligen Wehrmacht und den angegliederten militarisierten Verbänden oder von diesen kontrollierten Organen gehörten, müssen mit sorgfältiger Aufmerksamkeit verfolgt werden. Die sich daraus ergebenden Auskünfte und Angaben werden ihre angemessene Verwendung bei dem Entlassungsverfahren finden, und zuletzt wird auf Anordnung des Kontrollrates in einer Weise über sie verfügt, die solche Auskünfte und Angaben dem Zugriff der deutschen Regierung dauernd entzieht.
10. Der Kontrollrat wird die Zonenbefehlshaber über die für Entlassungszwecke erforderlichen Angaben benachrichtigen.
Ausgefertigt in Berlin, den 12. November 1945.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von V. Sokolowsky, General der Armee, Lucius D. Clay, Generalleutnant, B. H. Robertson, Generalleutnant, und L. Koeltz, Armeekorpsgeneral, unterzeichnet.)
Vorschriften und Grundsätze für den Austausch von deutschen Kriegsgefangenen von einer Besatzungszone in eine andere
1. Die Heranziehung deutscher Kriegsgefangener durch die vier Mächte zu Wiederaufbau- und Reparationsarbeiten wird durch die folgenden Bestimmungen nicht berührt.
2. Ehemalige Wehrmachtangehörige sind in die Zone Deutschlands zu entlassen, wo ihr früherer Wohnsitz war.
3. Ehemalige Wehrmachtangehörige, die sich in einer Zone befinden, welche nicht diejenige ihres früheren Wohnsitzes ist, können zwischen einer Zone und der anderen ausgetauscht werden, gemäß unmittelbar zwischen den betreffenden Zonenbefehlshabern zu treffenden Vorkehrungen.
4. Für diese Vorkehrungen werden folgende Grundsätze maßgebend sein:
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 3 v. 31.1.1946 S. 43
Quelle: Eigener Bestand im Original
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