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Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
Artikel IV, Absatz 1, des Kontrollratgesetzes Nr. 12 "Änderung der Gesetzgebung in bezug auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewinnabführung" wird hiermit aufgehoben; an seine Stelle tritt folgender Text:
1. Die Sätze für die Körperschaftsteuer, § 19.1) des Körperschaftsteuergesetzes, sind die folgenden:
Die oben genannten Sätze verringern sich um 50 % für die Körperschaften, die in § 19.2) Abs. 1 und 2, des Körperschaftsteuergesetzes aufgeführt sind.
Die verringerten Steuersätze für die in obigem Artikel erwähnten Körperschaften treten, soweit sie nicht schon in Anwendung sind, am 1. Januar 1947 in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, am 30. November 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, und P. Koenig, General der Armee, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 12 v. 30.11.1946 S. 231
Quelle: Eigener Bestand im Original
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