Das war die DDR

Verordnung über die Schuldenhaftung der Erwerber eingezogener Vermögenswerte vom 13. Juni 1949

VOBl. Groß-Berlin Teil 1 Nr. 29/1949 S. 156

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Der Magistrat von Groß-Berlin hat nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

§ 1

Die Rechtsträger der in Volkseigentum übergegangenen oder sonst auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eingezogenen Vermögenswerte haften für Verbindlichkeiten, welche die früheren Eigentümer oder Verwalter hinsichtlich dieser Vermögenswerte eingegangen sind, nur im Rahmen des § 2 dieser Verordnung oder gesetzlicher Sonderregelungen.
Soweit danach Verbindlichkeiten nicht übernommen worden sind, erlöschen die dafür an diesen Vermögenswerten bestehenden Sicherheiten, insbesondere Pfandrechte, Grundpfandrechte und Sicherungsübereignungen.

§ 2

Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind, werden nicht übernommen. Das gleiche gilt für Steuerschulden, die vor der Übernahme der Vermögenswerte durch die neuen Rechtsträger entstanden sind; Erstattungsansprüche wegen überzahlter oder ohne rechtliche Verpflichtung gezahlter Steuern gehen auf die neuen Rechtsträger über.
Nach dem 8. Mai 1945 entstandene Verbindlichkeiten werden übernommen, wenn sie im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr entstanden sind, wenn ihre Gegenleistung dem Aufbau oder der Verbesserung des Vermögensgegenstandes gedient hat und wenn ihre Tilgung nicht infolge ordnungswidriger Geschäftsführung unterblieben ist.

§ 3

Grunddienstbarkeiten bleiben bestehen, soweit sie öffentlichen Interessen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet hierüber der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Wirtschaft.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin , den 13. Juni 1949

Der Magistrat von Groß-Berlin
E b e r t
Oberbürgermeister

Abteilung Wirtschaft
H e m m a n n
Stadtrat

Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil 1 Nr. 29/1949 S. 156

Quelle: Eigener Bestand im Original

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