Das war die DDR

Gesetz Nr. 41 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 30. November 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 12 v. 30.11.1946 S. 229/2

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Änderung des Gesetzes Nr. 26 (Tabaksteuer)

 

Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:

Artikel I

Artikel II und IV des Kontrollratgesetzes Nr. 26 sind aufgehoben; an ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:

"Artikel II

Die Steuersätze für die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse werden wie folgt festgesetzt:

  1. Zigaretten:
    1. 75 % des Kleinverkaufspreises, wenn dieser nicht 20 Pfennig für das Stück übersteigt.
    2. 80% des Kleinverkaufspreises, wenn dieser 20 Pfennig für das Stück übersteigt.
  2. Zigarren:
    1. 70 % des Kleinverkaufspreises, wenn dieser nicht 65 Pfennig für das Stück übersteigt.
    2. 80 % des Kleinverkaufspreises, wenn dieser 65 Pfennig für das Stück übersteigt.
  3. Pfeifentabak:
    1. Grobschnitt: 70 % des Kleinverkaufspreises.
    2. Feinschnitt: 75 % des Kleinverkaufspreises,
  4. Tabakblätter zur Herstellung von Zigaretten: 550 RM für 100 kg.
  5. Zigarettenpapier: 10 RM für 1000 Zigarettenhüllen.
  6. Tabakersatzstoffe: 200 RM für 100 kg.
  7. Schnupf- und Kautabak: 60 % des Kleinverkaufspreises.
  8. Tabakpflanzer, die ein mit Tabak bepflanztes Feld in einer Größe von nicht mehr als 50 qm besitzen, den geernteten Tabak nicht nach Gewicht versteuern und mehr als fünfzehn Setzlinge haben, entrichten Steuern nach folgenden Sätzen:
    von 16 bis 50 Setzlingen: 12 RM jährlich,
    von 51 bis 010 Setzlingen: 24 RM jährlich,
    von 101 bis 150 Setzlingen: 36 RM jährlich,
    von 151 bis 200 Setzlingen: 48 RM jährlich.
Artikel IV

1. In den Fällen, in denen sich ein Ausfall an Tabak aus nicht entschuldbaren Gründen ergibt, wird ein Tabaksteuerausgleich in Höhe von 2500 RM für je 100 kg Tabak inländischer Herkunft und 5000 RM für je 100 kg eingeführten Tabak erhoben.

2. Entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels wird Paragraph 63 des Tabaksteuergesetzes vom 4. April 1939 wie folgt geändert:
In Ziffer 1 ist 825 RM in 5000 RM und 275 RM in 2500 RM zu ändern."

Artikel II

Diese Änderungen des Kontrollratgesetzes Nr. 26 treten mit dem Tage der Verkündung vorliegenden Gesetzes in Kraft.

Ausgefertigt in Berlin, am 30. November 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, und P. Koenig, General der Armee, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 12 v. 30.11.1946 S. 229/2

Quelle: Eigener Bestand im Original

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