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In den Tabellen dieses Abschnitts beziehen sich die Stichtagsergebnisse, sofern nicht anders vermerkt, auf einen Stand zwischen 1. September und 31. Dezember. Die Angaben über Bibliotheken, Buch- und Zeitschriftenproduktion, Orchester, Film, Rundfunk und Fernsehen, Konzert- und Gastspieldirektionen beziehen sich jeweils auf das Kalenderjahr. Angaben über Theater werden bis 1968 für das Theaterspieljahr, also jeweils für die Zeit vom 1. August bis 31. Juli, ausgewiesen, ab 1969 für das Kalenderjahr. Für Musikschulen wird ab 1972 das Schuljahr erfaßt.
Kindergärten
Einrichtungen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die allgemeinbildenden Schulen.
Betreute Kinder in Kindergärten — Am Stichtag gemeldete Kinder. Der Beziehungszahl "Betreute Kinder je 1000 Kinder" ist zugrunde gelegt: Bis 1985 Kinder von 3 bis unter 6 Jahre plus 9/12 der 6- bis unter 7jährigen, ab 1986 Kinder von 3 bis unter 6 Jahre plus 7/12 der 6 bis unter 7jährigen. Das Jahr 1985 wurde vergleichbar ausgewiesen.
Schulhorte
Teileinrichtungen an allgemeinbildenden Schulen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Schülern der Klassenstufen I - IV, an Sonderschulen auch der Klassenstufen I - V, nach dem Unterricht.
Allgemeinbildende Schulen
Staatliche Schulen, die die Schüler zur Abschlußprüfung (Klassenstufe X) bzw. zur Reifeprüfung (Klassenstufe XII) führen, sofern die Schüler die allgemeinbildende Schule nicht vorzeitig verlassen.
Zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschulen — Grundlegende Schulform für alle weiterführenden Bildungswege und die berufliche Tätigkeit.
Erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschulen — hochschulvorbereitende Einrichtungen, die im Anschluß an die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule Schüler in zwei Jahren zur Reifeprüfung führen.
Spezialschulen — allgemeinbildende polytechnische Oberschulen mit verstärktem Unterricht in bestimmten Fächern. Sie schließen mit der Abschlußprüfung- bzw. Reifeprüfung ab.
Sonderschulen — Schulen, die Kinder mit physischen und psychischen Schädigungen bilden und erziehen.
Schulen dieser Art sind: Hilfsschulen, Blindenschulen, Sehschwachenschulen, Schwerhörigenschulen, Gehörlosenschulen, Sprachheilschulen, Körperbehindertenschulen, Sonderschulen mit Ausgleichsklassen für verhaltensgestörte Kinder, Körperbehindertenschulen in Objekten des Gesundheits- und Sozialwesens, Sonderschulen im Bereich der Neurologie/Psychiatrie.
Heimerziehung
Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von elternlosen, familiengelösten sowie gefährdeten Kindern und Jugendlichen, deren Bildung und Erziehung im Elternhaus oder in fremden Familien nicht gewährleistet werden kann.
Berufsausbildung
Schulabgänger in der Berufsausbildung mit Abitur — Schulabgänger, die auf der Grundlage von Lehrverträgen eine 3jährige Ausbildung zum Facharbeiter, verbunden mit dem Erwerb des Abiturs, erhalten.
Berufsgruppen bzw. Berufe — Entsprechend der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Facharbeiterberufe - Systematik der Facharbeiterberufe - vom 21. Dezember 1984 (GBl. I, Nr. 4/1985, S. 28).
Berufsschulen — Betriebsberufsschulen, Betriebsschulen, Kommunale Berufsschulen.
Betriebsschulen sind unter Betriebsberufsschulen ausgewiesen. Von 1962 bis 1973 erfolgte die Ausbildung für einen mittleren medizinischen Beruf im Rahmen der Berufsausbildung an medizinischen Schulen. 1974 wurden die medizinischen Schulen zu medizinischen Fachschulen umgebildet.
Hoch- und Fachschulen
Die Angaben enthalten alle DDR-Bürger, die an Universitäten, Hochschulen (ohne Forschungsstudium) bzw. Fachschulen der DDR und des Auslands in Studienformen studieren, die zu einem vollen Hoch- bzw. Fachschulabschluß führen.
Ausländische Bürger, die an Universitäten, Hoch- und Fachschulen der DDR studieren, werden in einer gesonderten Tabelle ausgewiesen. Die Angaben enthalten nur Studienformen, die zu einem vollen Hoch- bzw. Fachschulabschluß führen.
Angaben nach Wissenschaftszweigen und Fachrichtungsgruppen sind auf der Grundlage der Anordnung über die Führung der Nomenklatur der Hoch- und Fachschulausbildung vom 7. Mai 1973 (GBl.-Sonderdruck Nr. 757 vom 29. Juni 1973) und der Ergänzungen ausgewiesen.
Neuzulassungen — Erstmalig zum Studium immatrikulierte Studierende. Nicht als Neuzulassung zählen Zugänge von anderen Hoch- oder Fachschulen oder Studierende, die nach längerer Unterbrechung das Studium fortsetzen.
Absolventen — Studierende, die das Studium mit Erfolg beendet haben. Nicht einbezogen sind Absolventen des externen Studiums und die Nachholung des Staatsexamens bzw. der Abschlußprüfung.
Fern- und Abendstudium — Durchführung des Studiums ohne wesentliche Unterbrechung der Berufsarbeit. Während das Fernstudium im wesentlichen als ein durch periodische Lehrveranstaltungen geleitetes und kontrolliertes Selbststudium durchgeführt wird, stützt sich im Abendstudium der Bildungsprozeß in entscheidendem Maße auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen der Lehrveranstaltungen.
Promotion А und B — Gemäß Promotionsordnung А und В vom 12. Juli 1988 (Gbl. I, Nr. 17). Die Promotion А führt zur Verleihung des akademischen Grades des "Doktor eines Wissenschaftszweiges (Dr.)". Die Promotion В beinhaltet die Verleihung des akademischen Grades "Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.)".
Lehrkräfte an Universitäten und Hochschulen
Professoren
Wissenschaftler, die an einer Hochschule auf einen Lehrstuhl berufen wurden bzw. eine hauptamtliche künstlerische Professur innehaben.
Dozenten
Wissenschaftler, die an einer Hochschule in eine hauptamtliche Dozentur bzw. künstlerische Dozentur berufen wurden.
Wissenschaftliche Assistenten
Wissenschaftliche Mitarbeiter, die u. a. Seminare, Übungen, Praktika sowie Lehrveranstaltungen durchführen, Diplomarbeiten betreuen, an der Organisation und Durchführung der wissenschaftlichen Arbeit und/oder an der Erfüllung von Forschungsaufgaben mitwirken.
Lektoren, Lehrer im Hochschuldienst
Wissenschaftliche Mitarbeiter für Aus- und Weiterbildung, die vorrangig Seminare, Übungen, Praktika u. a. Lehrveranstaltungen durchführen.
Theater — Für die Erfassung der Zahl der Theater ist ausschlaggebend, wieviel Spielstätten zur Verfügung stehen. Besitzt ein Theater mehrere Spielstätten, so werden diese als mehrere Theater gezählt (z. B. Podiumbühnen, Studiobühnen, Foyertheater). Freilichtbühnen werden nicht als Theater gezählt.
Als Besucherzahl in Theatern gilt die Zahl der ausgegebenen Karten (freier Kartenverkauf, Verkauf für Betriebs- bzw. Gruppenanrecht, Einzelanrecht, für sonstige Ermäßigung sowie Frei- und Dienstkarten). Es werden alle Vorstellungen und deren Besucher ausgewiesen, die von den Theatern in ihrem eigenen Haus sowie in Gastspielorten innerhalb der DDR durchgeführt werden. Vorstellungen und Besucher in Gastspielorten innerhalb der DDR werden entsprechend dem Ort (Bezirk) der Vorstellung ausgewiesen, unabhängig davon, in welchem Bezirk das Theater seinen festen Sitz hat. Vorstellungen und Besucher bei gelegentlichen Gastspielen von ausländischen Theatern in der DDR werden gesondert ausgewiesen.
Filmvorstellungen und deren Besucher — Vorstellungen und Besucher der stationären Filmtheater und Vorstellungen in Spielstellen und sonstigen Institutionen sowie deren Besucher, die anhand der verkauften Eintrittskarten ermittelt werden.
Museen — Alle musealen Einrichtungen, wie Kunst-, Heimat- und wissenschaftliche Museen und Gedenkstätten, Nationale Mahn- und Gedenkstätten, wissenschaftliche Sammlungen bestimmter Institute, sowie deren Nebenobjekte.
1972 erfolgte eine Erweiterung des Erfassungskreises und eine Veränderung in der fachlichen Zuordnung der Museen.
Musikunterrichtskabinette — Staatliche Einrichtungen, die den Räten der Kreise, Städte oder Stadtbezirke unterstellt sind. Sie erteilen Unterricht im Instrumentalspiel und Gesang an Kinder, Jugendliche und Erwachsene und entwickeln Voraussetzungen zur Mitwirkung in Kollektiven des künstlerischen Volksschaffens sowie zum individuellen Musizieren.
Musikschulen — Staatliche Schulen (Einrichtungen, die der Abteilung Kultur bei den Räten der Bezirke, Kreise und Städte unterstellt sind), die als Teil des Bildungswesens außerhalb des Unterrichts der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule interessierte und begabte Schüler, Kinder im Vorschulalter sowie Werktätige zu hohen musikalischen Leistungen führen.
Bibliotheken — Zu den staatlichen Allgemeinbibliotheken (bis 1970 als staatliche allgemeine öffentliche Bibliotheken bezeichnet) zählen alle den örtlichen Organen unterstellten haupt- und nebenberuflich geleiteten Bibliothekseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ab 1971 gehören hierzu auch die Berliner Stadtbibliothek sowie die wissenschaftlichen Allgemeinbibliotheken der Bezirke.
Gewerkschaftsbibliotheken sind hauptberuflich und ehrenamtlich geleitete Bibliotheken für Erwachsene und Kinder in Betrieben, Verwaltungen, gewerkschaftlichen Kulturstätten und Heimen des Feriendienstes der Gewerkschaften. Die Gewerkschaftsbibliotheken leihen vorwiegend an Betriebsangehörige aus.
Zu den Bibliothekseinrichtungen gehören Hauptbibliotheken, Zweigbibliotheken und Ausleihstellen.
Hauptbibliothek — Leitendes und Bestandszentrum für die Arbeit im kommunalen oder betrieblichen Bibliotheksnetz. Sie arbeitet mit hauptberuflichen Arbeitskräften.
Zweigbibliothek — Bibliothekseinrichtung für Erwachsene bzw. Kinder. Die Zweigbibliothek arbeitet mit hauptberuflichen Arbeitskräften, verfügt über einen stationären Bestand und ist Teil eines kommunalen bzw. betrieblichen Bibliotheksnetzes.
Ausleihstelle — Bibliothekseinrichtung für Erwachsene bzw. Kinder. Sie kann in Wohngebieten, Betrieben, Schulen, Heimen und Klubs usw. stationiert sein. Die Ausleihstelle arbeitet mit nebenberuflichen bzw. ehrenamtlichen Arbeitskräften (gesellschaftliche Bibliotheksarbeit). Sie verfügt überwiegend über keinen stationären Bestand, sondern arbeitet mit austauschbaren Beständen und ist Teil eines örtlichen bzw. betrieblichen Bibliotheksnetzes.
Als Benutzer werden alle Personen erfaßt, denen im Berichtsjahr ein Benutzerausweis ausgestellt oder ein in früheren Jahren ausgestellter Benutzerausweis in seiner Gültigkeit verlängert wurde.
Der Bestand sowie die Entleihungen werden jeweils in Bestandseinheiten ausgewiesen. Bestandseinheiten sind alle in einer Bibliothek vorhandenen physischen Einheiten, d. h. Bücher, Broschüren, Zeitungen, Filme, Diapositive, Tonträger.
Nicht zu den staatlichen Allgemeinbibliotheken und Gewerkschaftsbibliotheken gehören: Bibliotheken staatlicher Organe, gesellschaftlicher Organisationen, Institutionen, landwirtschaftlicher und anderer Produktionsgenossenschaften sowie Schülerbüchereien, soweit sie nicht mit staatlichen Allgemeinbibliotheken koordiniert wurden oder als Gewerkschaftsbibliotheken fungieren, außerdem Patientenbibliotheken in Krankenhäusern. Kurheimen u. ä., technisch-wissenschaftliche Bibliotheken in Betrieben bzw. Gewerkschaftskabinetten, wissenschaftliche Bibliotheken und Universitäts-. Hoch- und Fachschulbibliotheken.
Kultur- und Klubhäuser — Staatliche und betriebliche Kultur- und Klubhäuser.

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