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Im Jahr 1973 erfolgte eine strukturelle Bereinigung für die Angaben der Wirtschaftsbereiche Industrie und Bauwirtschaft; die Jahre 1969 bis 1972
wurden vergleichbar gemacht.
Im Jahr 1972 wurden Produktionsgenossenschaften des Handwerks mit überwiegend industrieller Produktion in volkseigene Industriebetriebe
umgewandelt. Damit erfolgte ab 1972 auch eine Zuordnung der bisherigen Genossenschaftsmitglieder zu den Arbeitern und Angestellten.
Beim Index der Arbeiter und Angestellten in der Industrie sind die den Vergleich störenden Veränderungen eliminiert.
Ab 1973 sind die Bezirksergebnisse um juristisch nichtselbständige Betriebsteile territorial bereinigt ausgewiesen, d.h., diese Betriebsteile sind
entsprechend ihrem Standort territorial zugeordnet. Zum Vergleich wurden in die Tabelle Berufstätige nach der Stellung im Betrieb und nach Bezirken beide Angaben für 1972 aufgenommen.
Die im Wirtschaftsbereich Industrie ausgewiesenen Mitglieder von Produktionsgenossenschaften gehören den Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer an.
Im Bereich Handwerk sind Angaben enthalten, die über den im Abschnitt Handwerk erfaßten Betriebskreis (in die Handwerks- bzw. Gewerberolle eingetragene Betriebe) hinausgehen.
Angaben über Beschäftigte in ausgewählten staatlichen Institutionen (u. a. Polizei, Armee, Zollverwaltung), Parteien und gesellschaftlichen Organisationen sind nicht enthalten.
Im Arbeitsprozeß stehende Personen. Lehrlinge, auch wenn sie Mitglied einer Produktionsgenossenschaft sind, zählen nicht zu den Berufstätigen.
Nach ihrer Stellung im gesellschaftlichen Reproduktionsprozeß werden die Berufstätigen untergliedert in:
Arbeiter und Angestellte
Arbeitskräfte, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Betrieb, einer Einrichtung, einem Verwaltungsorgan, einer Produktionsgenossenschaft, zum Verband der Konsumgenossenschaften, zu einer sonstigen Genossenschaft (z. B. Rechtsanwaltskollegium), einer ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübenden Person stehen, das durch einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag begründet wurde.
Heimarbeiter sowie Hausangestellte in privaten Haushalten zählen ebenfalls hierzu. Laut Arbeitsvertrag verkürzt arbeitende Arbeiter und Angestellte werden unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit als eine Person ausgewiesen.
Mitglieder von Produktionsgenossenschaften
Von der Mitgliederversammlung einer Produktionsgenossenschaft als Mitglied aufgenommene Personen, soweit sie ständig mitarbeitende Mitglieder sind.
Selbständig Erwerbstätige
Komplementäre, Inhaber, Mitinhaber und Pächter von Betrieben, die selbst im Betrieb tätig sind, sowie nicht im Arbeitsrechtsverhältnis stehende
Personen, die ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben.
Mithelfende Familienangehörige
Familienangehörige des Komplementärs. Inhabers, Mitinhabers oder Pächters eines Betriebes, die ohne Arbeitsrechtsverhältnis im Betrieb mitarbeiten und keine lohnsteuerpflichtigen und sozialvprsicherungspflichtigen Lohneinkünfte vom Betrieb beziehen. Sinngemäß gilt dies auch für Familienangehörige der freiberuflich Tätigen und der sonstigen ein Gewerbe ausübenden Personen. Familienangehörige, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zum Betrieb stehen, zählen als Arbeiter und Angestellte des Betriebes.
Ausschließlich in der persönlichen Hauswirtschaft tätige Familienangehörige von Mitgliedern landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften sind nicht einbezogen.
Jugendliche, die im Rahmen eines Lehrverhältnisses auf der Grundlage eines Lehrvertrages in einer gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit
Das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitseinkommen umfaßt folgende Bestandteile:
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Vollbeschäftigten. Nicht der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zugrundeliegende bezahlte Zeiten
(Ausfallzeiten durch Krankheit, Schwangeren- und Wochenurlaub, unentschuldigtes Fehlen, unbezahlte Freistellung) sind abgesetzt.
Monatlicher Bruttolohn, Bruttogehalt
Alle Bruttolöhne bzw. -gehälter (GrundVTariflohn bzw. GrundVTarifgehalt, Zuschläge, Ausgleichszahlungen).
Durchschnittliches monatliches Nettöarbeitseinkommen je Arbeiter und Angestellter
Das durchschnittliche monatliche Nettoarbeitseinkommen umfaßt folgende Bestandteile:
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Volbeschäftigten. Nicht der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zugrundeliegende bezahlte Zeiten (Ausfallzeiten durch Krankheit, Schwangeren- und Wochenurlaub, unentschuldigtes Fehlen, unbezahlte Freistellung) sind abgesetzt.
Bruttostundenlöhne je Arbeiter Und Angestellter
Die Bruttostundenlöhne werden auf der Grundlage der gezahlten Bruttolohnsumme und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit sowie anderer aus Lohn- und Gehaltsmitteln bezahlter Zeiten (Überstunden, Erholungsurlaub, bezahlte arbeitsfreie Wochenfeiertage, bezahlte Ausfallzeiten, wie Freistellung von der Arbeit, Ausfallzeiten aufgrund gesetzlicher Schutzbestimmungen bzw. infolge Warte- und Stillstandszeiten) berechnet.
Berufstätige mit abgeschlossener beruflicher Ausbildung
Berufstätige mit Hochschulabschluß, Fachschulabschluß, Meister und Facharbeiter sowie Berufstätige, die eine Ausbildung auf Teilgebieten von Facharbeiterberufen abgeschlossen haben.
Berufstätige mit Hochschulabschluß
Nicht dazu zählen Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B.Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Hochschulabschlusses entsprechend den geltenden rechtlichen Regelungen endet.
Berufstätige mit Fachschulabschluß
Nicht dazu zählen Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluß führt, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgt.
In den Tabellen über den Ausbildungsstand der Berufstätigen ist aufgrund der Fachschulanerkennung ein Teil der Berufstätigen mit Facharbeiterabschluß im Gesundheitswesen ab 1976 in den Bestand der Berufstätigen mit Fachschulabschluß einbezogen (laut Anordnung vom 21. August 1975, GBl. Teil I, Nr. 36/1975 und Anordnung Nr. 2 vom 22. Dezember 1989, GBl. Teil I, Nr. 4/1990).
Meister
Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.
Nicht hierzu zählen: In Meisterfunktionen eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Arbeitskräfte, die keinen Meisterabschluß haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).
Facharbeiter
Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Facharbeiterqualifikation zuerkannt wurde.
Berufstätige mit Ausbildung auf Teilgebieten von Facharbeiterberufen
Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenbildung eine Ausbildung auf Teilgebieten von Facharbeiterberufen abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.

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