Das war die DDR

Gesetz Nr. 26 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. Mai 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 7 v. 31.5.1946 S. 146

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Tabaksteuer

 

Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:

Artikel I

1. Die Steuer nach dem Wert und der Kriegszuschlag zur Steuer auf Tabak und Tabakwaren werden aufgehoben und durch eine einheitliche Steuer auf den Kleinverkaufspreis des Tabaks und der Tabakwaren ersetzt.

2. Die Sondersteuer auf Tabakblätter für Zigaretten bleibt bestehen.

Artikel II

Die Steuersätze auf die unten angeführten Erzeugnisse werden wie folgt festgesetzt:

  1. Zigaretten:
    1. 80 % des Kleinverkaufspreises, wenn dieser nicht 20 Pfennig für das Stück übersteigt.
    2. 90 % des Kleinverkaufspreises, wenn dieser 20 Pfennig für das Stück übersteigt.
  2. Zigarren: 90 % des Kleinverkaufspreises.
  3. Pfeifen-Rauchtabak:
    1. 80 % des Kleinverkaufspreises für Grobschnitt.
    2. 90 % des Kleinverkaufspreises für Feinschnitt.
  4. Tabakblätter zur Herstellung von Zigaretten: 850 RM für 100 Kilogramm.
  5. Zigarettenpapier: 10 RM für 1000 Blätter.
  6. Tabakersatzstoffe: 700 RM für 100 Kilogramm.
  7. Schnupf- und Kautabak: 70% des Kleinverkaufspreises.
  8. Tabakpflanzer, die ein mit Tabak bepflanztes Feld in einer Größe von nicht mehr als 50 Quadratmeter besitzen, die den geernteten Tabak nicht nach Gewicht versteuern und mehr als fünfzehn Setzlinge haben, entrichten die Steuer nach folgenden Sätzen:
    von 16 bis 50 Setzlingen: 12 RM jährlich
    von 21 bis 100 Setzlingen: 24 RM jährlich
    von 101 bis 150 Setzlingen: 36 RM jährlich
    von 151 bis 200 Setzlingen: 48 RM jährlich
Artikel III

Eine Nachsteuer in Höhe des Unterschiedes zwischen den alten und den neuen Großhandelspreisen wird von allen unverkauften Tabakbeständen und Tabakwaren (im Sinne des Artikels II dieses Gesetzes), die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Großhandelsfirmen befinden, erhoben.
Dementsprechend haben die Großhändler:

  1. Ihren am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes unverkauften Bestand an Tabak und Tabakwaren anzumelden.
  2. Den Unterschied zwischen den alten und den neuen Großhandelspreisen einzuziehen.
  3. Die eingezogenen Beträge dem Zollamt abzuführen.
Artikel IV

1. In den Fällen, in denen sich ein Ausfall an Tabak aus nicht entschuldbaren Gründen ergibt, wird ein Tabaksteuerausgleich in Höhe von 4000 RM für je 100 Kilogramm Tabak inländischer Herkunft und 10 000 RM für je 100 Kilogramm eingeführten Tabak erhoben.

2. Entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels wird Artikel 63 des Tabaksteuergesetzes, vom 4. April 1939 wie folgt geändert:
In Ziffer 1 ist 825 RM in 10 000 RM und 275 RM in 4000 RM zu andern.

Artikel V

Die Durchführungsverordnung des Reichsfinanzministers vom 6. April 1939 wird, soweit sie sich auf Artikel 69 des Tabaksteuergesetzes vom 4. April 1939 bezieht und eine Minderung der Steuersätze auf Tabak und Tabakwaren mit einem Mindestgehalt von 50 % Tabaks inländischer Herkunft vorsieht, aufgehoben.

Artikel VI

Artikel 75 des Tabaksteuergesetzes vom 4. April 1939, der eine Betriebsbeihilfe solchen Herstellern zubilligt, deren Betrieb vor dem 1. Oktober 1934 bestanden hat, wird aufgehoben.

Artikel VII

Alle Kleinverkaufspackungen von Tabak und Tabakwaren müssen vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab einen Aufdruck tragen, der die Menge oder das Gewicht, die Qualität und den Kleinverkaufspreis des Inhalts angibt.

Artikel VIII

Die Art der Einziehung aller vorgenannten Steuern bleibt in jeder Zone dem Ermessen des Zonenbefehlshabers überlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Artikel IX

Die Zonenbefehlshaber können bei Ausgabe von Tabakbezugscheinen in ihrer Zone eine Abgabe zur Deckung der Herstellungskosten dieser Bezugscheine festsetzen.

Artikel X

Jede Bestimmung der deutschen Gesetzgebung, die diesem Gesetz entgegensteht, wird aufgehoben beziehungsweise nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes geändert.

Artikel XI

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Ausgefertigt in Berlin, den 10. Mai 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, P. Koenig, Armeekorpsgeneral, V. Sokolowsky, General der Armee und Joseph T. McNarney, General, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 7 v. 31.5.1946 S. 146

Quelle: Eigener Bestand im Original

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