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Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
Artikel II und IV des Kontrollratgesetzes Nr. 26 sind aufgehoben; an ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:
Die Steuersätze für die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse werden wie folgt festgesetzt:
1. In den Fällen, in denen sich ein Ausfall an Tabak aus nicht entschuldbaren Gründen ergibt, wird ein Tabaksteuerausgleich in Höhe von 2500 RM für je 100 kg Tabak inländischer Herkunft und 5000 RM für je 100 kg eingeführten Tabak erhoben.
2. Entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels wird Paragraph 63 des Tabaksteuergesetzes vom 4. April 1939 wie folgt geändert:
In Ziffer 1 ist 825 RM in 5000 RM und 275 RM in 2500 RM zu ändern."
Diese Änderungen des Kontrollratgesetzes Nr. 26 treten mit dem Tage der Verkündung vorliegenden Gesetzes in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, am 30. November 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, und P. Koenig, General der Armee, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 12 v. 30.11.1946 S. 229/2
Quelle: Eigener Bestand im Original
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